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13 Irrtümer in Arbeitsschutz-Unterweisungen — und was wirklich gilt

Wir haben im Sommer 2026 den kompletten Unterweisungs-Katalog von Hugo Safe fachlich neu geschrieben — 156 Unterweisungen, jede Aussage gegen Gesetz, Verordnung, technische Regel oder DGUV-Schrift geprüft. Dabei sind rund 40 Punkte aufgefallen, an denen die Quellenlage uneinheitlich war oder der Bestand schlicht etwas Falsches behauptete.

Dreizehn davon waren echte Sachfehler. Keine Haarspaltereien, sondern Aussagen, die Beschäftigte in die Irre führen — teilweise mit Folgen für den Versicherungsschutz oder die eigene Sicherheit. Weil dieselben Irrtümer in vielen Unterweisungsunterlagen stehen, machen wir sie hier öffentlich.

Inhalt in Kürze

  • Falsche Rechtsauskünfte sind das größte Risiko. Wer Beschäftigten sagt, eine Erkrankung sei als Berufskrankheit anerkannt, obwohl sie es nicht ist, erzeugt eine Erwartung, die im Ernstfall zusammenbricht.
  • Zahlenwerte wandern zwischen Regelwerken. Grenzwerte, Abstände und Fristen werden aus einem Kontext in einen anderen kopiert — und stimmen dort nicht mehr.
  • Zurückgezogene Schriften leben weiter. Mehrere verbreitete Werte stammen aus Regelwerken, die es so nicht mehr gibt.
  • Prüfen lässt sich das. Zu jedem der 13 Punkte steht unten die Fundstelle, an der Sie es selbst nachlesen können.

Wozu diese Liste gut ist

Nehmen Sie sie als Prüfraster für Ihre eigenen Unterweisungsunterlagen. Wenn Sie eine dieser Aussagen bei sich finden, lohnt der Blick in die genannte Quelle — die meisten Fehler sind in fünf Minuten korrigiert.

1. „Basaliome sind als BK 5103 anerkannt“

Falsch. Die Berufskrankheit 5103 erfasst Plattenepithelkarzinome der Haut und multiple aktinische Keratosen durch natürliche UV-Strahlung — mehr nicht. Basalzellkarzinome und Melanome sind ausdrücklich nicht erfasst. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat das bestätigt (L 8 U 7/20).

Das ist der gefährlichste Fehler der Liste, weil er nicht die Sicherheit betrifft, sondern den Versicherungsschutz. Wer als Beschäftigter im Freien mit der falschen Erwartung arbeitet, verzichtet womöglich auf Schutzmaßnahmen — und steht bei einer Erkrankung ohne Anerkennung da.

2. „Am E-Fahrzeug reicht Stufe S“

Falsch. Radwechsel, Ölwechsel, Karosseriearbeiten und Pannenhilfe am Hochvoltfahrzeug sind Stufe 1S: unterwiesen durch eine Fachkundige Person Hochvolt, mindestens zwei Unterrichtseinheiten, dokumentiert (DGUV Information 209-093, Kapitel 5.1.2 bis 5.1.5). Stufe S deckt nur das Bedienen ab.

Dazu ein Detail, das durch die halbe Branche geistert: Die Buchstaben „S“ und „E“ stehen für Serie und Vorserie — nicht für „Sensibilisierung“ und „Elektro“. Wer die Abkürzung falsch auflöst, ordnet die Stufen zwangsläufig falsch zu.

3. „2 Meter Abstand oder eine Schutzwand“

Vermischt zwei Regeln. Die 2 Meter zwischen entzündbaren und brandfördernden Gasen stehen in TRGS 510 Nummer 13.3 Absatz 3 — dort ohne Wand-Alternative. Die Schutzwand ersetzt die 5 Meter eines Freilagers zu Brandlasten (Nummer 10.3).

Zwei richtige Sätze, zu einem falschen zusammengezogen.

4. „Für Mehlstaub gilt ein AGW nach TRGS 900“

Falsch. Für Mehlstaub existiert kein Arbeitsplatzgrenzwert. Die oft zitierten 4 mg/m³ sind die Schwelle für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge. Mehlstaub ist nach TRGS 907 atemwegssensibilisierend — damit greift das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 GefStoffV, nicht die Einhaltung eines Grenzwerts.

