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KI-Risikoklassen-Check nach der EU-KI-Verordnung

Acht bis zwölf Fragen, dann wissen Sie, in welche Risikoklasse Ihr KI-Einsatz fällt, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind und welche Pflichten ab wann gelten. Alles rechnet Ihr Browser — nichts wird gespeichert oder gesendet.

Risikoklassen der KI-Verordnung
4 Risikoklassen der KI-Verordnung
Hochrisiko nach Anhang III
2. Dez. 2027 Hochrisiko nach Anhang III
Transparenzpflichten gelten
2. Aug. 2026 Transparenzpflichten gelten
höchster Bußgeldrahmen
35 Mio. € höchster Bußgeldrahmen

Was dieses Werkzeug tut — und was nicht

Eine Einordnung in fünf Minuten. Keine Rechtsberatung.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 — die KI-Verordnung, oft „AI Act" genannt — sortiert KI-Systeme nach dem Risiko, das von ihrem Einsatz ausgeht. Daran hängt alles Weitere: Wer ein verbotenes System betreibt, muss aufhören. Wer ein Hochrisiko-System betreibt, braucht Dokumentation und Aufsicht. Wer einen Chatbot betreibt, braucht einen Hinweis. Und wer den Spam-Filter meint, braucht nichts davon.

Der Fragebogen führt Sie durch die Prüfung, die ein Datenschutzbeauftragter ohnehin mit Ihnen durchgehen würde: erst die Rolle, dann die Verbote, dann die Hochrisiko-Bereiche samt Ausnahmen, dann die Transparenzfälle. Am Ende steht eine Liste mit Artikelbezug und Datum, die Sie ausdrucken und zur Akte legen können. Wenn Sie danach Unterstützung bei der Umsetzung brauchen, finden Sie unser Angebot unter KI-Compliance mit Hugo KI; wer Informationssicherheit gleich mit ordnen will, sieht sich Hugo ISMS an.

  • Nichts verlässt Ihr Gerät Die Antworten werden im Browser verarbeitet. Es gibt keinen Endpunkt, an den sie gehen könnten.
  • Ein System je Durchgang Die Einstufung hängt am Zweck, nicht am Unternehmen. Für mehrere Systeme lohnen sich mehrere Durchgänge.
  • Stand 4. September 2026 Einschließlich der Fristenverschiebung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 27. Juli 2026.

Fragebogen

Ihre Rolle

Schritt 1 von 11

Wie kommt die KI in Ihr Unternehmen?

Denken Sie an ein konkretes System. Für mehrere Systeme lohnt sich je ein eigener Durchgang — die Einstufung hängt am Zweck, nicht am Unternehmen.

Warum das die wichtigste Frage ist

Die KI-Verordnung verteilt die Pflichten nach Rollen. Anbieter tragen die Hauptlast: Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung. Betreiber haben deutlich weniger zu tun, aber eben nicht nichts. Die meisten mittelständischen Unternehmen sind Betreiber.

Wie viele Fragen kommen, hängt von Ihren Antworten ab — die angezeigte Zahl ist die Obergrenze und wird unterwegs kleiner. Tastatur: Mit den Pfeiltasten zwischen den Antworten wechseln, mit der Eingabetaste weitergehen. Ein versehentliches Neuladen übersteht der Fragebogen — die Antworten bleiben für die Dauer des Browser-Tabs erhalten.

Der Zeitplan der KI-Verordnung

Stand 4. September 2026, einschließlich der Verschiebungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744.

Zwei Termine haben sich 2026 verschoben — und einer nicht.

Der Digital-Omnibus zur künstlichen Intelligenz ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die Hochrisiko-Pflichten nach hinten gelegt: Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, Anhang I vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028. Die Transparenzpflichten des Art. 50 wurden ausdrücklich nicht verschoben — sie gelten seit dem 2. August 2026. Wer ältere Übersichten liest, findet dort oft noch den alten Stand.

