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Datenschutz-Roundup August 2026: Uber 825 Mio €, CRA-Frist, SCHUFA

In 30 Sekunden
  • Bußgeld Uber zahlt 824.990.000 Euro in den Niederlanden — vollautomatisierte Fahrer-Sperren ohne menschliche Prüfung verletzten Art. 22 DSGVO.
  • CRA Ab 11. September 2026 gilt die 24-Stunden-Meldepflicht für aktiv ausgenutzte Schwachstellen — Bußgeld bis 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent Umsatz.
  • BAG Compliance-Bericht ist keine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO — der Achte Senat begrenzt den Auskunftsanspruch auf die enthaltenen personenbezogenen Daten (8 AZR 169/25).
  • SCHUFA noyb mahnt Schattendatenbank ab — 69 Millionen Betroffene, Interessentenliste für Sammelklage eröffnet.

Die zweite Augusthälfte hat vier Ereignisse geliefert, die sich zu einer klaren Linie fügen: Wer Algorithmen entscheiden lässt, Daten stumm mitführt oder Auskunftsersuchen abbürstet, trägt die Nachweislast — und das Sanktionsniveau steigt spürbar.

Betrifft Sie das?

Vier Themen, vier Betroffenheitsgrade — hier die Schwellen, ab denen die jeweilige Regel greift.

Automatisierte Personal- oder Kundenentscheidungen Jeder Betrieb, der Bewerber-Scoring, Kunden-Sperren, Kreditablehnungen, Betrugsverdachts-Blocks oder Performance-Bewertungen ohne menschliche Zwischenprüfung fällt. Sofort handeln
CRA-Meldepflicht ab 11.9. Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitalen Elementen — von der Buchhaltungssoftware über die Firmen-App bis zum Smart-Meter-Gateway. Sofort handeln
Interne Compliance-Untersuchungen Wer im Betrieb Whistleblower-Meldungen aufklärt, externe Anwaltskanzleien beauftragt oder Ombudspersonen einsetzt — und deren Berichte archiviert. Jetzt prüfen
Umgang mit Auskunfteien Jeder Betrieb, der Bonitätsauskünfte einholt oder eigenen Kunden gegenüber Auskunftsersuchen bearbeitet — auch als Empfänger von SCHUFA-Score-Validierungen. Jetzt prüfen

1. Uber muss 825 Millionen Euro zahlen — weil kein Mensch die Sperre prüfte

Am 21. August 2026 hat die niederländische Datenschutzaufsicht Autoriteit Persoonsgegevens ein Bußgeld von 824.990.000 Euro gegen Uber verhängt — eines der drei höchsten je verhängten DSGVO-Bußgelder. Kern des Vorwurfs: Uber sperrte Fahrer zwischen 2018 und 2022 vollautomatisch, wenn ein Algorithmus Betrugsverdacht meldete oder die Kundenbewertung unter eine Schwelle fiel — ohne dass ein Mensch die Entscheidung vor der Wirkung prüfte.

Rechtlich ordnet die Behörde diese Sperren als automatisierte Einzelentscheidung nach Art. 22 DSGVO ein. Die verlangt eine ausdrückliche Einwilligung, eine gesetzliche Grundlage oder die Erforderlichkeit für den Vertragsschluss — und in jedem Fall das Recht der Betroffenen auf Eingreifen einer Person. Ausgelöst wurde das Verfahren durch eine Beschwerde von mehr als 170 französischen Uber-Fahrern, die die NGO La Ligue des droits de l’homme im Jahr 2020 an die CNIL herangetragen hatte; die CNIL leitete den Fall an ihre niederländische Schwester weiter, weil Uber seinen europäischen Hauptsitz in Amsterdam hat.

Für einen deutschen Mittelständler wird das relevant an der Frage: Wo entscheidet in unserem Betrieb ein System, ohne dass ein Mensch danebensitzt? Bei der Bewerber-Vorauswahl im Recruiting-Tool, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung in der Warenwirtschaft, beim automatischen Sperren betrügerischer Konten im Shop. Art. 22 DSGVO fragt nicht nach Plattform-Ökonomie, sondern nur, ob die Entscheidung rechtliche Wirkung hat oder ähnlich erheblich beeinträchtigt. Eine gesperrte Zahlungskarte fällt darunter, ein automatisch abgelehnter Kredit auch.