Der Unterschied ist praktisch: Ein Grenzwert erlaubt eine Exposition bis zu einem Wert. Ein Minimierungsgebot verlangt, sie so weit wie möglich zu senken.

13
echte Sachfehler im Altbestand
49
Belege auf einer überholten TRBA-250-Fassung
1.969
geprüfte Quellenbelege im neuen Katalog

5. „Meldepflicht nach Übergriff aus § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1“

Falsche Fundstelle. § 24 Abs. 6 regelt die Dokumentation geleisteter Erster Hilfe — Verbandbuch, fünf Jahre Aufbewahrung. Für einen Übergriff ohne Verletzung folgt daraus nichts.

Richtig ist die Falldokumentation nach dem BGW-Nachsorgekonzept in Verbindung mit § 5 ArbSchG. Die Pflicht besteht also — nur eben aus einer anderen Norm.

6. „Regale sind erst ab 200 kg Fachlast kennzeichnungspflichtig“

Aussage invertiert. Die Kennzeichnung ist die Regel. Verzichtet werden darf nur bei handbeladenen Regalen unterhalb von 200 kg Fachlast beziehungsweise 1.000 kg Feldlast (DGUV Information 208-061, Abschnitt 4.2.7.1).

Aus einer Ausnahme wurde eine Bedingung — und damit aus einer Pflicht eine vermeintliche Freiwilligkeit.

7. „Die koordinierende Person darf jedes unsichere Verhalten stoppen“

Zu weit gefasst. Die Weisungsbefugnis der koordinierenden Person nach DGUV Regel 100-001 zu § 6 betrifft Anweisungen zur Abwehr der besonderen Gefahren, die aus dem Zusammenwirken mehrerer Firmen entstehen. Sicherheitswidriges Verhalten ohne gegenseitige Gefährdung darf sie nicht direkt unterbinden — sie meldet es dem zuständigen Unternehmer (siehe auch BGN ASI 0.06 Nr. 5).

8. „50 kJ sind ein Verzichtsfall für Störlichtbogen-PSA“

Falsch zugeordnet. Die 50 kJ sind die Grenzenergie WLB min aus Phase 3 des Berechnungsverfahrens — kein Verzichtsfall. Der tatsächlich fehlende dritte Verzichtsfall lautet: bis 400 V AC mit einem Kurzschlussstrom unter 1 kA.

9. „PSA-Übungen richten sich nach § 12 BetrSichV“

Falsche Rechtsgrundlage. Die BetrSichV gilt nicht für PSA (DGUV Regel 112-198, Abschnitt 10.3.2). Maßgeblich sind § 31 DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung; der Takt folgt aus § 4 DGUV Vorschrift 1: mindestens alle zwölf Monate.

10. „Die EuP ist in DGUV Vorschrift 3 § 2 Abs. 3 definiert“

Falsche Fundstelle. § 2 Abs. 3 definiert die Elektrofachkraft. Die elektrotechnisch unterwiesene Person steht in DIN VDE 0105-100:2015-10, Abschnitt 3.2.5.

11. „Frittierfett entzündet sich bei 280 bis 330 °C“

Scheinpräzision. Ein belastbarer Einzelwert existiert nicht. Maßgeblich sind die Betriebswerte: Regelthermostat höchstens 200 °C, Sicherheitstemperaturbegrenzer spätestens 230 °C. Entscheidend ist, dass die Selbstentzündungstemperatur mit der Gebrauchsdauer sinkt — bis in den Regelbereich des Thermostats hinein (DIN EN 16282-7, BGN ASI 2.15).

Eine Zahl, die Sicherheit suggeriert, wo Wartung gefragt ist.

12. „Rinder treten seitlich nach vorn aus“

Ohne Quelle im UV-Regelwerk. Die BGW schreibt sogar, Rinder träten nach hinten aus. Belastbar ist die Regel, dass der Bereich schräg hinter der Hinterhand der tote Winkel ist — und VSG 4.1 setzt ohnehin auf Trennung von Mensch und Tier statt auf Abstandsregeln.

