Persönliche Haftung unter NIS2 — Was Sie als Geschäftsführer jetzt wissen müssen
Seit Dezember 2025 haften Geschäftsführer persönlich für Cybersicherheit. Das Whitepaper zeigt, was §38 NIS2UmsuCG für Sie bedeutet und wie Sie sich absichern.
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Persönliche Haftung unter NIS2 — Was Sie als Geschäftsführer jetzt wissen müssen
Viele betroffene Unternehmen haben die BSI-Registrierungsfrist (6. März 2026) verpasst; das BSI kann Versäumnisse durchsetzen. Die Aufsichtspflicht der Geschäftsleitung lässt sich nicht delegieren; D&O-Policen decken NIS2-Pflichtverletzungen oft nur eingeschränkt.
Was Sie im Whitepaper erfahren
6 Bausteine — sofort einsetzbar in Ihrem Unternehmen.
Es kam wirklich häufig vor, dass es dann ein Aha-Erlebnis war. Die Geschäftsleitung sagte: Das war mir so gar nicht bewusst. Ich dachte, Datenschutz ist dafür da, um mich zu ärgern.
Häufige Fragen
Was Sie vor dem Download wissen sollten.
Für Geschäftsführer, Vorstände und Leitungsorgane aller Unternehmen, die unter NIS2 fallen, also "besonders wichtige" und "wichtige" Einrichtungen. Die Haftung trifft nicht nur den GF, sondern alle Mitglieder der Geschäftsleitung.
Nein. §38 Abs. 1 NIS2UmsuCG stellt klar, dass die Geschäftsleitung die Umsetzung der Cybersicherheitsmaßnahmen überwachen muss und für Verstöße haftet. Sie können die operative Umsetzung delegieren, aber die Aufsichtspflicht bleibt bei der Geschäftsleitung.
In den meisten Fällen nicht vollständig. Viele D&O-Policen schließen bewusste Pflichtverletzungen aus. Zudem sieht §38 Abs. 3 NIS2UmsuCG vor, dass die Einrichtung auf Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung nicht verzichten darf.
Die Frist für "besonders wichtige Einrichtungen" lief am 6. März 2026 ab. Das BSI kann Bußgelder verhängen. Registrieren Sie sich trotzdem schnellstmöglich. Eine Nachregistrierung ist immer besser als gar keine.
Wir übernehmen die NIS2-Compliance als externe Berater: Gap-Analyse, Maßnahmenumsetzung, BSI-Registrierung und laufende Dokumentation. So haben Sie den Nachweis, dass Sie Ihre Aufsichtspflicht erfüllen.
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