  1. gilt bereits für KMU meist ohne Bedeutung

    KI-Verordnung tritt in Kraft

    Startschuss für die Übergangsfristen. Pflichten entstehen an diesem Tag noch keine.

    Art. 113 KI-VO

  2. gilt bereits

    Verbotene Praktiken und KI-Kompetenz gelten

    Die acht verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 sind untersagt. Zugleich gilt die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 für alle Anbieter und Betreiber — unabhängig von der Risikoklasse.

    Art. 113 Buchst. a KI-VO

  3. gilt bereits für KMU meist ohne Bedeutung

    Pflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle

    Kapitel V (Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck) gilt. Ebenfalls anwendbar: die Governance-Struktur und die Sanktionsvorschriften des Art. 99.

    Art. 113 Buchst. b KI-VO

  4. gilt bereits

    Transparenzpflichten und Marktüberwachung gelten

    Allgemeiner Geltungsbeginn. Für Unternehmen zählt vor allem Art. 50: Chatbots müssen sich zu erkennen geben, KI-erzeugte Inhalte müssen markiert, Deepfakes offengelegt werden. Die Marktüberwachung nimmt ihre Arbeit auf.

    Art. 113 KI-VO

  5. steht bevor

    Übergangsfrist für Altsysteme endet, neue Verbote greifen

    Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen ihre Ausgaben spätestens jetzt maschinenlesbar markieren. Zugleich greifen die durch den Digital-Omnibus ergänzten Verbote: KI-Systeme, die auf die Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Aufnahmen oder von Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger angelegt sind.

    Art. 50 Abs. 2 und Art. 5 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744

  6. steht bevor für KMU meist ohne Bedeutung

    Übergangsfrist für ältere allgemeine KI-Modelle endet

    Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen die Anforderungen des Kapitels V spätestens jetzt erfüllen. Betrifft Modellanbieter, nicht deren Kunden.

    Art. 111 Abs. 3 KI-VO

  7. steht bevor

    Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III gelten

    Verschoben: Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen. Der Digital-Omnibus hat Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 für eigenständige Hochrisiko-Systeme um rund 16 Monate nach hinten gelegt. Betroffen sind unter anderem Personalauswahl, Bildung, Kreditwürdigkeit und Versicherung. Auch die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 startet erst hier.

    Art. 113 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744

  8. steht bevor

    Hochrisiko-Pflichten nach Anhang I gelten

    Verschoben: Ursprünglich der 2. August 2027. Betrifft KI als Sicherheitsbauteil in Produkten, die schon heute einer EU-Produktvorschrift unterliegen — Maschinen, Medizinprodukte, Fahrzeuge, Aufzüge, Spielzeug und weitere.

    Art. 113 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744

  9. steht bevor für KMU meist ohne Bedeutung

    Letzte Frist für Bestandssysteme der öffentlichen Hand

    Hochrisiko-Systeme, die Behörden schon vor dem allgemeinen Geltungsbeginn nutzten, müssen spätestens jetzt konform sein. Für Unternehmen der Privatwirtschaft ohne Bedeutung.

    Art. 111 Abs. 2 KI-VO

Bußgeldrahmen und Zuständigkeiten

Bußgeldrahmen der KI-Verordnung nach Art. 99
Verstoß Rahmen Grundlage
Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes Art. 99 Abs. 3 KI-VO
Verstöße gegen Anbieter-, Betreiber-, Einführer- oder Händlerpflichten sowie gegen die Transparenzpflichten (Art. 16, 22 bis 26, 50) bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes Art. 99 Abs. 4 KI-VO
Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber Behörden oder notifizierten Stellen bis 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes Art. 99 Abs. 5 KI-VO

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6 KI-VO). Aus 15 Mio. € oder 3 % wird für ein Unternehmen mit 8 Mio. € Umsatz also ein Rahmen von 240.000 €, nicht von 15 Mio. €.

