Sie bauen Software? Dann gelten die CRA-Pflichten für Hersteller.
Pflichten einordnen · Konformitätsweg bestimmen · Meldungen fristgerecht vorbereiten.
Die Herstellerpflichten des Cyber Resilience Act — Verordnung (EU) 2024/2847 — machen Cybersicherheit zur Eigenschaft jedes Produkts mit digitalen Elementen. Seit dem 11. September 2026 gilt die Meldepflicht des Artikels 14, am 11. Dezember 2027 folgen Anhang I, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Hugo Hersteller deckt genau diesen Umfang ab — für 99 € im Monat, monatlich kündbar.
In Hugo ISMS Enterprise enthalten. Wir melden nicht für Sie — wir bereiten Ihre Meldung vor.
Gelten die CRA-Pflichten für Ihr Produkt? Drei Fragen
Bringen Sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf den Unionsmarkt?
Nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ist das ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen — einschließlich Komponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden. Eine Anwendung, eine Bibliothek, eine App, Firmware, ein Gerät mit Software darin: alles erfasst. Reine Cloud-Dienste fallen nicht darunter, für sie gilt NIS2 (Erwägungsgrund 12). Wer daneben eine App, einen Client oder einen Agenten ausliefert, ist dafür aber Hersteller — und die zugehörige Backend-Schnittstelle wird als Datenfernverarbeitungslösung miterfasst.
Vermarkten Sie es unter Ihrem Namen — gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich?
Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 13, wer ein Produkt entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Die Verordnung kennt dabei drei Modi: gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich. Der mittlere ist der, an dem sich Open-Source-Anbieter verschätzen — wer kostenlos abgibt und über Support, Dual-Lizenz oder eine Pro-Version verdient, ist Hersteller. Die Grenze liegt erst bei der Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 22).
Oder werden Sie als Einführer, Händler oder durch eine Änderung zum Hersteller?
Einführer und Händler werden zu Herstellern, wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder eine wesentliche Änderung vornehmen (Art. 21). Wer sonst wesentlich ändert, trägt die Pflichten für den geänderten Teil — und für das ganze Produkt, wenn die Änderung dessen Cybersicherheit insgesamt betrifft (Art. 22 Abs. 2). Und: Ein Sitz außerhalb der EU hilft nicht. Hersteller ohne Hauptniederlassung in der Union sind voll erfasst (Art. 14 Abs. 7 UAbs. 3).
Unsicher? Der CRA-Hersteller-Check führt Sie kostenlos durch dieselben Fragen und nennt zusätzlich die Produktklasse. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung — maßgeblich sind Ihr konkretes Produkt und die Anhänge III und IV der Verordnung.
Die Rechtsgrundlage im Wortlaut
Der Cyber Resilience Act ist die Verordnung (EU) 2024/2847, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Official Journal). Ihr amtlicher Titel nennt das Schutzgut beim Namen: horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen — englisch horizontal cybersecurity requirements for products with digital elements. Deutsche Kurzbezeichnung: Cyberresilienz-Verordnung. Wer nach „CRA-Pflichten“ sucht, sucht nach den Artikeln 13 und 14 sowie Anhang I dieser Verordnung; alles andere darin regelt Behörden, Normung und Marktüberwachung im europäischen Binnenmarkt.
CRA-Fristen für Hersteller — zwei Stichtage, zwei aus dem Umfeld
Die Stichtage des Cyber Resilience Act stehen in Art. 71 Abs. 2, nicht in Art. 69. Produkthaftung und Data Act sind eigene Regelwerke; sie stehen hier, weil sie dieselben Unternehmen treffen — und weil zu beiden viel Falsches kursiert.
Meldepflicht nach Artikel 14
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts sind zu melden — gleichzeitig an das für Sie zuständige, als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA. Die Pflicht gilt auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden.