Wichtig:

Ein Mensch, der einen Algorithmus-Vorschlag abnickt, ohne die Grundlage prüfen zu können, ist kein „Human in the Loop" im Sinne von Art. 22 DSGVO. Die niederländische Behörde hat den Fall gerade deshalb angenommen, weil zwischen dem Betrugsverdachts-Score und der Sperre keine substanzielle menschliche Überprüfung stand. Legen Sie schriftlich fest, welche Informationen die prüfende Person sieht, wie viel Zeit sie hat und dass sie den Vorschlag begründet ablehnen darf.

„Innerhalb von 24 Stunden war der Fall geklärt — weil ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag vorlag und jeder wusste, was zu tun ist."

Nils Oehmichen Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo

Uber hat gegen den Bescheid Rechtsmittel eingelegt — die Marschrichtung des europäischen Datenschutzes ist trotzdem gesetzt.

Was KMU jetzt tun sollten: Erstellen Sie ein Inventar aller Systeme, die Menschen betreffend automatisch entscheiden — im Personal-, im Kunden- und im Lieferantenbereich. Für jedes System: Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, Rechtfertigung nach Art. 22 DSGVO, dokumentierter menschlicher Prüfschritt, Widerspruchsmöglichkeit. Eine klare KI-Richtlinie fürs Unternehmen hält diese Pflichten auf einer Seite zusammen.

Quelle: CNIL, Meldung zur AP-Entscheidung vom 24.08.2026 (englisch) · heise online, Bericht vom 22.08.2026 · abgerufen am 2026-08-28

2. Cyber Resilience Act: 24 Stunden Meldezeit ab 11. September 2026

Zwei Wochen nach diesem Roundup läuft die nächste EU-Frist: Am 11. September 2026 greift der Meldeteil des Cyber Resilience Act — der Verordnung (EU) 2024/2847. Wer ein „Produkt mit digitalen Elementen” in Verkehr bringt, muss aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle in einem dreistufigen Prozess an die nationale CSIRT und ENISA melden.

Die Fristen sind straff: 24 Stunden für die Frühwarnung, 72 Stunden für die Nachmeldung, 14 Tage für den Abschlussbericht nach Verfügbarkeit einer Korrekturmaßnahme. Empfänger sind gleichzeitig das nationale CSIRT (in Deutschland das CERT-Bund im BSI) und ENISA — eine Doppelspur ohne Verzögerungsspielraum.

Was das für KMU heißt, hängt am Wort „Hersteller” — und das ist im CRA weiter gefasst, als viele denken. Das BSI zählt auf: Smartphones, Laptops, Smarthomeprodukte, Smart-Meter-Gateways und Firewalls auf der Hardware-Seite; auf der Software-Seite Buchhaltungssoftware und mobile Apps. Wer eine Handwerker-App entwickelt oder ein IoT-Sensor-Gateway vertreibt, gehört dazu. Ausgenommen sind nicht-kommerzielle Open-Source-Produkte, Medizinprodukte und Fahrzeuge.

  1. 27. Juli 2026Digital Omnibus in Kraft — verschiebt die Hochrisiko-KI-Fristen des AI Act.
  2. 2. August 2026Art. 50 AI Act anwendbar — Transparenzpflichten für Chatbots und generative KI.
  3. 21. August 2026Uber-Bußgeld 825 Mio € — Autoriteit Persoonsgegevens sanktioniert Vollautomation.
  4. 26. August 2026noyb mahnt SCHUFA ab — Schattendatenbank-Vorwurf, Interessentenliste für Sammelklage.
  5. 11. September 2026CRA-Meldepflicht startet — 24-h-Frühwarnung an CSIRT und ENISA für Hersteller.
  6. 2. Dezember 2026KI-Kennzeichnung Alt-Systeme — Wasserzeichen für vor dem 2.8. eingeführte generative KI.
825 Mio €
Bußgeld Uber (Niederlande)
11.09.2026
CRA-Meldepflicht startet
24 h
Frühwarnfrist CRA
69 Mio
Betroffene der SCHUFA-Vorwürfe

Der Sanktionsrahmen: Nach Art. 64 CRA drohen bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — der jeweils höhere Betrag. Betroffen sind alle Hersteller, unabhängig vom Sitz — die Marktzugangs-Logik ist dieselbe wie bei der DSGVO.

