Registrierung verpasst? Die Pflicht verfällt nicht.
§ 33 Abs. 1 BSIG verlangt die Angaben spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit. Für Einrichtungen, die es am 6. Dezember 2025 schon gab, lief diese Frist im März 2026 ab. Die Checkliste führt Sie in sieben Schritten durch das Nachholen.
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Registrierung verpasst? Die Pflicht verfällt nicht.
Viele Einrichtungen haben die Frist verstreichen lassen — teils, weil sie sich nicht für betroffen hielten, teils am ELSTER-Organisationszertifikat, das erst per Post kommt. Die Pflicht besteht deshalb nicht weniger. Diese Checkliste bringt das Nachholen in eine Reihenfolge, die funktioniert.
Die sieben Schritte
7 Bausteine — sofort einsetzbar in Ihrem Unternehmen.
Die häufigste Fehleinschätzung ist nicht der Sektor, sondern die Größenschwelle. Das Gesetz verlangt Umsatz und Bilanzsumme — wer nur den Umsatz prüft, liegt in beide Richtungen falsch.
Häufige Fragen
Was Sie vor dem Download wissen sollten.
Ja. § 33 Abs. 1 BSIG verpflichtet betroffene Einrichtungen, die Angaben spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit zu übermitteln. Verstreicht die Frist, entfällt die Pflicht nicht. Nach § 33 Abs. 3 kann das Bundesamt die Registrierung im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sogar selbst vornehmen, wenn die Pflicht nicht erfüllt wird.
Wer entgegen § 33 Abs. 1 BSIG eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen liegt nach § 65 Abs. 5 Nr. 5 BSIG bei bis zu 500.000 Euro. Die höheren Beträge von 10 beziehungsweise 7 Mio. Euro gehören zu anderen Verstößen — etwa fehlenden Maßnahmen nach § 30 oder versäumten Meldungen nach § 32.
Zwei Fragen: Sind Sie einer Einrichtungsart aus Anlage 1 oder 2 zum BSIG zuzuordnen? Und erreichen Sie eine Schwelle des § 28? Besonders wichtig sind Sie ab 250 Beschäftigten oder bei über 50 Mio. Euro Umsatz und über 43 Mio. Euro Bilanzsumme — wichtig ab 50 Beschäftigten oder bei jeweils über 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme. Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries und DNS-Dienste sind ohne Schwelle erfasst.
Nein. Die Registrierung ist Ihre Handlung im Portal des Bundesamts und verlangt Ihr Organisationszertifikat. Wir führen Sie hin — mit dieser Checkliste kostenlos, in Hugo NIS2 mit einem Assistenten, der Schritt für Schritt durch die Angaben geht.
Drei Dinge: die Maßnahmen nach § 30 BSIG samt Dokumentation, ein funktionierender Meldeweg nach § 32 (24 Stunden, 72 Stunden, Abschlussmeldung einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung) und die Schulung der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 3. Alle drei kann das Bundesamt nach § 61 Abs. 1 BSIG durch unabhängige Stellen prüfen lassen.
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