Art. 71 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 2024/2847
Neue Produkthaftung — Umsetzungsfrist
Bis zu diesem Tag ist die Richtlinie (EU) 2024/2853 in nationales Recht umzusetzen (Art. 22 Abs. 1). Sie gilt nur für Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1); für frühere gilt das bisherige Recht weiter. Das deutsche Umsetzungsgesetz lag am 5. September 2026 als Regierungsentwurf im Rechtsausschuss und war noch nicht verabschiedet.
RL (EU) 2024/2853, Art. 22 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 · BT-Drs. 21/4297
Data Act — Wechselentgelte entfallen
Die Wechselrechte des Data Act gelten bereits seit dem 12. September 2025. Am 12. Januar 2027 fällt nur das Entgelt weg: Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dürfen für den Vollzug eines Anbieterwechsels dann kein Entgelt mehr verlangen; bis dahin nur ein auf die tatsächlichen Kosten gedeckeltes.
Art. 29 und Art. 50 VO (EU) 2023/2854
Der Cyber Resilience Act gilt vollständig
Grundlegende Anforderungen, Herstellerpflichten des Artikels 13, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die gute Nachricht für Bestandsprodukte: Für Produkte, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, greifen diese Anforderungen erst mit der nächsten wesentlichen Änderung.
Art. 71 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847
Wie viele Unternehmen es trifft, weiß niemand genau. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Ramboll Management Consulting mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln und IW Consult, November 2025) schätzt 38.000 bis 120.000 potenziell betroffene Unternehmen in Deutschland — ausdrücklich als Orientierung, nicht als juristisch belastbare Zahl. Im vorsichtigen Szenario sind davon rund 27.000 reine Handelsunternehmen; nur etwa 11.300 sind Software- oder Hardware-Hersteller. Wer mit den 38.000 als Herstellerzahl wirbt, rechnet sich den Markt schön.
Konformitätsbewertung für Software und Geräte — vier Wege
Der Pflichtenkatalog ist für alle Hersteller gleich. Was sich unterscheidet, ist der Nachweis — und der kostet. Die Produktklasse entscheidet darüber, ob Sie selbst bewerten dürfen oder eine notifizierte Stelle brauchen. Sie ist damit der erste finanzielle Hebel, lange vor der Software.
| Produktklasse | Was dazugehört | Weg der Konformitätsbewertung | Dritter nötig? |
|---|---|---|---|
| weder wichtig noch kritisch | alles, was weder in Anhang III noch in Anhang IV steht — die große Mehrheit der Produkte | Modul A: internes Kontrollverfahren in eigener Verantwortung (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a). Alternativ B+C, H oder ein EU-Zertifizierungsschema. | nein |
| wichtig, Klasse I (Anhang III) | u. a. Identitätsmanagement, Browser, Passwort-Manager, VPN, Betriebssysteme, Router, Modems und Switches | Modul A nur, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder eine europäische Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Stufe „mittel“ vollständig angewandt wurden (Art. 32 Abs. 2) — sonst B+C oder H. | bedingt |
| wichtig, Klasse II (Anhang III) | Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, Firewalls/IDS/IPS, manipulationssichere Mikroprozessoren und Mikrocontroller — vier Kategorien, mehr nicht | B+C, H oder ein EU-Zertifizierungsschema ab Stufe „mittel“. Ein Dritter ist stets beteiligt, auch bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen (Art. 32 Abs. 3, Erwägungsgrund 91). | ja, immer |
| kritisch (Anhang IV) | Hardwaregeräte mit Sicherheitsboxen; Smart-Meter-Gateways; Chipkarten oder ähnliche Geräte einschließlich Sicherheitselementen | Vorrangig eine europäische Cybersicherheitszertifizierung nach Art. 8 Abs. 1. | ja |
Am Anfang steht die Risikobewertung
Die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhang I gelten risikobasiert: Welches Schutzniveau angemessen ist, ergibt sich aus der Cybersicherheitsrisikobewertung des Produkts. Sie ist keine Kür, sondern die Grundlage jeder Konformitätsbewertung — und gehört in die technische Dokumentation (Anhang VII). Ohne sie lässt sich später nicht belegen, warum eine Maßnahme genügt hat.