13. „Gitterboxen höchstens fünffach stapeln“

Aus einer abgelösten Schrift. Die Regel stammt aus der BGR 234 und galt für die 1.000-kg-Box. Maßgeblich sind heute Nutzlast, Auflast und Stapelhöhe aus der Kennzeichnung der konkreten Box. Bei einer Euro-Gitterbox mit 1.500 kg Nutzlast und 6.000 kg Auflast sind bereits vier volle Boxen zu viel.

Bonus: 49 Belege zeigten auf eine überholte Fassung

Die TRBA 250 wurde am 10./14. November 2025 vollständig neu gefasst — neuer Titel („im Gesundheitsdienst“), Schutzstufe 4 ausgelagert in die TRBA 252, nur noch sechs statt acht Anhänge. Wer noch auf einen Spiegel der Fassung 2014/2018 verlinkt, zitiert Abschnittsnummern, die es nicht mehr gibt: Anhang 8 ist heute Anhang 5, Abschnitt 4.1.5 ist 4.1.6, 4.1.2 ist 4.1.1. Prüfen Sie Ihre Verweise gegen die BAuA-Fassung.

Drei weitere, die oft falsch laufen

Diese drei standen nicht als Fehler im Bestand, kamen aber in der Recherche als verbreitete Missverständnisse immer wieder hoch.

„Unter einer angehobenen Hebebühne darf man nicht arbeiten.“ Doch. Das Verbot betrifft den Aufenthalt unter der Last während des Hub- und Senkvorgangs, sofern die Hebebühne nicht speziell dafür vorgesehen ist — und eine Fahrzeug-Hebebühne ist genau dafür gebaut (DGUV Information 208-015, DIN EN 1493). Unterstellböcke sind Pflicht beim Wagenheber, bei luftgefederten Fahrzeugen und beim Ausbau schwerer Baugruppen.

„5 Prozent Ersthelfer reichen in der Apotheke.“ Die BGW nennt 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten, ohne Einschränkung. Bei Schicht- und Notdienstbetrieb empfiehlt sie 20 Prozent.

„Einmal im Jahr unterweisen reicht überall.“ Nicht in Verkaufsstellen. § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ verlangt eine halbjährliche Unterweisung. Die Vorschrift gilt seit dem 1. September 2021 im Einzelhandel (BGHW) und seit dem 1. April 2021 für Apotheken (BGW) — Apotheken sind Verkaufsstellen nach § 2 c mit Wertsachen nach § 2 h.

Warum solche Fehler überleben

Kein einzelner dieser Punkte ist exotisch. Sie halten sich, weil Unterweisungsunterlagen selten von Grund auf neu geschrieben werden — sie werden fortgeschrieben. Eine Zahl wandert aus einer Schulungsfolie in ein Handout, von dort in ein Modul, und niemand geht zurück zur Quelle.

Genau deshalb hängt an jeder Unterweisung in unserem Katalog die Rechtsgrundlage. Nicht als Deko, sondern damit die Rückverfolgung möglich bleibt.

Für jeden ist Datenschutz wichtig. Und für uns ist es wichtig, eine pragmatische Lösung zu finden, wie Unternehmen ihre Pflichten umsetzen — ohne dabei den Geschäftsbetrieb einzustellen.

Nils Oehmichen Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo

So prüfen Sie Ihre eigenen Unterlagen

  1. Zahlen zuerst. Grenzwerte, Abstände, Fristen und Prozentwerte sind am anfälligsten. Zu jeder Zahl gehört eine Fundstelle mit Abschnittsnummer — steht keine da, ist sie ungeprüft.
  2. Fundstellen gegenlesen. Nicht nur, ob die Norm existiert, sondern ob der genannte Absatz wirklich das sagt. Vier der 13 Fehler oben waren korrekte Aussagen mit falscher Fundstelle.
  3. Auf zurückgezogene Schriften achten. BGR- und BGI-Nummern sind ein Warnsignal — diese Reihen sind in die DGUV-Systematik überführt worden. Gleiches gilt für Verweise auf Fassungen vor 2025 bei TRBA 250 und DGUV Regel 100-001.
  4. Rechtsfolgen markieren. Aussagen über Berufskrankheiten, Versicherungsschutz und Meldepflichten gehören auf eine eigene Prüfliste. Dort richtet ein Fehler den größten Schaden an.
  5. Änderungen dokumentieren. Notieren Sie, was Sie warum geändert haben. Bei der nächsten Rechtsänderung wissen Sie dann, wo Sie ansetzen müssen.
Das Wichtigste: Eine Unterweisung ist nur so belastbar wie ihre Quellen — und die häufigsten Fehler sind nicht falsche Themen, sondern richtige Aussagen an der falschen Fundstelle.

