Löschkonzept DSGVO erstellen – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Löschkonzept nach DSGVO erstellen: Praxis-Anleitung mit Aufbewahrungsfristen, DIN 66398 und detaillierter Checkliste für Hamburger KMU.
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Kundennummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse — was davon sind personenbezogene Daten? Die Antwort: alle drei. Und noch deutlich mehr.
Wer solche Informationen erhebt, ohne das zu wissen, verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht. Das klingt trivial, ist aber in der Praxis das häufigste Problem. Viele Unternehmen unterschätzen, wie weit der Begriff reicht. Dabei ist die Definition klar: Sobald sich eine Information auf eine natürliche Person beziehen lässt, handelt es sich um schützenswerte Angaben — und sie müssen entsprechend gesichert werden.
Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die betroffene Person muss dabei nicht namentlich bekannt sein — es genügt, dass eine Zuordnung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Eine natürliche Person gilt als identifizierbar, wenn sie direkt oder indirekt über bestimmte Merkmale bestimmt werden kann. Die Verordnung nennt konkrete Mittel zur Identifizierung:
Entscheidend ist nicht, ob Sie die betroffene Person tatsächlich zuordnen können. Es reicht, dass eine Zuordnung grundsätzlich möglich wäre — auch unter Zuhilfenahme Dritter. Ergänzend konkretisiert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Regelungen zum Schutz dieser Informationen in Deutschland, etwa bei der Videoüberwachung oder der Bestellung von Datenschutzbeauftragten.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Kategorien mit Beispielen aus dem Unternehmensalltag. Jede dieser Kategorien enthält Angaben, die sich auf natürliche Personen beziehen und deren Verarbeitung dem EU-Datenschutzrecht unterliegt:
| Kategorie | Beispiele | Typischer Fundort im KMU |
|---|---|---|
| Stammdaten | Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer | CRM, Personalakte, ERP |
| Kontaktdaten | E-Mail-Adresse, Mobilnummer, Faxnummer | E-Mail-System, Outlook |
| Digitale Kennungen | IP-Adresse, Cookie-ID, Geräte-ID | Website-Analytics, Server-Logs |
| Finanzdaten | Bankverbindung, Kreditkartennummer, Gehalt | Buchhaltung, Lohnabrechnung |
| Identifikationsnummern | Kundennummer, Personalnummer, Steuernummer | ERP, Personalverwaltung |
| Biometrische Daten | Fingerabdruck, Gesichtserkennung | Zutrittskontrolle, Zeiterfassung |
| Bildmaterial | Fotos, Videoaufnahmen | Bewerbungsunterlagen, Überwachung |
| Fahrzeugdaten | Kfz-Kennzeichen, GPS-Tracking | Fuhrpark-Management |
Der EuGH hat im Urteil Breyer (C-582/14) entschieden, dass auch dynamische IP-Adressen unter das Datenschutzrecht fallen, weil der Website-Betreiber die betroffene Person über den Internetanbieter zuordnen kann. Für Ihr Unternehmen bedeutet das: Jeder Website-Aufruf erzeugt solche Informationen in Ihren Server-Logs. Das betrifft Analytics-Tools, Kontaktformulare und eingebundene Drittanbieter-Skripte gleichermaßen.
Nicht jede Verarbeitung ist verboten — aber jede braucht eine Rechtsgrundlage. Art. 6 DSGVO legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen solche Angaben erheben und nutzen dürfen. Ohne eine dieser Grundlagen ist die Verarbeitung rechtswidrig.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick:
Zusätzlich schreibt Art. 5 der Verordnung Grundsätze vor, die bei jeder Verarbeitung einzuhalten sind. Erhobene Informationen dürfen nur für den festgelegten Zweck genutzt werden. Das Prinzip der Datenminimierung verlangt, dass nur das erhoben wird, was tatsächlich erforderlich ist. Und die Speicherbegrenzung bedeutet: Sobald der Zweck entfällt, müssen die Daten gelöscht werden.
In der Praxis bedeutet das: Bevor Sie Informationen über natürliche Personen erheben, prüfen Sie zuerst die Rechtsgrundlage. Dokumentieren Sie diese im Verarbeitungsverzeichnis. Und stellen Sie sicher, dass nicht mehr gespeichert wird als nötig.
Art. 9 der Verordnung definiert besondere Kategorien, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist. Nur bei Vorliegen einer Ausnahme (z. B. ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, arbeitsrechtliche Pflicht) dürfen diese sensiblen Angaben erhoben werden:
Wir sehen das bei unseren Mandanten regelmäßig: Die Kirchensteuer in der Lohnabrechnung ist bereits ein besonderes Datum nach Art. 9. Wenn solche Daten verarbeitet werden, ohne dass eine Rechtsgrundlage vorliegt, drohen empfindliche Bußgelder.
In der Praxis erhebt und nutzt jedes KMU solche Informationen an dutzenden Stellen. Die Herausforderung: Viele Verarbeitungen sind unsichtbar, obwohl dabei schützenswerte Angaben anfallen.
Offensichtliche Verarbeitungen:
Häufig übersehene Verarbeitungen:
Jede dieser Verarbeitungen braucht eine Rechtsgrundlage, muss im Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert sein und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) geschützt werden. Die erhobenen Angaben sind dabei stets zweckgebunden zu nutzen.