Am Ende stehen Erklärung und CE
Jeder der vier Wege endet mit der EU-Konformitätserklärung (englisch EU declaration of conformity) und der CE-Kennzeichnung. Bei Software wird die Kennzeichnung auf der Erklärung selbst oder auf der begleitenden Website angebracht; der betreffende Abschnitt muss für Verbraucher leicht und direkt zugänglich sein (Art. 30 Abs. 1).
Zwei Erleichterungen für kleine Anbieter
Kleinst- und Kleinunternehmen dürfen alle Elemente der technischen Dokumentation in einem vereinfachten Format vorlegen, und notifizierte Stellen müssen dieses Formular akzeptieren (Art. 33 Abs. 5). Die Gebühren der Konformitätsbewertung werden für sie proportional gesenkt (Art. 32 Abs. 6). Beides wird selten beworben.
Ein Hinweis, der Geld spart: Solange zu Ihrem Produkt keine harmonisierten Normen im Amtsblatt gelistet sind, führt bei Klasse I praktisch kein Weg an einer notifizierten Stelle vorbei. Der CRA-Hersteller-Check nennt Ihnen Klasse und Weg kostenlos; Hugo Hersteller führt beides anschließend je Produktversion mit.
Sechs Bausteine, um die CRA-Pflichten zu erfüllen
Hersteller-Check
Elf Fragen zu Produkt, Rolle, Hauptniederlassung, Produktklasse und Ausnahmen. Das Ergebnis nennt die Rolle nach Art. 3, die Klasse nach Anhang III oder IV und den Weg der Konformitätsbewertung — jeweils mit Fundstelle. Kostenlos auch ohne Konto.
Produktregister mit SBOM-Import
Jedes Produkt mit Versionen, Vertriebsweg, Mitgliedstaaten der Bereitstellung, Unterstützungszeitraum und Konformitätsweg. Software-Stücklisten lesen wir aus CycloneDX und SPDX ein und führen die Komponenten je Produktversion. Beide Formate sind unsere Wahl, keine Vorgabe der Verordnung — sie verlangt ein gängiges maschinenlesbares Format.
Meldeassistent mit Fristen-Uhr
Ab Kenntnisnahme laufen die Uhren: 24 Stunden bis zur Frühwarnung, 72 Stunden bis zur Meldung, 14 Tage ab Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme bis zum Abschlussbericht — beim Vorfall ein Monat ab der 72-Stunden-Meldung. Ein Zwischenbericht auf Anforderung des CSIRT ist eigens vorgesehen. Die Felder kommen fertig zum Übertragen in das Formular der ENISA-Plattform.
Schwachstellen-Richtlinie, CVD-Seite und security.txt
Vorlagen für die Strategie zur koordinierten Offenlegung, die öffentliche Meldeseite und eine security.txt nach RFC 9116. Die Verordnung verlangt eine Kontaktadresse und eine zentrale Anlaufstelle, die den Nutzern die Wahl des Kommunikationswegs lässt und nicht auf automatisierte Kanäle beschränkt sein darf — der Generator weist deshalb immer einen nicht automatisierten Weg aus.
Fristenkalender
Alle Termine an einem Ort: der 11. Dezember 2027 je Produkt, das Enddatum jedes Unterstützungszeitraums mit Monat und Jahr, die zehn Jahre Verfügbarkeit bereitgestellter Sicherheitsaktualisierungen, die Aufbewahrung der technischen Dokumentation — und die laufenden Fristen jedes offenen Meldevorgangs.
Prozessnachweis
Ein Export je Vorgang und je Produkt: wer wann was entschieden hat, welche Felder wann übermittelt wurden, welche Nutzer wann informiert wurden. Das ist die Unterlage, die eine Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Verlangen sehen will — und die im Streitfall belegt, dass der Prozess gelebt wurde.
