Inhalt in Kürze
- Die KI-Verordnung kennt vier Risikoklassen: verboten, Hochrisiko, begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko. Ihre Pflichten hängen von dieser Einstufung ab.
- Hochrisiko-KI nach Anhang III umfasst acht Bereiche – darunter Beschäftigung, Kreditwürdigkeit und Bildung. Genau hier setzen viele KMU unbewusst KI ein.
- Die Pflichten für diese Systeme gelten ab dem 2. August 2026 – nicht zu verwechseln mit den produktbezogenen Systemen nach Anhang I (ab 2027).
- Erster Schritt ist immer die Klassifizierung: Ohne KI-Inventar und Risikoeinstufung lässt sich keine Pflicht sauber erfüllen.
Rund 20 Prozent der Unternehmen, die künstliche Intelligenz einsetzen, wissen nach eigener Einschätzung nicht, in welche Risikoklasse ihre Systeme fallen. Dabei ist genau diese Einstufung der Ausgangspunkt jeder Pflicht aus dem AI Act – der KI-Verordnung (KI-VO). Ob Sie überhaupt eine Hochrisiko-KI nach Anhang III betreiben, entscheidet darüber, ob Sie mit ein paar Transparenzhinweisen auskommen – oder umfassende Betreiberpflichten erfüllen müssen.
Dieser Artikel erklärt die vier Risikoklassen der KI-Verordnung und zeigt anhand des Anhang III (artificialintelligenceact.eu), wie Sie ein Hochrisiko-KI-System in Ihrem Unternehmen erkennen.
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Die vier Risikoklassen der KI-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex) verfolgt einen risikobasierten Ansatz. Nicht jedes System mit künstlicher Intelligenz wird gleich behandelt – die Pflichten steigen mit dem Risiko. Vier Stufen sind zu unterscheiden:
| Risikoklasse | Rechtsgrundlage | Beispiele | Folge für Betreiber |
|---|
| Verbotenes Risiko | Art. 5 | Social Scoring, manipulative KI, ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern | Untersagt (gilt seit 2. Februar 2025) |
| Hochrisiko | Art. 6 / Anhang III | Bewerber-Scoring, Bonitätsprüfung, KI-Prüfungsbewertung | Umfassende Pflichten ab 2. August 2026 |
| Begrenztes Risiko | Art. 50 | Chatbots, KI-generierte Inhalte (Deepfakes) | Transparenzpflichten (Kennzeichnung) |
| Minimales Risiko | – | Spam-Filter, KI in Videospielen, Lagerhaltung | Keine besonderen Pflichten |
Die überwiegende Mehrheit der KI-Anwendungen im Mittelstand fällt in die unteren beiden Klassen. Kritisch wird es dort, wo KI über Menschen entscheidet oder wesentlich mitentscheidet – und genau das regelt Anhang III.
Anhang III: Die acht Hochrisiko-Bereiche
Ein KI-System zählt zu den Hochrisiko-KI-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wenn es in einem der acht in Anhang III aufgeführten Bereiche eingesetzt wird. Als KI-Systeme mit hohem Risiko werden sie dann als hochriskant eingestuft – die folgende Liste ist die zentrale Prüfgrundlage für Betreiber:
| Nr. | Hochrisiko-Bereich | Praktisches Beispiel |
|---|
| 1 | Biometrie | Biometrische Fernidentifizierung, Emotionserkennung |
| 2 | Kritische Infrastruktur | Sicherheitskomponente kritischer digitaler Infrastruktur, in Strom-, Wasser- oder Verkehrsnetzen |
| 3 | Allgemeine und berufliche Bildung | KI-gestützte Prüfungsbewertung, Zugangsvergabe |
| 4 | Beschäftigung und Personalmanagement | Bewerber-Scoring, Leistungsbewertung, Zuweisung von Aufgaben |
| 5a | Zugang zu öffentlichen Leistungen | Bewertung von Ansprüchen auf Sozialleistungen |
| 5b | Kreditwürdigkeit / Bonität (außer zur Aufdeckung von Finanzbetrug) | Automatisiertes Bonitäts-Scoring von Kunden |
| 5c | Lebens- und Krankenversicherung | KI-Risikobewertung und Preisgestaltung |
| 6 | Strafverfolgung | Risikoeinschätzung von Personen durch Behörden |
| 7 | Migration, Asyl und Grenzkontrolle | Prüfung von Anträgen, Grenzverfahren |
| 8 | Rechtspflege und demokratische Prozesse | Unterstützung von Justizbehörden bei Gerichtsentscheidungen |
Für den typischen Mittelständler sind vor allem drei Bereiche relevant: Nr. 4 (Beschäftigung), wenn ein KI-Tool Bewerbungen vorsortiert, Mitarbeitende bewertet oder die Zuweisung von Aufgaben steuert, Nr. 5b (Kreditwürdigkeit), wenn Sie Kundenbonität automatisiert prüfen, und Nr. 3 (Bildung), wenn Sie als Bildungsträger KI in Prüfungen einsetzen. Ausdrücklich ausgenommen von Nr. 5b sind KI-Systeme, die allein der Aufdeckung von Finanzbetrug dienen – sie werden nicht automatisch als hochriskant eingestuft.
Nicht verwechseln: Anhang III und Anhang I
Anhang III listet eigenständige Hochrisiko-Anwendungen – die Pflichten dafür gelten ab dem 2. August 2026. Anhang I betrifft dagegen KI, die als Sicherheitskomponente in bereits regulierte Produkte (etwa Maschinen oder Medizinprodukte) eingebettet ist; hierfür gilt erst der 2. August 2027. Wer beide Fristen vermischt, plant falsch.