Für die KI-Kompetenz nach Art. 4 sieht Art. 99 keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Wer nicht schult, riskiert also kein unmittelbares Bußgeld — wohl aber Aufsichtsmaßnahmen, Beweisprobleme bei anderen Verstößen und arbeits- wie haftungsrechtliche Folgen.

In Deutschland zuständig: Seit dem 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland. Sie betreibt das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO samt KI-Service-Desk, an den sich gerade kleinere Unternehmen mit Einstufungsfragen wenden können. In regulierten Sektoren bleiben die bisherigen Behörden zuständig: die BaFin für Finanzdienstleistungen, das BfArM für Medizinprodukte, die Datenschutzaufsichtsbehörden für datenschutzrechtliche Verstöße, das BSI für IT-Sicherheit und die Landesmedienanstalten für Medien. Bußgelder verhängt jeweils die sachlich zuständige Behörde.

Nicht abgefragt, weil an Strafverfolgungsbehörden gerichtet: die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. h KI-VO).

Die fünf Rollen der KI-Verordnung

Die Rolle entscheidet über den Umfang der Pflichten. Die meisten Unternehmen sind Betreiber.

Anbieter Art. 3 Nr. 3 KI-VO

Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Beispiel: Ein Softwarehaus verkauft ein Bewerbungs-Vorauswahlsystem unter eigenem Namen.

Trifft auf die Minderheit zu — meist auf Software- und Produkthersteller.

Betreiber Art. 3 Nr. 4 KI-VO

Wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt. Im englischen Text „deployer".

Beispiel: Eine Spedition nutzt eine zugekaufte HR-Software mit KI-Funktion zur Vorauswahl von Bewerbungen.

Das ist die Rolle der allermeisten Unternehmen. Betreiber haben eigene Pflichten — sie sind nicht aus dem Schneider, nur weil sie nichts entwickelt haben.

Einführer Art. 3 Nr. 6 KI-VO

Wer ein KI-System aus einem Drittstaat erstmals auf den EU-Markt bringt.

Beispiel: Ein Händler importiert eine Kamera mit Gesichtserkennung aus den USA und verkauft sie in der EU.

Relevant für Handel und Distribution. Wer nur intern nutzt, ist kein Einführer.

Händler Art. 3 Nr. 7 KI-VO

Wer ein KI-System in der Lieferkette weitergibt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein.

Beispiel: Ein Systemhaus verkauft die Software eines Herstellers weiter.

Pflichten sind schlank: prüfen, ob CE-Kennzeichnung und Anleitung vorliegen, und bei Verdacht nicht weitervertreiben (Art. 24).

Produkthersteller Art. 25 Abs. 3 KI-VO

Wer ein Produkt herstellt, in dem ein KI-System als Sicherheitsbauteil steckt, und es unter eigenem Namen vertreibt — gilt als Anbieter dieses Systems.

Beispiel: Ein Maschinenbauer verbaut eine KI-gestützte Schutzfunktion in seine Anlage.

Für den deutschen Mittelstand die wichtigste Sonderrolle. Wer ein CE-pflichtiges Produkt baut, wird schnell Anbieter im Sinne der KI-Verordnung.

Wo sich KI-Verordnung und DSGVO überschneiden

Die KI-Verordnung ist Produktrecht, die DSGVO ist Datenschutzrecht. Sie gelten nebeneinander.

Folgenabschätzung

KI-Verordnung
Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO — sie fragt nach Auswirkungen auf Grundrechte insgesamt, nicht nur auf den Datenschutz.
DSGVO
Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO — sie fragt nach Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Beide können sich überschneiden und aufeinander verweisen; der Digital-Omnibus erlaubt das ausdrücklich. Ersetzen kann keine die andere. Die DSFA gilt schon heute, die FRIA erst ab dem 2. Dezember 2027.