Meldepflicht nach Art. 14 — so läuft eine Meldung ab
Die Uhr startet nicht mit dem ersten Verdacht, sondern sobald Sie nach einer unverzüglichen Erstbewertung mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass eine Schwachstelle in Ihrem Produkt aktiv ausgenutzt wird (Kommissionsleitlinie C(2026) 5252, Rn. 213).
Frühwarnung
Unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme. Bei der Schwachstelle sind die Mitgliedstaaten anzugeben, in denen das Produkt bereitgestellt wurde; beim Vorfall zusätzlich, ob der Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen besteht. Die 24 Stunden sind die äußerste Grenze, nicht das Ziel.
Art. 14 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 Buchst. a
Meldung
Allgemeine Informationen zum Produkt, zur Art der Ausnutzung und zu ergriffenen Maßnahmen — beim Vorfall eine erste Bewertung. Hier gehört die Sensibilitätseinschätzung hinein: Nur sie ist der Anknüpfungspunkt dafür, dass die Weiterleitung an andere CSIRTs vorübergehend zurückgehalten wird.
Art. 14 Abs. 2 Buchst. b, Abs. 4 Buchst. b; Art. 16 Abs. 2
Abschlussbericht
Bei der Schwachstelle spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme zur Verfügung steht — auch ein Workaround startet die Uhr, nicht erst der Patch. Beim Vorfall innerhalb eines Monats nach Übermittlung der 72-Stunden-Meldung.
Art. 14 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 4 Buchst. c
Es sind drei Stufen — und ein vierter Fall
Das als Koordinator benannte CSIRT kann zusätzlich einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen anfordern (Art. 14 Abs. 6). Wer seinen Ablauf nur auf drei Stufen auslegt, hat diesen Fall nicht abgedeckt — der Meldeassistent führt ihn deshalb als eigenen Vorgang mit eigener Frist.
Wohin die Meldung geht
Gleichzeitig an das für Sie zuständige, als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA — über den Meldeendpunkt Ihres CSIRT auf der von der ENISA betriebenen einheitlichen Meldeplattform (Art. 14 Abs. 1 und 7, Art. 16 Abs. 1). Weitergeleitet wird vom erstempfangenden CSIRT an die CSIRTs der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 2). Zuständige Meldestelle in Deutschland ist CERT-Bund beim BSI (ENISA-Liste der als Koordinatoren benannten CSIRTs, Stand 4. September 2026).
CRA, ISMS oder Lieferkette — drei Werkzeuge, drei Fragen
Hugo Hersteller ordnet die Cybersicherheit der Produkte, die Sie in Verkehr bringen. Hugo ISMS ordnet die Informationssicherheit Ihrer eigenen Organisation. Hugo Shield ordnet Ihre Lieferkette. Das eine ersetzt das andere nicht.
| Leistung | Hugo Hersteller 99 €/Mon. | Hugo ISMS ab 149 €/Mon. | Hugo Shield ab 0 € |
|---|---|---|---|
| Hersteller-Check, Produktregister, SBOM-Import | ✓ | – | – |
| Produktklasse und Weg der Konformitätsbewertung | ✓ | – | – |
| Meldeassistent nach Art. 14 CRA mit Fristen-Uhr | ✓ | – | – |
| CVD-Seite, security.txt, Schwachstellen-Richtlinie | ✓ | – | – |
| Asset-Register, Risiko-Register, Statement of Applicability | – | ✓ | – |
| Vorfallmeldung nach § 32 BSIG (NIS2) | – | ✓ | – |
| Zulieferer-Assessment und Auftraggeber-Dashboard | – | – | ✓ |
| Nachweis der eigenen IT-Sicherheit gegenüber Auftraggebern | – | ✓ | ✓ |
Die Software für Ihre CRA-Pflichten: 99 € im Monat
Alle Preise netto zzgl. USt. Unbegrenzt viele Produkte und Nutzer. Keine Mindestlaufzeit — monatlich kündbar.
