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Shop-Check: Gewährleistungslabel, Greenwashing, GPSR und KI-Chatbot

Vier Pflichten treffen deutsche Online-Shops 2026 gleichzeitig. Zwei davon werden am 27. September 2026 scharf — das EU-Gewährleistungslabel auf jeder Produktseite für Waren und die verschärften Regeln für Werbung mit Umweltaussagen. Zwei gelten schon: die Produktsicherheits-Angaben nach der GPSR seit dem 13. Dezember 2024 und die Kennzeichnung von KI-Chatbots seit dem 2. August 2026. Stand: September 2026.

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Pflichten im Scan
4 Pflichten im Scan
bis zum 27. September 2026
noch 21 Tage bis zum 27. September 2026
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Übergangsfrist beim Label
keine Übergangsfrist beim Label

Kurz beantwortet

Stand: September 2026. Jede Angabe unten mit Fundstelle.

Ab dem 27. September 2026 muss auf der Produktseite jedes Warenangebots an Verbraucher das EU-Gewährleistungslabel stehen — eine unveränderbare Grafik, die die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vorgibt. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Am selben Tag treten die neuen Regeln für Werbung mit Umweltaussagen in Kraft: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) stellt „klimaneutral" auf Kompensationsbasis und vier weitere Werbeaussagen ohne Abwägung als unzulässig in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Zwei weitere Pflichten gelten bereits. Die Produktsicherheitsverordnung verlangt seit dem 13. Dezember 2024 in Art. 19 Buchst. a–d vier Angabenblöcke in jedem Online-Angebot, und seit dem 2. August 2026 muss ein Chatbot nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 erkennen lassen, dass eine Maschine antwortet.

Der Shop-Check prüft alle vier Punkte an einer Produktseite Ihres Shops — kostenlos und ohne Anmeldung. Er ersetzt keine Rechtsberatung und erkennt nur einen Teil der Kriterien; was er nicht kann, steht weiter unten.

Der Stichtag

27. September 2026 — für zwei der vier Pflichten.

Gewährleistungslabel und neue UWG-Regeln

noch 21 Tage

Danach gilt beides ohne Übergangsfrist. Wer viele Artikel führt, sollte die Produktdatenpflege jetzt einplanen — die Grafik muss je Artikel mit Marke und Modellkennung befüllt werden.

Fundstellen: Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 · Art. 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) · Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43).

  • Keine Übergangsfrist Die Durchführungsverordnung sieht keine Schonfrist vor. Der 27. September 2026 ist der erste Tag, an dem die Labels geschuldet sind.
  • Gilt für Waren Reine Dienstleistungen und digitale Inhalte schulden nach Nr. 11b nur einen Hinweis ohne Label. Stationärer Handel ist ebenfalls erfasst.
  • Grafik ist gesetzt Unveränderbar, mit QR-Code auf „Ihr Europa", online zwingend farbig. Editierbar sind nur Jahreszahl, Marke und Modellkennung.

Die vier Pflichten auf einen Blick

Übersicht der vier Prüfpunkte des Shop-Checks mit Stichtag und Fundstelle
Pflicht Ab wann Fundstelle
Gewährleistungslabel 27. September 2026 neu Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB · Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
Umweltaussagen 27. September 2026 neu Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a, 4a, 4b, 4c und 10a
GPSR-Angaben seit 13. Dezember 2024 Art. 19 Buchst. a–d der Verordnung (EU) 2023/988
KI-Chatbot seit 2. August 2026 Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689

Schritt 1: Gewährleistungslabel und Garantielabel

Ab 27. September 2026 · Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 (ABl. L 2025/1960 vom 2. Oktober 2025) legt zwei harmonisierte Kennzeichnungen fest. Anhang I ist die Gewährleistungs-Mitteilung: der Hinweis, dass dem Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung zusteht. Anhang II ist die Garantie-Kennzeichnung für den Fall, dass zusätzlich eine Herstellergarantie besteht. Nach Art. 3 der Verordnung gelten beide ab dem 27. September 2026, ohne Übergangsfrist.

Die europäische Grundlage ist Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU, den die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt hat. In deutsches Recht gegossen hat es das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), dessen Art. 3 am 27. September 2026 in Kraft tritt. Für Sie als Händler ist die maßgebliche Norm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB im Fernabsatz — im Ladengeschäft ist es Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

Für Waren, nicht für alles

Die Label-Pflicht knüpft an Waren an. Wer reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte verkauft, schuldet nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung — ohne Grafik. Umgekehrt gilt: Die Pflicht ist keine reine Online-Pflicht, sie trifft den stationären Handel genauso.