Tipp:

Legen Sie schon jetzt einen einzigen Meldeweg fest — ein internes Ticket, eine Verantwortliche mit Vertretung, eine getestete Vorlage für die CSIRT-Meldung. Verknüpfen Sie den Prozess mit Ihrer NIS2-Lieferketten-Struktur: Wer die 24-Stunden-Meldung an CSIRT und ENISA übt, ist automatisch besser aufgestellt für Meldepflichten aus dem BSIG und die Vorfallmeldung an betroffene Kunden nach Art. 33 DSGVO.

Was KMU jetzt tun sollten: Klären Sie diese Woche, ob Ihr Betrieb als „Hersteller”, „Importeur” oder „Händler” im Sinne des CRA gilt. Definieren Sie den Meldeweg schriftlich, benennen Sie Verantwortliche und testen Sie einmal einen Tabletop-Case — die Zeit vom Alarm bis zur Erstmeldung ist zu kurz für Ad-hoc-Improvisation.

Quelle: Europäische Kommission, CRA Reporting Obligations · BSI, Cyber Resilience Act — Übersicht für Unternehmen · abgerufen am 2026-08-28

3. BAG 8 AZR 169/25: Compliance-Bericht ist keine Art-15-DSGVO-Kopie

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 16. April 2026 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 169/25 entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vollständige Kopie eines internen Compliance-Abschlussberichts haben — die schriftliche Urteilsbegründung ist im August 2026 veröffentlicht worden. Der Leitsatz: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO bezieht sich grundsätzlich nur auf die enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht auf das gesamte Dokument.

Der Sachverhalt ist typisch für einen Mittelstands-Konflikt. Eine leitende Angestellte war nach Beschwerden über ihren Führungsstil Gegenstand einer Compliance-Untersuchung, die zwischen dem 25. August 2023 und dem 11. Januar 2024 von einer beauftragten Anwaltskanzlei durchgeführt wurde. Der Bericht enthielt namentlich benannte Hinweisgeber, teils wörtliche Zitate, Wertungen der Kanzlei sowie rechtliche Ausführungen. Nach der beabsichtigten Kündigung wollte die Klägerin eine vollständige Kopie — um überprüfen zu können, welche Aussagen über sie gemacht wurden.

Für die Praxis heißt das dreierlei. Erstens: Der Auskunftsanspruch bleibt bestehen — der Arbeitgeber muss die personenbezogenen Daten der Antragstellerin transparent machen, als strukturierte Zusammenfassung oder geschwärzte Version. Zweitens: Die 1:1-Kopie eines ganzen Berichts kann verweigert werden, wenn Dritt-Rechte oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Drittens: Compliance-Untersuchungen sollten von vornherein so strukturiert werden, dass sich personenbezogene Daten und Bewertungen sauber trennen lassen.

Was KMU jetzt tun sollten: Überarbeiten Sie das Muster für Compliance-Berichte — jeder Abschlussbericht sollte einen abtrennbaren Anhang mit den personenbezogenen Daten der untersuchten Person enthalten, der ohne Prozessstrategie und ohne Hinweisgeber-Nennung herausgabefähig ist. Ein DSGVO-Audit prüft in einem Termin, ob Ihre Bewerber- und Personal-Akten diese Trennung durchhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Volltext 8 AZR 169/25 vom 16.04.2026 · Vorinstanz LArbG München, 2 SLa 70/25 · abgerufen am 2026-08-28

4. SCHUFA-Schattendatenbank: noyb mahnt ab, Sammelklage in Vorbereitung

Am 26. August 2026 hat die Datenschutz-NGO noyb die SCHUFA abgemahnt und eine Interessentenliste für eine Sammelklage eröffnet. Hintergrund: Mitte Juli hatten NDR und Süddeutsche Zeitung aufgedeckt, dass die SCHUFA Millionen Datensätze weiter speichert, die nach eigenen Verhaltensregeln längst gelöscht sein müssten. Inkassoforderungen und Daten zu erledigten Krediten wären drei Jahre nach Bezahlung zu entfernen. Faktisch, so noyb, würden sie nur ausgeblendet — im Blickfeld der Verbraucher verschwunden, in den Systemen weiterhin vorhanden und für „Score-Validierungen” bei externen Kunden verwendet.