Hugo Hersteller
- Hersteller-Check mit Rolle, Klasse und Konformitätsweg
- Produktregister mit SBOM-Import (CycloneDX, SPDX)
- Meldeassistent mit Fristen-Uhr — inklusive Zwischenbericht
- Schwachstellen-Richtlinie, CVD-Seite und security.txt
- Fristenkalender für Unterstützungszeiträume und Meldevorgänge
- Prozessnachweis als Export je Vorgang und Produkt
- Unbegrenzt viele Produkte und Nutzer
- Monatlich kündbar — keine Mindestlaufzeit
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Jens Hagel
Mitgründer & IT-Unternehmer
Jens führt seit 2004 die hagel IT-Services GmbH (35 Mitarbeitende) und ist Mitgründer von frag.hugo. Bei den Cyber Resilience Act und die Meldepflichten für Produkthersteller reden Sie mit jemandem, der das Tagesgeschäft seit über 20 Jahren selbst macht — keine Theorie, keine PowerPoint-Beratung.
CRA-Pflichten, Konformität und Fristen — kurz beantwortet
Nein. Die Meldung nach Art. 14 ist Ihre Handlung. Sie läuft über die Weboberfläche der von der ENISA betriebenen einheitlichen Meldeplattform; Zugang haben benannte Ansprechpersonen des Herstellers über ein EU-Login mit Zwei-Faktor-Anmeldung, und eine Programmierschnittstelle stellt die ENISA zum Start nicht bereit. Wir bereiten die Meldung feldgenau vor, führen die Fristen und dokumentieren jeden Schritt — abschicken müssen Sie selbst.
Reine Cloud-Dienste fallen nicht unter den Cyber Resilience Act. Erwägungsgrund 12 sagt ausdrücklich, dass für Cloud-Computing-Dienste und Dienstmodelle wie SaaS, PaaS und IaaS die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) gilt. Aber die Grenze verläuft nicht am Geschäftsmodell, sondern an der Software: Sobald Sie neben dem Webdienst eine mobile App, einen Desktop-Client, einen Agenten oder ein SDK ausliefern, sind Sie dafür Hersteller — und die zugehörige Backend-Schnittstelle wird als Datenfernverarbeitungslösung miterfasst (Art. 3 Nr. 1 und 2, Erwägungsgrund 11). Wenn Sie ausschließlich einen Webdienst betreiben, brauchen Sie Hugo Hersteller nicht; prüfen Sie stattdessen Ihre NIS2-Betroffenheit.
Das hängt an zwei Fragen. Erstens: Stellen Sie die Software im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereit? Freie und quelloffene Software fällt nur dann unter den CRA (Art. 3 Nr. 22, Erwägungsgrund 18) — weder die finanzielle Unterstützung durch Hersteller noch regelmäßige Veröffentlichungen von Versionen begründen für sich genommen eine Geschäftstätigkeit. Zweitens: Verdienen Sie mittelbar daran? Der Herstellerbegriff erfasst ausdrücklich die Vermarktung „zur Monetarisierung“ — bezahlter Support, Dual-Lizenz oder eine kostenpflichtige Pro-Version machen Sie zum Hersteller. Für Verwalter quelloffener Software gilt eine reduzierte Regelung nach Art. 24: eine dokumentierte Cybersicherheitsstrategie und die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Die Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen gilt aber auch für sie und ist nicht freiwillig (Art. 24 Abs. 3).
Eine Software-Stückliste (englisch Software Bill of Materials) ist nach Art. 3 Nr. 39 eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts enthalten sind. Anhang I Teil II Nr. 1 verlangt sie in einem gängigen maschinenlesbaren Format, aus dem zumindest die obersten Abhängigkeiten hervorgehen. Veröffentlichen müssen Sie sie nicht: Sie gehört in die technische Dokumentation und geht auf begründetes Verlangen an die Marktüberwachungsbehörde (Anhang VII Nr. 2 Buchst. b und Nr. 8). Erwägungsgrund 22 betont sogar ausdrücklich den Schutz ihrer Vertraulichkeit. CycloneDX und SPDX schreibt die Verordnung nicht vor — Format und Elemente kann die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 13 Abs. 24); wir unterstützen beide, weil sie sich in der Praxis durchgesetzt haben.
