Inhalt in Kürze
- Ab dem 27. September 2026 gehört auf jede Produktseite für Waren das EU-Gewährleistungslabel — ohne Übergangsfrist (Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960).
- Es gilt für Waren, nicht für alles. Dienstleistungen und digitale Inhalte schulden nach Nr. 11b nur einen Hinweis ohne Label. Dafür gilt die Pflicht auch stationär.
- Das Garantielabel ist die Ausnahme, nicht die Regel: Es braucht eine Herstellergarantie mit vier gleichzeitig erfüllten Voraussetzungen.
- Der Aufwand liegt in den Artikeldaten. Die Grafik selbst ist gesetzt; editierbar sind nur Jahreszahl, Marke und Modellkennung.
Am 27. September 2026 ändert sich, was auf einer Produktseite stehen muss. Zwei neue Grafiken kommen dazu — und anders als bei den meisten Verbraucherschutzthemen gibt es diesmal keine Schonfrist. Hier steht, für wen die Pflicht gilt, für wen nicht, und was tatsächlich Arbeit macht.
Was genau vorgeschrieben wird
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 (ABl. L 2025/1960 vom 2. Oktober 2025) legt zwei harmonisierte Kennzeichnungen fest:
| Anhang | Was es ist | Wann es geschuldet ist |
|---|
| Anhang I | Gewährleistungs-Mitteilung — der Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung | bei jedem Warenangebot an Verbraucher |
| Anhang II | Garantie-Kennzeichnung | nur bei einer qualifizierten Herstellergarantie |
Die europäische Grundlage ist Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU, den die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt hat. In deutsches Recht umgesetzt hat es das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28); sein Art. 3 tritt am 27. September 2026 in Kraft. Für Händler ist die maßgebliche Norm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB im Fernabsatz — stationär ist es Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Keine Übergangsfrist.
Art. 3 der Durchführungsverordnung setzt den Geltungsbeginn schlicht auf den 27. September 2026. Es gibt keine Schonfrist für Bestandsartikel, keinen gestaffelten Einstieg und keine Sonderregel für kleine Shops. Der erste Tag ist der Tag, an dem die Labels geschuldet sind.
Für wen die Pflicht gilt — und für wen nicht
Der häufigste Irrtum lautet: „Das betrifft alle B2C-Onlinehändler.” Das stimmt in beide Richtungen nicht.
- Es gilt für Waren. Wer physische Produkte an Verbraucher verkauft, braucht die Gewährleistungs-Mitteilung nach Anhang I.
- Es gilt nicht für reine Dienstleistungen und digitale Inhalte. Dort schulden Sie nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung — ohne Grafik.
- Es gilt nicht nur online. Im Ladengeschäft greift dieselbe Pflicht über Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Wer beide Kanäle bedient, muss beide anfassen.
Das Garantielabel: vier Voraussetzungen, alle gleichzeitig
Anhang II kommt seltener zum Einsatz, als viele annehmen. Das Garantielabel setzt eine Herstellergarantie voraus, die
- kostenlos ist,
- die gesamte Ware abdeckt — nicht nur einzelne Bauteile,
- länger als zwei Jahre läuft und
- zu der der Hersteller die Informationen bereitstellt.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gibt es kein Garantielabel. Und: Eine Garantie, die Sie als Händler selbst geben, löst die Kennzeichnung nach Anhang II nicht aus. Das ist der Punkt, an dem sich in der Praxis die meisten Rückfragen an die Hersteller ergeben — planen Sie dafür Vorlauf ein.
Wo die Labels hingehören
Beide Labels sind vorvertragliche Informationen. Sie gehören dorthin, wo der Verbraucher seine Kaufentscheidung trifft: auf die Produktseite. Die Bestellbestätigung ist der falsche Ort, weil die Information dann nach dem Vertragsschluss käme.
Zusätzlich verlangt Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie eine Hervorhebung unmittelbar vor der Bestellung — diese zusätzliche Anforderung betrifft aber nur das Garantielabel, nicht die Gewährleistungs-Mitteilung.
Die Grafik ist gesetzt — Sie dürfen sie nicht umbauen.
Vorgegeben ist eine unveränderbare Grafik mit einem QR-Code, der auf das Portal „Ihr Europa" führt. Online muss sie zwingend farbig ausgeliefert werden. Editierbar sind genau drei Felder: Jahreszahl, Marke und Modellkennung. Wer die Grafik ins eigene Farbschema zieht oder als Graustufe ausliefert, erfüllt die Vorgabe nicht.
