Datenschutz im Bewerbungsprozess – Was Arbeitgeber wissen müssen
Datenschutz bei Bewerbungen: Welche DSGVO-Pflichten für Hamburger Arbeitgeber gelten – von der Stellenanzeige bis zur Löschfrist erklärt.
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Patientenakte, Laborbefund, Überweisungsschein – in einer Arztpraxis fließen jeden Tag Daten, die zu den sensibelsten überhaupt gehören. Die DSGVO stuft Gesundheitsdaten als besondere Kategorie ein. Ein Verstoß wiegt hier schwerer als in anderen Branchen.
Trotzdem fehlen in vielen Praxen grundlegende Datenschutz-Strukturen. Es gibt keine dokumentierten Prozesse, keine aktuellen Verträge mit IT-Dienstleistern, keine Schulungen für das Praxisteam. Solange nichts passiert, fällt das nicht auf. Aber bei einer Beschwerde eines Patienten oder einer Anfrage der Datenschutzbehörde wird es schnell ernst.
Dieser Artikel zeigt, welche DSGVO-Pflichten für Arztpraxen gelten, wo die häufigsten Lücken liegen und wie Sie Ihren Datenschutz pragmatisch auf ein solides Niveau bringen.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich. Die Erlaubnis für Arztpraxen ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 lit. h – Verarbeitung zum Zweck der Gesundheitsvorsorge und medizinischen Behandlung. Das ändert aber nichts an den erhöhten Schutzanforderungen.
Gesundheitsdaten verraten mehr über eine Person als fast jede andere Information. Diagnosen, Medikationspläne, psychotherapeutische Berichte – ein Datenleck in einer Arztpraxis kann für Patienten existenzielle Folgen haben. Von der Diskriminierung durch Arbeitgeber bis zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Die DSGVO trägt dem Rechnung. Art. 9 DSGVO stuft Gesundheitsdaten als “besondere Kategorie personenbezogener Daten” ein. Die Verarbeitung ist grundsätzlich verboten – mit eng definierten Ausnahmen. Für Arztpraxen greift die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. h: Die Verarbeitung ist zulässig, wenn sie für die medizinische Behandlung erforderlich ist und durch Fachpersonal erfolgt, das der Schweigepflicht unterliegt.
Das bedeutet: Sie dürfen Patientendaten verarbeiten. Aber Sie müssen dabei höhere Standards einhalten als ein Handwerksbetrieb oder ein Online-Shop. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und die Bundesärztekammer haben die Anforderungen zuletzt im Oktober 2025 aktualisiert.
Seit November 2019 gilt: Ein Datenschutzbeauftragter muss ab 20 Personen bestellt werden, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dazu zählen alle Mitarbeitenden – von der Arzthelferin bis zum Praxisinhaber.
Aber Vorsicht: Auch kleinere Praxen können zur Benennung verpflichtet sein. Wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist oder wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien besteht (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO), gilt die Pflicht unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
Eine Einzelpraxis verarbeitet laut Gesetzgeber keine Daten in “großem Umfang”. Bei einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Ärzten und Praxisteam sieht das anders aus. Ein externer Datenschutzbeauftragter ist für Praxen oft die pragmatischste Lösung – günstiger als eine interne Schulung und ohne die Interessenkonflikte, die bei internen Beauftragten entstehen können.
Art. 30 DSGVO verpflichtet jede Praxis, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Dort dokumentieren Sie unter anderem:
Dieses Verzeichnis müssen Sie der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorlegen können. Ausführliche Hinweise dazu finden Sie in unserer Anleitung zum Datenschutzkonzept erstellen.
Art. 32 DSGVO verlangt ein “dem Risiko angemessenes Schutzniveau”. Bei Gesundheitsdaten liegt die Messlatte höher als bei allgemeinen Geschäftsdaten. Konkret heißt das für Ihre Praxis:
Mehr dazu mit konkreten Beispielen: Datenschutzkonzept erstellen — Anleitung.
Patienten müssen bei der ersten Behandlung über die Datenverarbeitung informiert werden (Art. 13 DSGVO). Das kann erfolgen durch:
Für jeden externen Dienstleister, der Zugang zu Patientendaten hat, brauchen Sie einen AVV nach Art. 28 DSGVO. Die häufigsten Fälle in Arztpraxen:
| Dokument | DSGVO-Grundlage | Zweck |
|---|---|---|
| Verarbeitungsverzeichnis | Art. 30 | Alle Datenverarbeitungen der Praxis dokumentieren |
| Datenschutzerklärung | Art. 13/14 | Patienten über die Verarbeitung informieren |
| Auftragsverarbeitungsverträge (AVVs) | Art. 28 | Verträge mit IT-Dienstleistern, Laboren, Cloud-Anbietern |
| TOM-Dokumentation | Art. 32 | Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nachweisen |
| Einwilligungserklärungen | Art. 7 | Für Datenverarbeitungen ohne gesetzliche Grundlage |
| Löschkonzept | Art. 17 / § 630f BGB | Aufbewahrungsfristen und Löschprozesse definieren |
| Datenpannen-Prozess | Art. 33/34 | Meldung an Behörde innerhalb von 72 Stunden sicherstellen |
| Schweigepflicht-Verpflichtung | § 203 StGB / Art. 32 | Alle Mitarbeitenden schriftlich verpflichten |
Testen Sie Ihren aktuellen Stand mit unserem kostenlosen Datenschutz-Check.
