Datenschutz Arztpraxis – DSGVO-Pflichten im Gesundheitswesen
Datenschutz in der Arztpraxis: Welche DSGVO-Pflichten für Gesundheitsdaten gelten – Checkliste und Praxistipps für Hamburger Praxen.
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Jede Stellenanzeige löst einen datenschutzrechtlichen Prozess aus. Sobald eine Bewerbung eingeht, verarbeiten Sie personenbezogene Daten: Name, Adresse, Lebenslauf, Zeugnisse, manchmal Fotos und Gesundheitsdaten.
Die meisten Arbeitgeber unterschätzen den Aufwand. Ein fehlender Datenschutzhinweis in der Stellenanzeige, eine weitergeleitete Bewerbung ohne Rechtsgrundlage oder vergessene Löschfristen reichen aus, damit die Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einleitet.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Pflichten Sie als Arbeitgeber im Bewerbungsprozess haben und wie Sie diese praktisch umsetzen.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Bewerber gelten als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.
Ergänzend greift Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – die Verarbeitung ist zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich.
Entscheidend ist das Erforderlichkeitsprinzip: Sie dürfen nur die Daten erheben, die für die Besetzung der konkreten Stelle notwendig sind. Alles darüber hinaus braucht eine gesonderte Einwilligung oder ist schlicht unzulässig.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Daten im Bewerbungsprozess zulässig sind und welche nicht:
| Datenkategorie | Zulässig? | Begründung |
|---|---|---|
| Name, Adresse, Kontaktdaten | Ja | Erforderlich für die Kommunikation |
| Berufserfahrung, Qualifikationen | Ja | Erforderlich für die Eignungsprüfung |
| Zeugnisse, Zertifikate | Ja | Nachweis der Qualifikation |
| Gehaltsvorstellung | Ja | Erforderlich für die Vertragsgestaltung |
| Schwerbehinderung | Eingeschränkt | Nur bei öffentlichen Arbeitgebern (Pflicht zur Einladung) |
| Gesundheitsdaten | Nein* | Nur bei nachgewiesener Berufsrelevanz (z. B. Piloten) |
| Religionszugehörigkeit | Nein* | Nur bei konfessionellen Arbeitgebern |
| Familienstand, Kinderwunsch | Nein | Kein Bezug zur Eignung |
| Politische Überzeugung | Nein | Besonders geschützte Daten (Art. 9 DSGVO) |
| Foto | Freiwillig | Darf nicht verlangt werden, aber freiwillig eingereicht |
*Ausnahmen gelten nur, wenn die Information für die konkrete Tätigkeit objektiv erforderlich ist.
Keine Frage ist doof. Oftmals kann schon damit geholfen werden, wenn Mitarbeiter schnell mal eine Frage loswerden und diese zeitnah vom Datenschutzbeauftragten beantwortet wird.
Viele Arbeitgeber googeln Bewerber oder prüfen deren Social-Media-Profile. Die Rechtslage ist eindeutig: Berufsnetze wie LinkedIn und XING dürfen Sie einsehen, da Bewerber dort gezielt berufliche Informationen öffentlich machen. Private Netzwerke wie Facebook oder Instagram sind tabu – erst recht, wenn Profile nicht öffentlich zugänglich sind. Systematisches Screening über mehrere Plattformen hinweg stellt eine Datenerhebung dar, die nach § 26 BDSG nicht erforderlich ist. Bei einem Verstoß riskieren Sie Bußgelder und Schadensersatzansprüche.
Prüfen Sie mit dieser Checkliste, ob Ihr Bewerbungsprozess DSGVO-konform aufgestellt ist:
Wenn Sie bei mehreren Punkten unsicher sind, hilft unser kostenloser Datenschutz-Check. In wenigen Minuten sehen Sie, wo Ihr Unternehmen steht.
Bewerbungen per CC weiterleiten. Wer eine Bewerbung intern per CC an fünf Personen schickt, gibt personenbezogene Daten an Empfänger weiter, die möglicherweise keinen Zugriff haben sollten. Nutzen Sie stattdessen ein zentrales System mit Berechtigungskonzept.
Keine Löschung nach Absage. In vielen Unternehmen liegen Bewerbungen jahrelang im Postfach. Das verstößt gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Ein dokumentiertes Löschkonzept schafft Abhilfe.
Fragen im Vorstellungsgespräch. Fragen nach Schwangerschaft, Familienplanung oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind unzulässig. Schulen Sie Ihre Interviewer regelmäßig, welche Fragen erlaubt sind und welche nicht.
Fehlende Dokumentation. Sie müssen nachweisen können, dass Sie den Datenschutz einhalten – das verlangt die DSGVO-Dokumentationspflicht. Dokumentieren Sie Ihren Bewerbungsprozess im Verarbeitungsverzeichnis und halten Sie Löschprotokolle fest.
Die Aufsichtsbehörden nehmen den Bewerberdatenschutz ernst. Bußgelder drohen unter anderem bei:
Dazu kommen Schadensersatzansprüche der Bewerber nach Art. 82 DSGVO. Ein externer Datenschutzbeauftragter stellt sicher, dass Ihr Bewerbungsprozess rechtssicher aufgestellt ist.
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Beratung anfragen →Der Hamburger Arbeitsmarkt ist hart umkämpft – Fachkräfte haben die Wahl. Unternehmen, die schon im Bewerbungsprozess professionell mit Daten umgehen, punkten bei Kandidaten. Gleichzeitig ist der HmbBfDI als Aufsichtsbehörde bekannt dafür, Beschwerden von Bewerbern zügig nachzugehen. Fehlende Datenschutzhinweise in Stellenanzeigen auf Hamburger Jobportalen oder nicht gelöschte Bewerbungsunterlagen können schnell zu einem Verfahren führen. Falls Sie Ihren HR-Datenschutz in Hamburg auf sichere Beine stellen wollen, unterstützen wir Sie als externer Datenschutzbeauftragter mit klaren Prozessen und praxistauglichen Vorlagen.
Hauptsächlich auf Basis von § 26 Abs. 1 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) in Verbindung mit Art. 88 DSGVO. Eine gesonderte Einwilligung der Bewerber ist für den regulären Bewerbungsprozess nicht erforderlich.
Nach einer Absage sollten Bewerbungsunterlagen spätestens nach 6 Monaten gelöscht werden. Diese Frist orientiert sich an der Klagefrist nach dem AGG (§ 15 Abs. 4 AGG: 2 Monate plus Sicherheitszuschlag). Für den Talentpool brauchen Sie eine Einwilligung.
Nur berufliche Netzwerke wie LinkedIn oder Xing dürfen eingesehen werden – und auch nur, soweit die Informationen für die Stelle relevant sind. Private Profile auf Facebook oder Instagram dürfen nicht systematisch ausgewertet werden.
Ja. Nach Art. 13 DSGVO müssen Sie Bewerber bei Erhebung ihrer Daten über Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer und ihre Rechte informieren. Am besten verlinken Sie eine Datenschutzinformation direkt in der Stellenanzeige.
Ja, aber der Empfang muss über einen geschützten Kanal erfolgen. Stellen Sie sicher, dass die E-Mail-Postfächer nur für berechtigte Personen zugänglich sind und die Transportverschlüsselung (TLS) aktiviert ist.
Inhaltsverzeichnis
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Über den Autor
Co-Founder
Jens ist Co-Founder und Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Mit über 20 Jahren IT-Erfahrung verbindet er technisches Know-how mit strategischem Denken, um Datenschutz und Compliance für KMU zugänglich zu machen.
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