Rechtsgrundlage

KI-Verordnung
Die KI-Verordnung schafft keine Erlaubnis, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Sie regelt Produktsicherheit, nicht Datenschutz.
DSGVO
Jede Verarbeitung braucht weiterhin eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO — bei besonderen Kategorien zusätzlich Art. 9.

Der Digital-Omnibus hat die Verarbeitung besonderer Kategorien erleichtert, soweit sie dazu dient, Verzerrungen in KI-Systemen zu erkennen und zu mindern. Das ist eine eng umrissene Ausnahme, kein Freibrief.

Automatisierte Entscheidungen

KI-Verordnung
Art. 26 Abs. 11 KI-VO verlangt, betroffene Personen über den Einsatz zu informieren; Art. 86 gibt ihnen einen Anspruch auf Erläuterung.
DSGVO
Art. 22 DSGVO beschränkt Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen, und gibt Betroffenen eigene Rechte.

In der Personalauswahl treffen beide Regelwerke aufeinander. Wer nur die KI-Verordnung prüft, übersieht die schärfere Norm — Art. 22 DSGVO gilt bereits heute.

Auftragsverarbeitung

KI-Verordnung
Die KI-Verordnung kennt keine Auftragsverarbeitung. Sie unterscheidet Anbieter und Betreiber.
DSGVO
Wer ein KI-Werkzeug eines Anbieters nutzt, braucht in aller Regel einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO — samt Regelung zu Unterauftragsverarbeitern und Drittlandtransfer.

Die beiden Rollenmodelle decken sich nicht. Ein Anbieter im Sinne der KI-Verordnung kann datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiter sein — oder eigener Verantwortlicher.

Wie beides zusammen im Betrieb aussieht — Verzeichnis, Verträge, Schulung, Nachweise —, beschreiben wir in unseren Leistungen, und laufend im Blog. Weitere kostenlose Prüfwerkzeuge finden Sie unter Werkzeuge.

Was dieses Ergebnis nicht ist

Eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Einstufung nach Art. 6 der KI-Verordnung ist im Zweifel eine Rechtsfrage des Einzelfalls: Sie hängt am konkreten Zweck des Systems, an seiner Rolle im Entscheidungsweg und an Umständen, die ein Fragebogen nicht erfassen kann. Dieses Werkzeug ersetzt weder die Prüfung durch eine fachkundige Person noch die Dokumentation, die die Verordnung von Ihnen verlangt.

Die Rechtslage ist außerdem in Bewegung. Die harmonisierten Normen zum Hochrisiko-Kapitel sind noch nicht fertig, Leitlinien der Kommission zu Art. 6 und Art. 50 sind angekündigt, und das deutsche Bußgeldregime nach dem KI-MIG ist seit Juli 2026 in Kraft, aber ohne veröffentlichte Praxis. Wo wir uns nicht sicher sind, schreiben wir das ins Ergebnis, statt eine Gewissheit zu behaupten, die es nicht gibt.

Wenn Sie eine belastbare Einstufung für ein konkretes System brauchen: Angebot anfordern — wir sehen uns das gemeinsam an.

Häufige Fragen zur Einstufung nach der KI-Verordnung

Rolle und Einstufung

Betreiber. Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Wer ein fertiges Werkzeug einkauft und im eigenen Betrieb einsetzt, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 — im englischen Text „deployer". Zum Anbieter werden Sie erst, wenn Sie das System unter Ihrem Namen weitergeben, es wesentlich verändern oder seinen Zweck so verschieben, dass es hochriskant wird (Art. 25 Abs. 1).

Nicht automatisch, aber häufig. Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung erfasst Systeme, die Bewerbungen vorsortieren oder bewerten, Stellenanzeigen gezielt ausspielen, über Beförderung oder Kündigung entscheiden, Aufgaben nach Verhalten zuteilen oder die Leistung von Beschäftigten überwachen. Art. 6 Abs. 3 nimmt Systeme wieder heraus, die nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erledigen oder rein vorbereitend tätig sind. Diese Ausnahme entfällt jedoch immer, wenn das System Profiling betreibt — also aus persönlichen Merkmalen Aussagen über Personen ableitet.