Das Garantielabel hat vier Voraussetzungen

Es setzt eine Herstellergarantie voraus, die kostenlos ist, die gesamte Ware abdeckt, länger als zwei Jahre läuft und zu der der Hersteller die Informationen bereitstellt. Eine Garantie, die Sie als Händler selbst geben, löst die Kennzeichnung nicht aus.

Beides ist vorvertraglich

Die Labels gehören auf die Produktseite, nicht in die Bestellbestätigung. Die zusätzliche Hervorhebung unmittelbar vor der Bestellung nach Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt nur das Garantielabel.

Die Grafik dürfen Sie nicht umbauen

Vorgegeben ist eine unveränderbare Grafik mit einem QR-Code, der auf das Portal „Ihr Europa" führt. Online muss sie farbig ausgeliefert werden. Editierbar sind genau drei Felder: Jahreszahl, Marke und Modellkennung.

Schritt 2: Werbung mit Umwelt- und Klimaaussagen

Ab 27. September 2026 · Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) tritt am 27. September 2026 in Kraft und erweitert den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist ohne jede Abwägung unzulässig: keine Prüfung der Spürbarkeit, keine Interessenabwägung, kein Raum für „das versteht der Verbraucher schon richtig".

  • Nr. 4a — allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis

    „Umweltfreundlich", „grün", „öko" ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung.

  • Nr. 4c — Aussage auf Basis von Kompensation

    „Klimaneutral", „CO₂-neutral", „klimapositiv", soweit die Aussage auf dem Ausgleich von Emissionen beruht.

  • Nr. 4b — Teil steht für das Ganze

    Eine Aussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen, obwohl nur ein einzelner Aspekt betroffen ist — etwa die Verpackung.

  • Nr. 2a — Siegel ohne Zertifizierungssystem

    Ein Nachhaltigkeitssiegel, hinter dem kein Zertifizierungssystem steht. Das trifft vor allem selbst gestaltete Haussiegel.

  • Nr. 10a — Pflicht als Besonderheit

    Gesetzliche Pflichten werden als besonderes Merkmal des Angebots beworben.

Zukunftsversprechen stehen nicht in der schwarzen Liste

„Bis 2035 klimaneutral" ohne überprüfbaren Plan fällt unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG — eine Irreführung, bei der zusätzlich die geschäftliche Relevanz geprüft wird. Der Unterschied ist praktisch: Bei einem Fall aus dem Anhang genügt der Verstoß, hier muss die Gegenseite mehr vortragen.

Zum Nachlesen: gesetze-im-internet.de zeigt bis zum 27. September 2026 noch die alte Fassung und taugt deshalb nicht als Beleg für die neuen Nummern. Die europäische Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex.

Schritt 3: Produktsicherheits-Angaben nach der GPSR

Gilt seit 13. Dezember 2024 · Art. 19 Buchst. a–d der Verordnung (EU) 2023/988

Die EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt in Art. 19 Buchst. a bis d, dass ein Online-Angebot vier Angabenblöcke enthält. Art. 19 hat keine Absätze; wer „Art. 19 Abs. 1 GPSR" zitiert, zitiert eine Norm, die es nicht gibt.

  1. Buchst. a: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse.
  2. Buchst. b: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der Union, falls der Hersteller nicht dort niedergelassen ist.
  3. Buchst. c: die Produktidentifizierung — einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und weiterer Produktidentifikatoren. Die Abbildung ist der Punkt, den Shops am häufigsten übersehen.
  4. Buchst. d: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, in deutscher Sprache.

Die Verordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar. Ausnahmen stehen in Art. 2 Abs. 2 — dort sind unter anderem Antiquitäten, Arzneimittel und Lebensmittel genannt — sowie in Art. 2 Abs. 3 für Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufbereitet werden müssen und entsprechend gekennzeichnet sind.

Zum Risiko: GPSR-Abmahnungen sind dokumentiert, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben ist uns nicht belegbar bekannt — wir führen sie deshalb auch nicht an.

Schritt 4: Kennzeichnung des KI-Chatbots

Gilt seit 2. August 2026 · Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung. Ein KI-System, das für die Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht — es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich.