Ihr nächster Schritt

Unterweisungen mit belegter Rechtsgrundlage

Hugo Safe enthält 156 Unterweisungen aus 13 Branchen — jede mit ihrer Rechtsgrundlage und ihrem Turnus, alle gegen Gesetz, technische Regeln und DGUV-Schriften geprüft. Der vollständige Katalog ist offen einsehbar.

Zum Unterweisungskatalog →

Wenn Sie wissen möchten, unter welchen Bedingungen eine Online-Unterweisung überhaupt rechtssicher ist, lesen Sie Online-Unterweisung: Ist das rechtssicher?. Wie oft unterwiesen werden muss und wie die Abgrenzung zur Gefährdungsbeurteilung verläuft, behandeln wir in eigenen Beiträgen.


Häufige Fragen (FAQ)

Sind Basaliome als Berufskrankheit BK 5103 anerkannt?

Nein. Die BK 5103 erfasst ausschließlich Plattenepithelkarzinome der Haut und multiple aktinische Keratosen. Basalzellkarzinome (Basaliome) und Melanome sind ausdrücklich nicht erfasst — das hat auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigt (L 8 U 7/20). Eine Unterweisung, die Beschäftigten das Gegenteil sagt, erzeugt eine falsche Erwartung an den Versicherungsschutz.

Gibt es einen Arbeitsplatzgrenzwert für Mehlstaub?

Nein. Für Mehlstaub existiert kein Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900. Die häufig genannten 4 mg/m³ sind die Auslöseschwelle für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge. Mehlstaub gilt nach TRGS 907 als atemwegssensibilisierend, es greift also das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 GefStoffV.

Darf man unter einer angehobenen Fahrzeug-Hebebühne arbeiten?

Ja. Das Verbot betrifft den Aufenthalt unter der Last während des Hub- und Senkvorgangs, sofern die Hebebühne nicht speziell dafür vorgesehen ist — und Fahrzeug-Hebebühnen sind genau dafür gebaut (DGUV Information 208-015, DIN EN 1493). Unterstellböcke sind Pflicht beim Wagenheber, bei luftgefederten Fahrzeugen und beim Ausbau schwerer Baugruppen.

Welche Qualifikation braucht ein Radwechsel am Elektrofahrzeug?

Stufe 1S, nicht Stufe S. Radwechsel, Ölwechsel, Karosseriearbeiten und Pannenhilfe am Hochvoltfahrzeug sind nicht-elektrotechnische Arbeiten der Stufe 1S nach DGUV Information 209-093: unterwiesen durch eine Fachkundige Person Hochvolt, mindestens zwei Unterrichtseinheiten, dokumentiert. Stufe S deckt nur das Bedienen ab.

Wie viele Ersthelfer braucht eine Apotheke?

10 Prozent der anwesenden Beschäftigten, nicht 5 Prozent. Die BGW nennt diesen Wert ohne Einschränkung für Apotheken; bei Schicht- und Notdienstbetrieb empfiehlt sie 20 Prozent.

Wie oft muss im Einzelhandel gegen Überfälle unterwiesen werden?

Halbjährlich. § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ verlangt für Verkaufsstellen eine halbjährliche Unterweisung. Die Vorschrift gilt seit dem 1. September 2021 im Einzelhandel (BGHW) und seit dem 1. April 2021 für Apotheken (BGW).

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Nils Oehmichen

Nils Oehmichen

Datenschutzberater & Geschäftsführer

Nils ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Seit über 13 Jahren betreut er Mittelständler bei DSGVO, NIS2 und dem EU AI Act. Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der datuno GmbH, leitet außerdem die BVMID-Geschäftsstelle Hamburg Süd/Ost.

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