Fristen

Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III: ja. Die Verordnung (EU) 2026/1744 — der Digital-Omnibus zur künstlichen Intelligenz — ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten und hat den Geltungsbeginn vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Für KI als Sicherheitsbauteil in regulierten Produkten nach Anhang I gilt statt des 2. August 2027 nun der 2. August 2028. Verschoben ist allerdings nur der Termin, nicht der Inhalt: Die Anforderungen selbst sind im Wesentlichen unverändert geblieben.

Die Transparenzpflichten nach Art. 50 — Chatbots müssen sich zu erkennen geben, erzeugte Inhalte müssen markiert und Deepfakes offengelegt werden. Sie wurden ausdrücklich nicht verschoben. Ebenfalls in Kraft: die Marktüberwachung und die Zuständigkeit der Behörden. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon auf dem Markt waren, läuft die Übergangsfrist zur maschinenlesbaren Markierung am 2. Dezember 2026 ab. Unabhängig davon gelten die Verbote des Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht des Art. 4 bereits seit dem 2. Februar 2025.

Pflichten

Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal KI-Systeme sachkundig einsetzt — abgestuft nach Vorkenntnissen, Aufgabe und den betroffenen Personen. Der Digital-Omnibus hat klargestellt, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantiert werden muss; es ist eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht. Art. 99 sieht dafür keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Nachweisen sollten Sie es trotzdem: Aufsichtsbehörden, Kunden und Versicherer fragen danach, und ohne Schulungsnachweis steht man bei anderen Verstößen schlechter da.

Ja, sofern nicht ohnehin offensichtlich ist, dass eine Maschine antwortet. Nach dem Wortlaut des Art. 50 Abs. 1 trifft die Pflicht den Anbieter des Systems: Er muss es so gestalten, dass Nutzer informiert werden. Als Betreiber prüfen Sie deshalb, ob der eingekaufte Chatbot diesen Hinweis mitbringt — und ergänzen ihn, wenn er fehlt. Ein Satz vor dem ersten Dialog genügt. Aufwendiger wird es bei Deepfakes und bei KI-Texten über Themen von öffentlichem Interesse: Dort trifft die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 ausdrücklich den Betreiber.

Nein. Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO fragt nach Auswirkungen auf Grundrechte insgesamt, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO nach Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Digital-Omnibus erlaubt ausdrücklich, einschlägige Teile einer vorhandenen Datenschutz-Folgenabschätzung zu übernehmen — die eine ersetzt die andere aber nicht. Praktisch relevant ist außerdem der Zeitversatz: Die Datenschutz-Folgenabschätzung gilt heute, die Grundrechte-Folgenabschätzung erst ab dem 2. Dezember 2027.

Behörden und Bußgelder

Art. 99 kennt drei Stufen: bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis 15 Mio. € oder 3 % bei Verstößen gegen Anbieter-, Betreiber- oder Transparenzpflichten, bis 7,5 Mio. € oder 1 % bei falschen Angaben gegenüber Behörden. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6). Bei 8 Mio. € Jahresumsatz liegt die mittlere Stufe damit bei 240.000 €, nicht bei 15 Mio. €.

Seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur. Grundlage ist das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG). Die Behörde ist zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle und betreibt das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO mit einem KI-Service-Desk für Unternehmen. In regulierten Sektoren bleiben die bisherigen Behörden zuständig: die BaFin für Finanzdienstleistungen, das BfArM für Medizinprodukte, die Datenschutzaufsicht für Datenschutzverstöße, das BSI für IT-Sicherheit. Bußgelder verhängt jeweils die sachlich zuständige Behörde.

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