Aus der Praxis
Die Rechtsfrage ist hier ausnahmsweise mal die einfache. Was Zeit kostet, ist die Frage, ob Ihr Shopsystem überhaupt ein Feld für die Modellkennung hat — und ob es gepflegt ist. Bei den Mandanten, die früh angefangen haben, ging der halbe Aufwand für die Datenpflege drauf und der andere halbe fürs Warten auf Auskünfte der Hersteller zur Garantie.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
Was Sie jetzt tun sollten
- Sortiment sortieren. Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte — nur die erste Gruppe braucht das Label.
- Datenfelder prüfen. Führt Ihr Shopsystem oder PIM Marke und Modellkennung je Artikel? Wenn nein, ist das der Aufwandstreiber.
- Herstellergarantien abfragen. Vier Voraussetzungen, je Hersteller einmal klären. Das dauert am längsten, weil Sie auf Antworten warten.
- Stationär mitdenken. Wer ein Ladengeschäft hat, braucht dieselbe Information dort — Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Das Wichtigste: Die Gewährleistungs-Mitteilung ist die Regel und trifft jedes Warenangebot an Verbraucher. Das Garantielabel ist die Ausnahme und hängt an vier Voraussetzungen beim Hersteller. Beide gehören auf die Produktseite — und beide gelten ab dem 27. September 2026 ohne Schonfrist.
Fazit
Das Label selbst ist keine Designaufgabe, sondern eine Datenaufgabe. Wer wenige Artikel führt, erledigt es an einem Nachmittag; wer tausende führt, sollte gestern angefangen haben. Den Überblick über alle vier Shop-Pflichten dieses Jahres gibt unser Beitrag Shop-Recht 2026: Vier neue Pflichten für Onlinehändler — die zweite Pflicht mit demselben Stichtag betrifft die Umweltwerbung und steht im Beitrag zum Greenwashing-Verbot im UWG 2026.
Ob auf Ihrer Produktseite bereits etwas steht, können Sie kostenlos und ohne Anmeldung mit dem Shop-Check prüfen. Der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien und ersetzt keine Rechtsberatung — er reduziert aber das Risiko, eine offensichtliche Lücke zu übersehen. Die Prüfpunkte gehören zu Hugo Check und sind in allen Tarifen enthalten; die Fix-Anleitungen je Shopsystem gibt es im Tarif Pro (29 €/Monat), die Massenprüfung vieler Domains im Tarif Agentur (99 €/Monat).
Unklar, welche Ihrer Artikel ein Garantielabel brauchen?
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist das EU-Gewährleistungslabel?
Es ist eine harmonisierte Grafik, die auf der Produktseite darauf hinweist, dass dem Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung zusteht. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt sie in Anhang I fest; Anhang II enthält daneben die Garantie-Kennzeichnung für den Fall einer Herstellergarantie.
Ab wann gilt die Pflicht zum Gewährleistungslabel?
Ab dem 27. September 2026. Das ergibt sich aus Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025, veröffentlicht im ABl. L 2025/1960 vom 2. Oktober 2025. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Das deutsche Umsetzungsgesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) tritt in seinem Art. 3 am selben Tag in Kraft.
Für welche Angebote gilt das Label?
Für Waren. Die maßgebliche deutsche Norm ist Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB im Fernabsatz und Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB im stationären Handel. Bei reinen Dienstleistungen und digitalen Inhalten schulden Sie nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung, aber kein Label.
Wann muss ich zusätzlich das Garantielabel zeigen?
Nur wenn eine Herstellergarantie vorliegt, die kostenlos ist, die gesamte Ware abdeckt, länger als zwei Jahre läuft und zu der der Hersteller die Informationen bereitstellt. Fehlt eine dieser vier Voraussetzungen, entfällt das Garantielabel. Eine Garantie, die der Händler selbst gibt, löst es nicht aus.
Wo im Shop muss das Label stehen?
Auf der Produktseite. Beide Labels sind vorvertragliche Informationen. Die zusätzliche Hervorhebung unmittelbar vor der Bestellung nach Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt nur das Garantielabel.
Darf ich die Grafik an mein Shopdesign anpassen?
Nein. Vorgegeben ist eine unveränderbare Grafik mit einem QR-Code auf das Portal „Ihr Europa”, die online zwingend farbig ausgeliefert werden muss. Editierbar sind ausschließlich drei Felder: Jahreszahl, Marke und Modellkennung.