NIS2 Umsetzung – Der Schritt-für-Schritt-Plan für Unternehmen
NIS2 umsetzen: Der praktische Schritt-für-Schritt-Plan mit Timeline, Maßnahmen und Checkliste – auch für betroffene Hamburger Unternehmen.
Weiterlesen
Seit Dezember 2025 ist das NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft. Damit hat sich für Geschäftsführer in Deutschland etwas Grundlegendes verändert: Cybersicherheit ist keine IT-Aufgabe mehr. Sie ist Chefsache. Und zwar nicht im übertragenen Sinn – sondern im juristischen.
Wer als Geschäftsführer seine NIS2-Pflichten ignoriert, haftet persönlich. Mit dem eigenen Vermögen. Ohne Obergrenze. Und ohne die Möglichkeit, diese Haftung vertraglich auszuschließen.
Der § 38 BSIG – die zentrale Vorschrift aus dem NIS2-Umsetzungsgesetz – richtet sich direkt an Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder Mitglied der Geschäftsleitung. Die Pflichten sind klar definiert:
Absatz 1 – Genehmigung und Überwachung: Sie müssen die Risikomanagement-Maßnahmen nach § 30 BSIG persönlich billigen. Das bedeutet: Sie müssen verstehen, welche Cyberrisiken Ihr Unternehmen hat, welche Maßnahmen ergriffen werden und ob diese ausreichen. Außerdem müssen Sie die Umsetzung aktiv überwachen.
Absatz 2 – Persönliche Haftung: Verletzen Sie diese Pflichten schuldhaft, haften Sie Ihrer Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Die Haftung richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regelungen – § 43 GmbHG, § 93 AktG. Ein vertraglicher Haftungsverzicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Absatz 3 – Schulungspflicht: Sie müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um Cyberrisiken bewerten und angemessene Maßnahmen beurteilen zu können. Branchenüblich sind Schulungen alle drei Jahre mit einem Umfang von etwa vier Stunden.
Die Erfahrung zeigt: Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass sie persönlich haften. Sie behandeln Cybersicherheit wie Datenschutz vor zehn Jahren – als lästige Pflicht, die „irgendwer in der IT” erledigt.
Es kam wirklich häufig vor, dass es dann ein Aha-Erlebnis war. Die Geschäftsleitung sagte: Das war mir so gar nicht bewusst. Ich dachte, Datenschutz ist dafür da, um mich zu ärgern.
Dieses Muster wiederholt sich jetzt bei NIS2. Nur sind die Konsequenzen härter. Denn anders als bei der DSGVO richtet sich die NIS2-Haftung nicht nur an das Unternehmen. Sie richtet sich an die Person, die das Unternehmen leitet.
Die Konsequenzen eines NIS2-Verstoßes treffen Sie auf mehreren Ebenen:
Für besonders wichtige Einrichtungen drohen Bußgelder bis 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für wichtige Einrichtungen liegt die Grenze bei 7 Mio. Euro oder 1,4 % des Jahresumsatzes.
Entsteht Ihrem Unternehmen ein Schaden durch mangelnde Cybersicherheit, kann das Unternehmen Sie persönlich in Regress nehmen. Ein Ransomware-Angriff, der den Betrieb für zwei Wochen lahmlegt, kann siebenstellige Schäden verursachen. Wenn nachweisbar ist, dass Sie Ihre Überwachungspflichten verletzt haben, haften Sie dafür.
Das BSI kann Audits anordnen, Nachweise verlangen und bei Verstößen Maßnahmen bis hin zur vorübergehenden Untersagung der Geschäftsführertätigkeit einleiten. Seit März 2026 prüft das BSI aktiv.
Diese Punkte müssen Sie als Geschäftsführer persönlich sicherstellen:
Die gute Nachricht: Sie können Ihr Haftungsrisiko erheblich reduzieren. Nicht durch Wegschauen – sondern durch nachweisbares Handeln.
1. Lassen Sie eine Gap-Analyse durchführen. Wo steht Ihr Unternehmen heute? Was fehlt? Eine strukturierte Bestandsaufnahme zeigt Ihnen die Lücken – und gibt Ihnen einen konkreten Maßnahmenplan. So funktioniert auch der Schritt-für-Schritt-Prozess zur NIS2-Umsetzung.