Viele Unternehmer denken, ich bin doch zu klein für das ganze Thema Datenschutz. Wir haben Mandanten mit drei, vier, fünf Mitarbeitern – die arbeiten für große Kunden mit enormen Ansprüchen an den Datenschutz.
Patientendaten per unverschlüsselter E-Mail versenden. Befunde, Arztbriefe und Laborergebnisse gehören nicht in eine normale E-Mail. Nutzen Sie verschlüsselte Kommunikationswege oder das sichere Netz der KVen (KV-Connect).
Kein Berechtigungskonzept im Praxisverwaltungssystem. Wenn jede MFA auf alle Patientendaten zugreifen kann, fehlt die Zugriffskontrolle nach Art. 32 DSGVO. Richten Sie rollenbasierte Zugriffsrechte ein.
Faxgerät im offenen Bereich. Eingehende Faxe mit Befunden liegen für jeden sichtbar. Stellen Sie das Faxgerät in einen geschützten Bereich – oder steigen Sie auf sichere digitale Alternativen um.
Alte Patientenakten nicht datenschutzkonform entsorgt. Papierakten gehören in den Aktenvernichter (Sicherheitsstufe P-4 oder höher), nicht in den Papiermüll. Festplatten ausgemusterter Praxis-PCs müssen professionell gelöscht werden.
Keine Vertretungsregelung für den Datenschutz. Wenn die einzige Person, die sich um den Datenschutz kümmert, krank oder im Urlaub ist, liegt alles brach. Definieren Sie eine Vertretung.
Der pragmatischste Ansatz: Starten Sie mit einer Bestandsaufnahme. Welche Daten fließen wo? Welche Verträge fehlen? Welche Prozesse sind nicht dokumentiert?
In der Praxis sehen wir drei typische Ausgangssituationen:
Datenschutz für Ihre Praxis
Wir unterstützen Arztpraxen bei der DSGVO-Umsetzung – pragmatisch und ohne Praxis-Alltag zu stören.
Erstgespräch für Praxen →Hamburg zählt über 8.000 niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten. Die Ärztekammer Hamburg weist regelmäßig auf die Datenschutzpflichten im Gesundheitswesen hin – und der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) prüft Praxen bei Beschwerden erfahrungsgemäß gründlich. Gerade in einer Stadt mit vielen Gemeinschaftspraxen und MVZ überschreiten Praxen schnell die 20-Personen-Schwelle für die DSB-Pflicht. Als externer Datenschutzbeauftragter in Hamburg unterstützen wir Praxen vor Ort – von der Erstaufnahme bis zur laufenden Betreuung.
Nicht zwingend. Die Pflicht greift ab 20 Personen, die ständig mit personenbezogenen Daten arbeiten. Eine Einzelpraxis mit zwei MFA fällt in der Regel nicht darunter. Gemeinschaftspraxen und MVZ dagegen fast immer. Im Zweifel lohnt sich eine kurze Prüfung – die Konsequenzen bei einem Verstoß sind teurer als die Beauftragung.
Nur verschlüsselt. Unverschlüsselte E-Mails sind für Gesundheitsdaten nicht zulässig. Nutzen Sie Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, KV-Connect oder sichere Messenger-Dienste, die für den Gesundheitsbereich zugelassen sind.
Sie müssen die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden informieren (Art. 33 DSGVO). Bei hohem Risiko für die betroffenen Patienten müssen Sie auch diese direkt benachrichtigen (Art. 34 DSGVO). Dokumentieren Sie jeden Vorfall – auch wenn Sie entscheiden, dass keine Meldepflicht besteht.
Die Aufbewahrungspflicht nach § 630f BGB beträgt 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung. Für bestimmte Unterlagen (z. B. Röntgenbilder nach RöV: 10 Jahre, bei Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr) gelten abweichende Fristen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie die Daten löschen.
Inhaltsverzeichnis
Datenschutz bei Bewerbungen: Welche DSGVO-Pflichten für Hamburger Arbeitgeber gelten – von der Stellenanzeige bis zur Löschfrist erklärt.
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Über den Autor
Datenschutzberater & Geschäftsführer
Nils ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter und Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Er berät mittelständische Unternehmen zu DSGVO, NIS2 und IT-Sicherheit – praxisnah und verständlich.
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