Wichtig ist eine Ausnahme: Fällt ein System zwar formal in einen Anhang-III-Bereich, birgt es aber kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte (etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt), kann es nach Art. 6 Abs. 3 als nicht-hochriskant gelten. Diese Einschätzung müssen Sie allerdings dokumentieren – sie darf nicht einfach unterstellt werden.
Was aus der Hochrisiko-Einstufung folgt
Die Pflichten der KI-VO knüpfen daran an, dass ein solches System in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Steht fest, dass Sie ein Hochrisiko-KI-System betreiben, kommen ab dem 2. August 2026 konkrete Betreiberpflichten auf Sie zu – auch dann, wenn Sie das System nicht selbst entwickelt, sondern nur eingekauft haben:
- Menschliche Aufsicht sicherstellen. Eine qualifizierte Person muss die KI-Ausgaben überwachen und eingreifen können.
- Nutzung dokumentieren. Protokolle und Aufzeichnungen sind aufzubewahren, um den Einsatz nachvollziehbar zu machen.
- Betroffene informieren. Menschen, über die eine Hochrisiko-KI (mit-)entscheidet, müssen darüber unterrichtet werden.
- Betriebsanleitung des Anbieters befolgen und das System bestimmungsgemäß einsetzen.
In bestimmten Fällen kommt eine Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA, Art. 27) hinzu. Sie trifft vor allem öffentliche Stellen und private Betreiber öffentlicher Dienstleistungen sowie – für private Unternehmen besonders relevant – Betreiber von KI zur Kreditwürdigkeitsprüfung (Nr. 5b) und zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung (Nr. 5c). Die FRIA beschreibt unter anderem den Einsatzprozess, die betroffenen Personengruppen und die spezifischen Grundrechte-Risiken. Sie ergänzt eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO, ersetzt sie aber nicht.
Aus der Praxis
Die meisten Geschäftsführer sind überrascht, wenn ihr HR-Tool plötzlich als Hochrisiko-KI gilt. Dabei ist die Klassifizierung keine Kür, sondern der Anfang von allem: Ohne saubere Einstufung wissen Sie nicht, welche Pflicht für welches System greift. Wir fangen deshalb immer mit dem Inventar an – erst zählen, dann klassifizieren, dann handeln.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
Die Erfahrung aus unseren Mandaten zeigt: Die Einstufung ist kein einmaliger Akt. Wird ein Tool erweitert oder für einen neuen Zweck genutzt, kann sich die Risikoklasse ändern. Ein strukturiertes KI-Register nach dieser Anleitung hält diese Einordnung nachvollziehbar fest und ist die Grundlage jeder Nachweisführung.
Fazit
Ob Sie eine Hochrisiko-KI nach Anhang III betreiben, entscheidet über den gesamten Umfang Ihrer AI-Act-Pflichten. Der Weg dorthin ist klar: alle KI-Systeme erfassen, jedes einer der vier Risikoklassen zuordnen und für die Anhang-III-Fälle die Betreiberpflichten ab dem 2. August 2026 vorbereiten. Eine strukturierte Lösung wie Hugo KI unterstützt Sie dabei, die Einstufung nachvollziehbar zu dokumentieren. Wer heute mit der Klassifizierung beginnt, hat dafür ausreichend Zeit. Einen breiteren Überblick über die Umsetzung im Mittelstand gibt unser Artikel AI Act für KMU.
KI-Systeme klassifizieren – strukturiert und nachvollziehbar
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III?
Ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ist ein KI-System, das in einem der acht dort gelisteten sensiblen Bereiche eingesetzt wird – etwa Beschäftigung, Kreditwürdigkeit oder Bildung. Es unterliegt den umfassenden Pflichten der KI-Verordnung, die für diesen Bereich ab dem 2. August 2026 gelten.
Welche acht Bereiche zählen zu Anhang III der KI-Verordnung?
Anhang III nennt acht Bereiche: 1 Biometrie, 2 kritische Infrastruktur, 3 allgemeine und berufliche Bildung, 4 Beschäftigung und Personalmanagement, 5 Zugang zu grundlegenden Diensten (5a öffentliche Leistungen, 5b Kreditwürdigkeit, 5c Versicherung), 6 Strafverfolgung, 7 Migration und Grenzkontrolle sowie 8 Rechtspflege und demokratische Prozesse.
Ein KI-gestütztes Bewerber-Scoring oder eine automatisierte Vorauswahl von Kandidaten fällt unter Anhang III Nr. 4 (Beschäftigung und Personalmanagement) und gilt in der Regel als Hochrisiko-KI-System. Als Betreiber haben Sie dann konkrete Pflichten, etwa zur menschlichen Aufsicht und Dokumentation.
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III?
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. August 2026. Für eingebettete KI in regulierten Produkten nach Anhang I gilt eine spätere Frist, der 2. August 2027.
Müssen KMU eine Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) durchführen?
Die FRIA nach Artikel 27 trifft vor allem öffentliche Stellen und private Betreiber öffentlicher Dienstleistungen sowie Betreiber von KI zur Kreditwürdigkeitsprüfung (Anhang III Nr. 5b) und zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung (Nr. 5c). Sie ergänzt eine DSFA nach Artikel 35 DSGVO, ersetzt sie aber nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Anhang I und Anhang III?
Anhang III listet eigenständige Hochrisiko-Anwendungen in acht Bereichen; die Pflichten dafür gelten ab dem 2. August 2026. Anhang I betrifft KI, die als Sicherheitskomponente in bereits regulierte Produkte eingebettet ist; dafür gilt der 2. August 2027.