Der DSGVO-Vorwurf hat zwei Stufen. Erstens: Speicherung über die zulässige Frist hinaus verstößt gegen die Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO und die Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO. Zweitens: Wer gespeicherte Daten in einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit ausgibt, verstößt gegen das Auskunftsrecht — der EuGH verlangt eine vollständige, originalgetreue Datenkopie. Betroffen sind laut noyb potenziell alle 69 Millionen Menschen mit SCHUFA-Datensatz.

Für einen deutschen Betrieb ist das aus drei Richtungen relevant: als Kunde der SCHUFA (Verwertbarkeit eingekaufter Scores), als eigener Datenverarbeiter (Erinnerung, dass „gelöscht” tatsächlich unwiederbringlich meint) und als Empfänger von Auskunftsersuchen (prüfen, ob eigene Auskünfte alle Datenkategorien abbilden — auch Backups, stillgelegte Systeme und Log-Ablagen).

  1. KI- und Automatisierungs-Inventar erstellen: Für jede automatisierte Personal-, Kunden- oder Bewerber-Entscheidung Rechtsgrundlage, dokumentierten menschlichen Prüfschritt und Widerspruchsmöglichkeit belegen — das ist die Uber-Lehre.
  2. CRA-Meldeweg bis 10. September aufsetzen: Verantwortliche und Vertretung benennen, Kontakt zur nationalen CSIRT hinterlegen, Vorlage für die 24-Stunden-Frühwarnung einmal testweise durchspielen — nicht am Tag des ersten Vorfalls improvisieren.
  3. Auskunfts- und Löschprozesse durchgehen: Compliance-Berichte so strukturieren, dass personenbezogene Daten der Betroffenen abtrennbar sind; Löschkonzept prüfen, ob „gelöscht" tatsächlich unwiederbringlich meint — und nicht nur „aus dem Standard-Report ausgeblendet".

Was KMU jetzt tun sollten: Vergleichen Sie Ihre Auskunftspraxis mit den zwei Extremen des Monats — dem BAG-Urteil (was Sie nicht herausgeben müssen) und dem SCHUFA-Vorwurf (was Sie nicht verstecken dürfen). Dazwischen liegt Ihre saubere Antwort. Ein externer Datenschutzbeauftragter ordnet die Grenze in wenigen Terminen ein.

Quelle: noyb, Meldung vom 26.08.2026 · abgerufen am 2026-08-28

Fazit: Menschliche Prüfung, saubere Löschung, ehrliche Auskunft

Die vier Meldungen hängen an derselben Klammer: Wo Automatisierung an personenbezogene Daten stößt, verlangt das Recht sichtbare menschliche Verantwortung — vor der Entscheidung, während der Speicherung, bei der Auskunft. Der Uber-Fall setzt die Höhe des Sanktionsrisikos neu; der CRA macht Meldegeschwindigkeit zur Kernkompetenz; das BAG präzisiert die Reichweite des Auskunftsanspruchs; und die SCHUFA-Debatte zeigt, dass „gelöscht” ein Wort mit klarer Bedeutung ist.

„Die Datenschutzbehörden haben eine beratende Funktion — man muss keine Angst haben, dort anzurufen, bevor etwas passiert ist."

Nils Oehmichen Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo

Wer diese Woche einen Nachmittag investiert — Inventar der automatisierten Entscheidungen, Kurzcheck der Löschpraxis, Testlauf für eine CRA-Meldung — spart sich im Herbst die Feuerwehrübung. Wer wartet, sammelt drei offene Baustellen auf einmal, wenn die erste Behörde nachfragt.

Das Wichtigste: Jede automatisierte Personal- oder Kundenentscheidung braucht einen menschlichen Prüfschritt, der Substanz hat — sonst droht die Uber-Konstellation. Ab 11. September müssen Software- und Hardware-Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen binnen 24 Stunden an CSIRT und ENISA melden. Compliance-Berichte müssen abtrennbare personenbezogene Daten enthalten; Löschkonzepte sollten „gelöscht" wörtlich meinen — die SCHUFA-Debatte zeigt, dass Ausblenden nicht Löschen ist.

Welches dieser vier Themen betrifft Ihren Betrieb zuerst?