Adressat des Absatzes 1 ist nach dem Wortlaut der Anbieter des KI-Systems, nicht der Betreiber; die Absätze 3 und 4 adressieren dagegen ausdrücklich den Betreiber. Praktisch heißt das für einen Shop: Prüfen Sie, ob der eingekaufte Chatbot den Hinweis mitbringt, und ergänzen Sie ihn, wenn er fehlt. Ein Satz vor dem ersten Dialog genügt.

Für das, was der Bot sagt, stehen Sie gerade. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind, dass das Black-Box-Problem der Zurechnung nicht entgegensteht und dass der Betreiber für seinen IT-Dienstleister nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat. Ein Bot, der Lieferzeiten oder Widerrufsrechte falsch behauptet, wird damit zu Ihrem Problem, nicht zu dem Ihres Anbieters.

Shop prüfen lassen

Kostenlos, ohne Anmeldung, ohne E-Mail-Adresse.

Der Scan nimmt eine Produktseite Ihres Shops und meldet je Pflicht, was er gefunden hat und was nicht. Die vier Prüfpunkte für Shop und Werbung sind in allen Tarifen enthalten, auch im kostenlosen. Die Fix-Anleitungen je Shop-System gehören zum Tarif Pro (29 € im Monat), die Massenprüfung vieler Domains zum Tarif Agentur (99 € im Monat).

Was der Scan nicht kann

Der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien — den Teil, der sich an einer öffentlich abrufbaren Seite ablesen lässt. Er reduziert damit das Risiko, dass eine offensichtliche Lücke unbemerkt bleibt. Er ersetzt weder die juristische Prüfung noch die Entscheidung, was in Ihrem Sortiment gilt. Konkret:

  • Er weiß nicht, ob eine Herstellergarantie besteht. Ob das Garantielabel geschuldet ist, hängt an vier Voraussetzungen, die außerhalb der Website liegen — Laufzeit, Umfang, Kosten, Informationsbereitstellung durch den Hersteller.
  • Er beurteilt keine Umweltaussage inhaltlich. Er findet die Wörter. Ob hinter „umweltfreundlich" eine anerkannte hervorragende Umweltleistung steht oder ob ein Siegel ein Zertifizierungssystem hat, muss ein Mensch prüfen.
  • Er kennt Ihre Ausnahmen nicht. Ob ein Produkt unter Art. 2 Abs. 2 oder Abs. 3 der GPSR fällt, ergibt sich aus dem Produkt, nicht aus dem Quelltext.
  • Er sieht nur die Seiten, die er aufrufen kann. Inhalte hinter einem Login, in einem Konfigurator oder in einem nachgeladenen Widget bleiben ihm verborgen. Bei Chat-Widgets erkennt er die Einbindung, nicht jeden Dialogverlauf.
  • Er ist keine Rechtsberatung. Ein grünes Ergebnis ist kein Freibrief, ein rotes kein Urteil. Beides ist ein Hinweis, wo Sie hinsehen sollten.

Wenn Sie eine belastbare Einschätzung für Ihr Sortiment brauchen: Angebot anfordern — wir sehen uns die Produktseiten gemeinsam an. Wer die Datenschutz-Seite seines Shops mitprüfen will, findet sie im kostenlosen DSGVO-Scanner.

Häufige Fragen zu den neuen Shop-Pflichten

Gewährleistungslabel

Es gilt ab dem 27. September 2026, und eine Übergangsfrist gibt es nicht. Das steht in Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 (ABl. L 2025/1960 vom 2. Oktober 2025). Zugrunde liegt Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU, den die Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt hat. In deutsches Recht umgesetzt hat es das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), dessen Art. 3 am selben Tag in Kraft tritt. Für Händler ist die maßgebliche Norm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB im Fernabsatz und Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB im Ladengeschäft.

Nicht mit Label. Die Pflicht zur Gewährleistungs-Mitteilung nach Anhang I gilt für Waren. Für reine Dienstleistungen und für digitale Inhalte schulden Sie nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung — ohne die vorgeschriebene Grafik. Umgekehrt gilt das Label nicht nur online: Auch im Ladengeschäft muss es hängen, dort über Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.