Zuerst die Einordnung, die selten jemand mitliefert: Gegen Hersteller, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen gelten, sollen wegen Versäumens der 24-Stunden-Frist für die Frühwarnung keine Geldbußen verhängt werden — das steht in Art. 64 Abs. 10 Buchst. a und in Erwägungsgrund 120, der die Mitgliedstaaten ausdrücklich auch von anderweitigen finanziellen Sanktionen abhält. Gegen Verwalter quelloffener Software sind Geldbußen bei jedem Verstoß ausgeschlossen. Das heißt nicht, dass nichts passiert: Die Pflicht besteht weiter, die Meldung ist unverzüglich nachzuholen, und die Marktüberwachungsbehörde kann tätig werden. Praktisch wirksamer als jedes Bußgeld ist ohnehin Art. 14 Abs. 8 — informiert der Hersteller seine Nutzer nicht rechtzeitig, dürfen die CSIRTs das selbst tun.
Für Verstöße gegen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhang I und gegen die Pflichten der Artikel 13 und 14 sieht Art. 64 Abs. 2 Geldbußen bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Verstöße gegen die Artikel 18 bis 23 und weitere Vorschriften liegt der Rahmen bei 10 Mio. € oder 2 % (Art. 64 Abs. 3), für falsche Angaben gegenüber Behörden bei 5 Mio. € oder 1 % (Art. 64 Abs. 4). Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Verordnung setzt nur Obergrenzen — die Sanktionen selbst erlassen die Mitgliedstaaten (Art. 64 Abs. 1), und zu einem deutschen Durchführungsgesetz lag am 5. September 2026 keine belastbare Quelle vor. Und die Größe des Unternehmens ist ein ausdrücklicher Zumessungsfaktor (Art. 64 Abs. 5 Buchst. c).
Das entscheidet die Produktklasse, nicht die Firmengröße. Steht Ihr Produkt weder in Anhang III noch in Anhang IV — das ist die Mehrheit —, genügt das interne Kontrollverfahren nach Modul A, also die Konformitätsbewertung in eigener Verantwortung (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a). Bei wichtigen Produkten der Klasse I ist Modul A nur zulässig, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder eine europäische Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Stufe „mittel“ vollständig angewandt wurden (Art. 32 Abs. 2); solange keine solchen Normen im Amtsblatt gelistet sind, führt praktisch kein Weg an einer notifizierten Stelle vorbei. Bei Klasse II ist stets ein Dritter beteiligt (Art. 32 Abs. 3), bei kritischen Produkten des Anhang IV steht die europäische Cybersicherheitszertifizierung nach Art. 8 Abs. 1 im Vordergrund. Am Ende jedes Weges stehen die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Der Hersteller-Check nennt Ihnen Klasse und Weg; die Bewertung selbst nehmen Sie oder eine notifizierte Stelle vor, nicht wir.
Nein. Firewalls, Intrusion-Detection-Systeme und Intrusion-Prevention-Systeme stehen in Anhang III Klasse II. Der Unterschied entscheidet über Geld und Zeitplan: Bei Klasse II ist an der Konformitätsbewertung stets ein Dritter beteiligt, auch wenn harmonisierte Normen vollständig angewandt wurden (Art. 32 Abs. 3, Erwägungsgrund 91). Klasse II hat insgesamt nur vier Kategorien — Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, Firewalls/IDS/IPS, manipulationssichere Mikroprozessoren und manipulationssichere Mikrocontroller. Zu Klasse I gehören unter anderem Identitätsmanagement, Browser, Passwort-Manager, VPN, Betriebssysteme sowie Router, Modems und Switches.