Wir klären in 15 Minuten, wo Sie stehen — bei Human-in-the-Loop, CRA-Meldeweg, Compliance-Aufbereitung oder Löschkonzept — und was konkret bis wann zu tun ist.

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Häufige Fragen (FAQ)

Warum musste Uber 825 Millionen Euro Bußgeld in den Niederlanden zahlen?

Die niederländische Autoriteit Persoonsgegevens hat am 21. August 2026 ein Bußgeld von 824.990.000 Euro verhängt, weil Uber Fahrer zwischen 2018 und 2022 vollautomatisch gesperrt hatte — ohne dass ein Mensch die Entscheidung geprüft hat. Damit hat Uber gegen Art. 22 DSGVO verstoßen. Ausgelöst wurde das Verfahren durch die Beschwerde von mehr als 170 französischen Fahrern über die NGO La Ligue des droits de l’homme. Für jeden Betrieb, der KI-Systeme über Menschen entscheiden lässt — Bewerber-Scoring, Kunden-Sperren, Kredit-Ablehnung — ist das die klare Ansage: Human in the Loop ist Pflicht, nicht Kür.

Wer muss ab dem 11. September 2026 Sicherheitslücken innerhalb von 24 Stunden melden?

Ab dem 11. September 2026 greift Artikel 14 des Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847). Jeder Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen — vom Smart-Meter über die mobile App bis zur Buchhaltungssoftware — muss aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden als Frühwarnung an die nationale CSIRT und ENISA melden. Nach 72 Stunden folgt eine Nachmeldung, nach 14 Tagen der Abschlussbericht. Der Sanktionsrahmen liegt nach Art. 64 CRA bei bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Was hat das Bundesarbeitsgericht zur Herausgabe von Compliance-Berichten entschieden?

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 16. April 2026 unter dem Aktenzeichen 8 AZR 169/25 entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die vollständige Kopie eines Compliance-Abschlussberichts haben. Die schriftliche Urteilsbegründung ist im August 2026 veröffentlicht worden. Der Leitsatz stellt klar: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO bezieht sich nur auf die enthaltenen personenbezogenen Daten, nicht auf das gesamte Dokument. Rechtliche Ausführungen, Wertungen der beauftragten Kanzlei und Aussagen von Hinweisgebern muss der Arbeitgeber nicht herausgeben.

Was wirft noyb der SCHUFA mit der Abmahnung vom 26. August 2026 vor?

Die Datenschutz-NGO noyb hat der SCHUFA am 26. August 2026 vorgeworfen, eine sogenannte Schattendatenbank zu führen. Nach Recherchen von NDR und Süddeutscher Zeitung von Mitte Juli 2026 speichert die SCHUFA Millionen Datensätze weiter, die nach eigenen Verhaltensregeln längst gelöscht sein müssten — etwa Inkassoforderungen oder Daten zu erledigten Krediten, die nach drei Jahren zu löschen wären. Betroffen sind laut noyb potenziell alle 69 Millionen Menschen mit SCHUFA-Datensatz. noyb hat eine Interessentenliste für eine Sammelklage eröffnet.

Was sollten deutsche KMU nach den Entwicklungen von Ende August 2026 konkret tun?

Drei Prioritäten stehen an. Erstens: Jede automatisierte Personal-, Bewerber- oder Kunden-Entscheidung im Betrieb muss vor der Wirkung durch einen Menschen laufen — der Uber-Fall zeigt, dass Art. 22 DSGVO auch bei Sanktionen im Milliardenbereich durchgesetzt wird. Zweitens: Wer Software, Apps oder vernetzte Geräte im EU-Markt anbietet, braucht bis zum 11. September 2026 einen Meldeprozess für Schwachstellen, der die 24-Stunden-Frist einhält. Drittens: Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ernst nehmen — das BAG hat die Grenzen präzisiert, verlangt aber weiterhin eine vollständige Auskunft über die enthaltenen personenbezogenen Daten.

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Nils Oehmichen

Nils Oehmichen

Datenschutzberater & Geschäftsführer

Nils ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Seit über 13 Jahren betreut er Mittelständler bei DSGVO, NIS2 und dem EU AI Act. Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der datuno GmbH, leitet außerdem die BVMID-Geschäftsstelle Hamburg Süd/Ost.

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