2. Dokumentieren Sie alles. Im Haftungsfall entscheidet die Dokumentation. Können Sie nachweisen, dass Sie sich mit Cybersicherheit befasst haben? Dass Sie Maßnahmen genehmigt und deren Umsetzung überwacht haben? Dann wird ein Gericht deutlich milder urteilen als bei einem Geschäftsführer, der das Thema ignoriert hat.
3. Holen Sie sich externe Unterstützung. Niemand erwartet, dass Sie als Geschäftsführer ein IT-Sicherheitsexperte sind. Aber Sie müssen nachweisen, dass Sie sich kompetent beraten lassen. Ein externer Datenschutz- und Sicherheitsberater kann die fachliche Grundlage liefern, auf der Sie Ihre Entscheidungen treffen.
4. Schulungen ernst nehmen. Die Schulungspflicht ist keine Formalie. Sie ist Ihr Schutzschild. Wer nachweislich geschult ist und auf dieser Basis entscheidet, dem kann man schwer Fahrlässigkeit vorwerfen.
Kostenloses Whitepaper: Geschäftsführer-Haftung unter NIS2
Erfahren Sie in 10 Seiten, welche persönlichen Risiken §38 NIS2UmsuCG für Sie bedeutet.
Whitepaper herunterladen →In Hamburg sitzen zahlreiche Geschäftsführer von Logistik-, Energie- und IT-Unternehmen, die direkt unter NIS2 fallen. Die Handelskammer Hamburg hat bereits auf die verschärfte Haftungslage hingewiesen. Wer als Geschäftsführer in der Hansestadt die NIS2-Pflichten noch nicht umgesetzt hat, trägt ein konkretes persönliches Risiko. Unsere NIS2-Beratung in Hamburg zeigt Ihnen in einem Erstgespräch, wo Sie stehen und was noch fehlt.
Ja. § 38 BSIG-neu sieht eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung vor, wenn Cybersicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt oder nicht überwacht werden. Diese Haftung kann nicht auf Mitarbeiter oder externe Dienstleister delegiert werden.
Geschäftsführer müssen die Cybersicherheitsmaßnahmen nach § 30 BSIG-neu genehmigen, deren Umsetzung überwachen und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Die Verantwortung liegt persönlich bei der Geschäftsleitung.
Die operative Umsetzung können Sie delegieren, nicht aber die Letztverantwortung. Sie müssen als Geschäftsführer die Maßnahmen genehmigen und deren Umsetzung aktiv überwachen. Bei Pflichtverletzung haften Sie persönlich.
Eine D&O-Versicherung kann finanzielle Schäden aus der persönlichen Haftung abfedern. Sie schützt aber nicht vor Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten. Zudem prüfen Versicherer zunehmend, ob angemessene Cybersicherheitsmaßnahmen vorhanden sind.
Die Haftung gilt ab Inkrafttreten des deutschen NIS2-Umsetzungsgesetzes. Da das Gesetzgebungsverfahren läuft, sollten Geschäftsführer jetzt handeln – wer erst nach Inkrafttreten reagiert, riskiert bereits Haftungsansprüche.
Inhaltsverzeichnis
NIS2 umsetzen: Der praktische Schritt-für-Schritt-Plan mit Timeline, Maßnahmen und Checkliste – auch für betroffene Hamburger Unternehmen.
WeiterlesenDie NIS2-Richtlinie ist seit Dezember 2025 in Kraft – ohne Übergangsfrist. Erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und welche Pflichten auf Sie zukommen.
WeiterlesenNIS2-Lieferantenaudit: Was Hamburger KMU als Zulieferer jetzt umsetzen müssen – Checkliste und Praxistipps.
WeiterlesenÜber den Autor
Mitgründer & IT-Unternehmer
Jens ist seit Dezember 2004 IT-Unternehmer und Geschäftsführer der hagel IT-Services GmbH in Hamburg (35+ Mitarbeitende). Mitgründer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der SYNAPSE KI-Agentur. Mehrfach als „Deutschlands beste IT-Dienstleister" (statista / brand eins) ausgezeichnet.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unseren Experten. Wir beraten Sie persönlich zu Datenschutz, NIS2 und IT-Sicherheit.