In aller Regel nicht. Industrielle Steuerungssysteme sind in Anhang III nicht gelistet. Ein Produkt wird nach Art. 7 Abs. 1 nur dann zum wichtigen Produkt, wenn es die Kernfunktionen einer dort aufgeführten Kategorie aufweist; der Einbau eines solchen Elements führt für sich genommen nicht dazu, dass das umgebende Produkt den strengeren Verfahren unterliegt. Der übrige Pflichtenkatalog aus Art. 13 und Anhang I gilt trotzdem — und der Unterstützungszeitraum fällt bei Industrieanlagen typischerweise länger aus, weil Erwägungsgrund 60 industrielle Steuerungssysteme ausdrücklich als Beispiel für lange Nutzungsdauern nennt.
Nur, wenn Ihr Produkt voraussichtlich weniger als fünf Jahre genutzt wird. Der Rechtsbegriff lautet Unterstützungszeitraum, und Art. 13 Abs. 8 macht daraus kein Wahlrecht: Der Zeitraum muss die voraussichtliche Nutzungsdauer abbilden; fünf Jahre sind die Untergrenze. Erwägungsgrund 60 nennt Router, Modems, Switches, Betriebssysteme und Produkte für industrielle Umgebungen als Fälle, in denen längere Zeiträume geboten sind. Zwei angrenzende Pflichten werden dabei oft übersehen: Bereitgestellte Sicherheitsaktualisierungen müssen mindestens zehn Jahre verfügbar bleiben (Art. 13 Abs. 9), und das Enddatum ist zum Zeitpunkt des Kaufs mit mindestens Monat und Jahr leicht zugänglich anzugeben (Art. 13 Abs. 19).
Für den Pflichtenkatalog nein, für die Meldepflicht ja. Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen der Verordnung nur dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung unterliegen (Art. 69 Abs. 2). Die Meldepflicht des Artikels 14 gilt dagegen für alle Produkte im Anwendungsbereich, auch für den Altbestand (Art. 69 Abs. 3) — nach der Kommissionsleitlinie C(2026) 5252 (Randnummer 210) sogar nach dem Ende des Unterstützungszeitraums. Wichtig ist deshalb, den Stand jedes Produkts festzuhalten: Ohne diese Dokumentation lässt sich später nicht belegen, dass eine Änderung nicht wesentlich war.
Nein. Meldepflichtig sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts (Art. 14 Abs. 1 und 3). Erwägungsgrund 68 nimmt Schwachstellen ausdrücklich aus, die ohne böswillige Absicht bei gutgläubigen Tests, Untersuchungen, Korrekturen oder Offenlegungen gefunden werden — Bug-Bounty- und Pentest-Funde lösen keine Meldung aus. Und nach der Kommissionsleitlinie C(2026) 5252 (Randnummer 218) ist eine Schwachstelle in einer Drittkomponente nur dann zu melden, wenn sie im eigenen Produkt ausgenutzt wurde. Die Frist beginnt außerdem nicht mit dem ersten Verdacht, sondern sobald Sie nach einer unverzüglichen Erstbewertung mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass ausgenutzt wird (Randnummer 213).
Nein. Hersteller ohne Hauptniederlassung in der Union sind voll erfasst und melden nach der Rangfolge des Art. 14 Abs. 7 Unterabs. 3: zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist, sonst der Einführer, sonst der Händler, sonst der Mitgliedstaat mit den meisten Nutzern. Für Hersteller mit Hauptniederlassung in der Union ist der Mitgliedstaat maßgeblich, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte überwiegend getroffen werden — nicht der Handelsregistersitz. Lässt sich das nicht bestimmen, gilt der Mitgliedstaat mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union.
In der Stufe Enterprise nicht — dort ist Hugo Hersteller enthalten. Wer Hugo ISMS Starter oder Professional nutzt, bekommt Hugo Hersteller mit 15 % Nachlass über den Code COMBO-ISMS-CRA-15. Inhaltlich überschneiden sich die beiden ohnehin kaum: Hugo ISMS ordnet die Informationssicherheit Ihrer eigenen Organisation, Hugo Hersteller die Cybersicherheit der Produkte, die Sie in Verkehr bringen. Das eine ersetzt das andere nicht.
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