Nur, wenn eine Herstellergarantie vorliegt, die kostenlos ist, die gesamte Ware abdeckt, länger als zwei Jahre läuft und zu der der Hersteller die Informationen bereitstellt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gibt es kein Garantielabel. Eine Garantie, die Sie als Händler selbst geben, löst die Kennzeichnung nach Anhang II nicht aus. Beide Labels sind vorvertragliche Informationen und gehören deshalb auf die Produktseite; die zusätzliche Hervorhebung unmittelbar vor der Bestellung nach Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt nur das Garantielabel.

Nein. Die Durchführungsverordnung gibt eine unveränderbare Grafik vor, die einen QR-Code auf das Portal „Ihr Europa" trägt. Online muss sie zwingend farbig ausgeliefert werden. Editierbar sind ausschließlich drei Felder: die Jahreszahl, die Marke und die Modellkennung. Alles andere — Proportionen, Farben, Schrift — ist gesetzt.

Umweltaussagen

Nicht, wenn die Aussage auf Kompensation beruht. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ergänzt den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG um Nr. 4c, die genau diesen Fall erfasst. Daneben stehen Nr. 4a — allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung —, Nr. 4b für Aussagen über das ganze Produkt, obwohl nur ein Aspekt betroffen ist, Nr. 2a für Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und Nr. 10a für gesetzliche Pflichten, die als Besonderheit beworben werden. Was auf dieser Liste steht, ist ohne weitere Abwägung unzulässig.

Das steht nicht in der schwarzen Liste. Zukunftsbezogene Umweltversprechen ohne überprüfbaren Plan fallen unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG — eine Irreführung, bei der es zusätzlich auf die geschäftliche Relevanz für den Verbraucher ankommt. Praktisch heißt das: Der Anspruch ist angreifbar, aber die Gegenseite muss mehr vortragen als bei einem Fall aus dem Anhang. Wer die Fassung nachlesen will, findet sie bis zum 27. September 2026 noch nicht auf gesetze-im-internet.de; die europäische Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex.

GPSR

Art. 19 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt vier Blöcke: Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke des Herstellers samt Postanschrift und E-Mail-Adresse; die Angaben zur verantwortlichen Person in der Union, sofern der Hersteller nicht dort sitzt; die Produktidentifizierung einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und weiterer Produktidentifikatoren; sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024. Art. 19 hat übrigens keine Absätze — Zitate wie „Art. 19 Abs. 1 GPSR" gehen an der Norm vorbei.

Ja. Art. 2 Abs. 2 nimmt eine Reihe von Produktgruppen aus, darunter Antiquitäten, Arzneimittel und Lebensmittel. Art. 2 Abs. 3 nimmt außerdem Produkte aus, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufbereitet werden müssen — vorausgesetzt, sie sind entsprechend gekennzeichnet und werden als solche angeboten. Wer im Zweifel ist, prüft die Ausnahmeliste, bevor er die Angaben weglässt.

KI-Chatbot

Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. August 2026. Nach seinem Wortlaut trifft die Pflicht den Anbieter des KI-Systems: Er muss es so gestalten, dass Menschen erkennen, dass sie mit einer Maschine sprechen — es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Die Absätze 3 und 4 adressieren dagegen den Betreiber. Für die Aussagen des Bots haften Sie als Website-Betreiber trotzdem: Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind, dass das Black-Box-Problem die Zurechnung nicht hindert und dass Sie für Ihren IT-Dienstleister nach § 8 Abs. 2 UWG einstehen.

Risiko

Bei den drei wettbewerbsrechtlichen Punkten — Informationspflichten, Umweltaussagen, Chatbot — ja; das ist der Regelfall des UWG. Zur GPSR sind Abmahnungen dokumentiert, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb; eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben ist uns dagegen nicht belegbar bekannt, und wir behaupten sie deshalb auch nicht. Beim Datenschutz hat der BGH am 27. März 2025 (I ZR 222/19, „Arzneimittelbestelldaten III") entschieden — dort ging es um Art. 9 Abs. 1 DSGVO und damit um Gesundheitsdaten, nicht um jeden beliebigen DSGVO-Verstoß.

Werkzeug

Der Scan ist kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar. Die Prüfpunkte für Shop und Werbung sind in allen Tarifen enthalten — auch im kostenlosen. Kostenpflichtig sind nur die Zusatzleistungen von Hugo Check: die Fix-Anleitungen je Shop-System im Tarif Pro für 29 € im Monat und die Massenprüfung vieler Domains im Tarif Agentur für 99 € im Monat.

Werkzeuge zeigen Lücken. Schließen muss sie jemand.

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