Anonymisierte Daten fallen nicht mehr unter das Datenschutzrecht. Voraussetzung: Die Zuordnung zu einer natürlichen Person ist nach allgemeinem Ermessen nicht mehr möglich — auch nicht mit Zusatzwissen. Eine Erkennung der betroffenen Person ist ausgeschlossen.
Pseudonymisierte Daten bleiben schützenswert. Die Verordnung stellt das ausdrücklich klar. Der Personenbezug wird nicht aufgehoben, sondern nur erschwert. Das Zusatzwissen zur Re-Identifikation existiert noch — es wird nur getrennt aufbewahrt. Die betroffene Person kann also weiterhin zugeordnet werden.
Beispiel: Sie ersetzen den Kundennamen durch eine ID. Solange Sie (oder ein Dritter) die Zuordnungstabelle besitzen, handelt es sich weiterhin um Betroffenendaten — pseudonymisiert, nicht anonymisiert.
Für jeden ist Datenschutz wichtig. Und für uns ist es wichtig, eine pragmatische Lösung zu finden, wie Unternehmen ihren Datenschutz umsetzen — ohne dabei den Geschäftsbetrieb einzustellen.
Das EU-Datenschutzrecht gilt europaweit. In Deutschland ergänzt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die europäische Verordnung an mehreren Stellen. Das nationale Recht konkretisiert Regelungen, für die die Verordnung sogenannte Öffnungsklauseln vorsieht — also Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften erlassen dürfen.
Besonders relevant für Unternehmen ist § 26 zum Beschäftigtendatenschutz. Diese Vorschrift regelt, wann und wie Beschäftigtendaten erhoben und genutzt werden dürfen. Sie gilt für die Begründung, Durchführung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Konkret bedeutet das:
Wann gilt das nationale Datenschutzrecht zusätzlich zur europäischen Verordnung? Immer dann, wenn diese Spielräume lässt. Das betrifft neben dem Beschäftigtendatenschutz auch die Bestellung von Datenschutzbeauftragten (§ 38), die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4) und den Umgang mit Scoring und Bonitätsauskünften (§ 31).
Für Ihr Unternehmen heißt das: Sie müssen sowohl die europäische Verordnung als auch die nationalen Ergänzungen kennen. Gerade im Personalbereich werden Betroffenendaten in großem Umfang erhoben — und hier greifen beide Regelwerke parallel.
Betroffenendaten zu identifizieren ist der erste Schritt. Der zweite: Sie angemessen schützen. Art. 32 der Verordnung verpflichtet jedes Unternehmen, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) umzusetzen, die dem Risiko der Verarbeitung entsprechen.
Was gehört zu wirksamen TOM? Die Verordnung nennt vier Kernbereiche:
Neben den TOM verlangt Art. 30 ein Verarbeitungsverzeichnis. Darin dokumentieren Sie jede Verarbeitung: Zweck, Rechtsgrundlage, Kategorien der betroffenen Personen, Empfänger und Löschfristen. Das Verzeichnis ist keine Kür — es ist Pflicht für jedes Unternehmen, das regelmäßig solche Informationen erhebt. Und bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ist es das erste Dokument, das angefordert wird.
Detaillierte Beispiele und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie in unserem Beitrag zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) für KMU.
Unsicher, welche schützenswerten Informationen in Ihrem Unternehmen anfallen?
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Erstgespräch buchen →Laut Art. 4 der Verordnung sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu gehören Name, Adresse, E-Mail, IP-Adresse und Kundennummer. Entscheidend ist, ob sich die betroffene Person darüber zuordnen lässt — direkt oder indirekt über weitere Merkmale.
Ja. Der EuGH hat im Breyer-Urteil (C-582/14) entschieden, dass auch dynamische IP-Adressen unter das Datenschutzrecht fallen, wenn der Betreiber die rechtliche Möglichkeit hat, den Nutzer zuzuordnen. Solche Informationen entstehen bei jedem Website-Besuch.
Art. 9 der Verordnung schützt besonders sensible Angaben: Gesundheitsdaten, biometrische und genetische Daten, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit und Informationen zur sexuellen Orientierung. Deren Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, eine Ausnahme greift.
Anonymisierte Daten lassen keinen Rückschluss auf eine natürliche Person mehr zu und fallen nicht unter das Datenschutzrecht. Pseudonymisierte Angaben können mit Zusatzwissen wieder einer Person zugeordnet werden und bleiben daher geschützt. Erst wenn eine Zuordnung dauerhaft ausgeschlossen ist, gelten sie als anonym.
Unternehmen müssen unter anderem ein Verarbeitungsverzeichnis führen, technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, Betroffenenrechte gewährleisten, ein Löschkonzept pflegen und gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Alle Angaben sind zweckgebunden zu erheben und nach Wegfall des Zwecks zu löschen.
Inhaltsverzeichnis
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Datenschutzberater & Geschäftsführer
Nils ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und seit über 13 Jahren in der Datenschutzberatung für mittelständische Unternehmen. Als Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der datuno GmbH berät er KMU zu DSGVO, NIS2 und EU AI Act. Zusätzlich leitet er die BVMID-Geschäftsstelle Hamburg Süd/Ost.
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