AVV Auftragsverarbeitung – Muster, Inhalt und typische Fehler
AVV nach DSGVO Art. 28 richtig erstellen: Pflichtinhalte, häufige Fehler und Praxistipps für Hamburger KMU – mit Muster-Übersicht.
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Eine E-Mail von einem ehemaligen Kunden: “Ich möchte wissen, welche Daten Sie über mich gespeichert haben.” Viele Geschäftsführende lesen solche Nachrichten und denken: “Muss ich darauf reagieren?” Die Antwort ist eindeutig: Ja. Und zwar innerhalb eines Monats.
Die DSGVO Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO gehört zu den häufigsten Betroffenenrechten, die Unternehmen in der Praxis erreichen. Gleichzeitig ist sie eine der am meisten unterschätzten Pflichten. Wer nicht oder zu spät antwortet, riskiert eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und ein Bußgeld.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie eine DSGVO Auskunftsanfrage korrekt beantworten. Mit konkreter Vorlage, Checkliste und den wichtigsten Fristen.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt jeder Person das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet. Das betrifft Kunden, Mitarbeitende, Bewerber, Lieferanten und Website-Besucher.
Wichtig: Eine DSGVO Auskunftsanfrage muss keiner bestimmten Form folgen. Sie kann per E-Mail, Brief, Telefon oder sogar mündlich eingehen. Es gibt kein Formular, das der Betroffene ausfüllen muss. Auch die Formulierung “Auskunftsanfrage nach Art. 15” ist nicht erforderlich. Jede Anfrage, die sinngemäß nach gespeicherten Daten fragt, löst Ihre Pflicht zur Beantwortung aus.
Das BfDI (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) stellt klar: Unternehmen dürfen keine überhöhten Hürden für die Geltendmachung des Auskunftsrechts aufstellen.
Die Antwort auf eine DSGVO Auskunftsanfrage muss vollständig sein. Art. 15 Abs. 1 DSGVO listet die Pflichtangaben auf:
Wenn Sie eine DSGVO Auskunftsanfrage nicht innerhalb eines Monats beantworten, liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO vor. Der Betroffene kann sich direkt bei der Datenschutzbehörde beschweren. Die Aufsichtsbehörde wertet verspätete oder verweigerte Auskünfte als schwerwiegenden Verstoß – mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes.
Die folgende Vorlage können Sie als Ausgangspunkt für Ihr Antwortschreiben verwenden. Passen Sie sie an Ihren konkreten Fall an:
Betreff: Ihre Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO
Sehr geehrte/r [Name],
vielen Dank für Ihre Anfrage vom [Datum]. Wir erteilen Ihnen hiermit Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die bei uns zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
1. Verarbeitete Daten: [Auflistung der konkreten Datenkategorien und Daten, z. B. Name, E-Mail-Adresse, Bestellhistorie]
2. Verarbeitungszwecke: [z. B. Vertragserfüllung, Buchhaltung, Newsletter-Versand]
3. Rechtsgrundlagen: [z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung), Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse)]
4. Empfänger der Daten: [z. B. Steuerberater, Hosting-Provider, Newsletter-Dienstleister – jeweils mit AVV]
5. Speicherdauer: [z. B. Vertragsdaten: 10 Jahre nach Vertragsende (steuerliche Aufbewahrungspflicht), Newsletter-Daten: bis zum Widerruf]
6. Ihre Rechte: Sie haben das Recht auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) und Datenübertragbarkeit (Art. 20). Sie können der Verarbeitung widersprechen (Art. 21) und sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.
7. Kopie Ihrer Daten: Eine Kopie Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten finden Sie im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen [Ihr Unternehmen]
Hinweis: Passen Sie die Vorlage immer an den Einzelfall an. Bei umfangreichen Datenbeständen empfiehlt sich eine tabellarische Aufstellung. Lassen Sie die Antwort im Zweifel von Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen.
