Regulierungswelle 2026: NIS2, DORA, AI Act und CRA im Überblick
Vier EU-Regulierungen treffen Unternehmen gleichzeitig: NIS2, DORA, AI Act und CRA. Fristen, Pflichten, Überschneidungen und Ihre Checkliste — kompakt erklärt.
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Seit dem 17. Januar 2025 gelten für Banken, Versicherungen und Zahlungsdienstleister neue Spielregeln. DORA — der Digital Operational Resilience Act — schreibt vor, wie Finanzunternehmen ihre IT gegen Ausfälle und Cyberangriffe absichern müssen. Nicht irgendwann. Jetzt.
Trotzdem haben viele Unternehmen die Umsetzung noch nicht abgeschlossen. Die BaFin prüft bereits. Wer die Anforderungen kennt, kann gezielt nachsteuern.
DORA ist eine EU-Verordnung (Verordnung 2022/2554), die digitale Betriebsresilienz im Finanzsektor einheitlich regelt. Vor DORA gab es ein Flickwerk aus nationalen Regeln und sektorspezifischen Leitlinien. Jetzt gilt ein Standard für alle.
Das Ziel: Finanzunternehmen sollen Cyberangriffe und IT-Ausfälle überstehen, ohne dass Kunden oder das Finanzsystem Schaden nehmen.
Kurz: Fast alle regulierten Finanzunternehmen. Konkret fallen darunter:
| Betroffene | Beispiele |
|---|---|
| Kreditinstitute | Banken, Sparkassen, Volksbanken |
| Versicherungen | Lebens-, Sach-, Rückversicherer |
| Zahlungsdienstleister | Payment-Anbieter, E-Geld-Institute |
| Kapitalverwaltung | Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter |
| Krypto-Dienstleister | Börsen, Wallet-Anbieter |
| IKT-Drittanbieter | Cloud-Provider, Rechenzentren, SaaS-Anbieter für Finanzunternehmen |
Auch wenn Sie kein Finanzunternehmen sind: Wenn Sie als IT-Dienstleister oder Cloud-Anbieter für Banken oder Versicherungen arbeiten, können Sie als „kritischer IKT-Drittanbieter" unter DORA fallen. Die BaFin führt ein Register.
| Kriterium | DORA | NIS2 |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Finanzsektor | 18 Sektoren (Energie, Gesundheit, Transport, IT…) |
| Rechtsform | EU-Verordnung (direkt gültig) | EU-Richtlinie (nationale Umsetzung) |
| Aufsicht in DE | BaFin | BSI |
| Anwendbar seit | 17. Januar 2025 | 6. Dezember 2025 (NIS2UmsuCG) |
| Verhältnis | Lex specialis — geht vor | Finanzsektor ausgenommen |
| Resilienztests | Pflicht (inkl. TLPT) | Empfohlen, nicht verpflichtend |
Finanzunternehmen, die unter DORA fallen, sind von NIS2 ausgenommen. Aber: Wer beide Regelungen auf dem Schirm hat, findet erhebliche Synergien — gerade beim IKT-Risikomanagement und der Vorfallmeldung.
Es trifft auch die kleineren Unternehmen. Wir hatten einen Mandanten — Zahlungsdienstleister mit 30 Mitarbeitern. Die dachten, DORA sei nur was für Deutsche Bank und Allianz. Dann kam die erste BaFin-Anfrage zum Informationsregister. In zwei Wochen hatten wir das aufgesetzt — aber der Stress war vermeidbar.
Hamburg ist einer der größten Finanzstandorte Deutschlands — mit Haspa, Berenberg, zahlreichen Versicherungen und einem wachsenden FinTech-Ökosystem. Die BaFin-Anforderungen treffen hier auf eine besonders dichte Unternehmenslandschaft. Als IT-Sicherheitsberatung in Hamburg unterstützen wir Finanzunternehmen bei der DORA-Umsetzung: vom Informationsregister bis zum Resilienztest.
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Kostenloses Erstgespräch buchen →DORA (Digital Operational Resilience Act) ist eine EU-Verordnung (2022/2554), die seit dem 17. Januar 2025 für alle beaufsichtigten Finanzunternehmen gilt. Sie schreibt einheitliche Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Vorfallmeldung, Resilienztests und Drittanbieter-Management vor.
Praktisch alle regulierten Finanzunternehmen: Banken, Versicherungen, Zahlungsdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Krypto-Dienstleister und deren kritische IKT-Drittanbieter wie Cloud-Provider oder Rechenzentren.
DORA gilt speziell für den Finanzsektor und wird von der BaFin überwacht. NIS2 ist breiter und betrifft 18 Sektoren. Finanzunternehmen unter DORA sind von NIS2 ausgenommen (lex specialis), müssen aber vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Die BaFin kann Bußgelder verhängen und aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Für kritische IKT-Drittanbieter sind Zwangsgelder bis zu 1 Prozent des weltweiten Tagesumsatzes vorgesehen — täglich, bis der Verstoß behoben ist.
Ja. Die BaFin hat einen vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen veröffentlicht: keine Pflicht zur Bestellung eines Informationssicherheitsbeauftragten, geringere Dokumentationsanforderungen und vereinfachte Vorgaben zur Geschäftsfortführung.
Inhaltsverzeichnis
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Über den Autor
Datenschutzberater & Geschäftsführer
Nils ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Er berät mittelständische Unternehmen zu DSGVO, NIS2 und IT-Sicherheit – praxisnah und verständlich.
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