Mitarbeitende haben das gleiche Auskunftsrecht wie Kunden. Die Anfrage kann sich auf Personalakte, E-Mail-Korrespondenz, Leistungsbeurteilungen und Zeiterfassung beziehen. Besonders heikel: Anfragen im Zusammenhang mit Kündigungen oder Rechtsstreitigkeiten. Hier ist juristische Beratung sinnvoll.
Die Kopie der Daten darf keine personenbezogenen Daten anderer Personen enthalten. Wenn zum Beispiel in einem E-Mail-Verlauf Daten Dritter vorkommen, müssen Sie diese schwärzen.
Bei besonders umfangreichen oder komplexen Anfragen dürfen Sie die Frist einmalig um zwei Monate verlängern (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Voraussetzung: Sie informieren den Betroffenen innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und die Gründe.
Sie dürfen die Auskunft nur in sehr engen Ausnahmen verweigern – etwa bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Die Beweislast liegt bei Ihnen. Im Zweifel antworten Sie lieber.
Diese Fehler sehen wir in der Praxis regelmäßig:
Sie müssen nicht auf die erste Auskunftsanfrage warten, um sich vorzubereiten. Je besser Ihre Prozesse stehen, desto schneller reagieren Sie:
Keine Frage ist doof. Oftmals kann schon damit geholfen werden, wenn Mitarbeiter schnell mal eine Frage loswerden und diese zeitnah vom Datenschutzbeauftragten beantwortet wird.
Die DSGVO Auskunftsanfrage ist kein bürokratisches Ärgernis. Sie ist ein gesetzlich verankertes Recht, das Unternehmen fristgerecht und vollständig erfüllen müssen. Mit einem klaren Prozess, vorbereiteten Vorlagen und geschulten Mitarbeitenden beantworten Sie jede Anfrage innerhalb der Monatsfrist.
Wer die Auskunftspflicht ignoriert, riskiert Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde und empfindliche Bußgelder. Wer sie professionell erfüllt, stärkt das Vertrauen von Kunden und Mitarbeitenden.
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Wir helfen Ihnen bei der fristgerechten Beantwortung – rechtssicher und schnell.
Jetzt Soforthilfe anfragen →Betroffene in Hamburg wissen: Die HmbBfDI nimmt Beschwerden über unbeantwortete Auskunftsanfragen ernst und leitet zügig Prüfverfahren ein. Besonders Hamburger Dienstleistungsunternehmen und Personalvermittler erhalten regelmäßig Auskunftsanfragen — von ehemaligen Bewerbern, Ex-Kunden oder Geschäftspartnern. Wer dann keinen funktionierenden Prozess hat, verliert die Monatsfrist und riskiert ein Bußgeld. Falls Ihnen die interne Kapazität fehlt, unterstützt Sie unser externer Datenschutzbeauftragter in Hamburg bei der Einrichtung eines belastbaren Auskunftsprozesses.
Ja. Auch eine sogenannte Negativauskunft ist Pflicht. Sie teilen dem Betroffenen mit, dass Sie keine personenbezogenen Daten zu seiner Person verarbeiten. Auch das muss innerhalb der Monatsfrist geschehen.
Ja, wenn die Anfrage elektronisch eingegangen ist, sollen Sie die Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch elektronisch erteilen – sofern der Betroffene nichts anderes wünscht. Achten Sie auf eine sichere Übermittlung, insbesondere bei sensiblen Daten.
Die Aufsichtsbehörde wird Sie auffordern, eine Stellungnahme abzugeben. Können Sie keine fristgerechte und vollständige Auskunft nachweisen, droht ein Bußgeldverfahren. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann die Stellungnahme formulieren und Sie im Verfahren begleiten.
Inhaltsverzeichnis
AVV nach DSGVO Art. 28 richtig erstellen: Pflichtinhalte, häufige Fehler und Praxistipps für Hamburger KMU – mit Muster-Übersicht.
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Über den Autor
Co-Founder
Jens ist Co-Founder und Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Mit über 20 Jahren IT-Erfahrung verbindet er technisches Know-how mit strategischem Denken, um Datenschutz und Compliance für KMU zugänglich zu machen.
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