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Greenwashing-Verbot 2026: „klimaneutral“ ist ab dem 27. September raus

Inhalt in Kürze

  • Stichtag 27. September 2026: Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) tritt in Kraft und erweitert den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
  • Fünf neue Fälle ohne Abwägung: Nr. 4a, Nr. 4b, Nr. 4c, Nr. 2a und Nr. 10a. Wer darunter fällt, verliert — ohne Prüfung der Relevanz.
  • „Klimaneutral“ auf Kompensationsbasis ist raus: Nr. 4c erfasst genau diese Konstruktion. Belegte Vermeidung im eigenen Betrieb bleibt zulässig.
  • Zukunftsversprechen sind ein anderer Fall: Sie stehen in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, nicht in der schwarzen Liste. Das macht einen praktischen Unterschied.

Auf vielen Produktseiten steht ein grünes Blatt-Symbol, daneben das Wort „klimaneutral“. Am 27. September 2026 wird aus dieser Zeile ein Verstoß, der ohne weitere Prüfung feststeht. Dieser Artikel zeigt, welche fünf Aussagen betroffen sind — und welche eine wichtige Ausnahme bildet.

Der Stichtag: 27. September 2026

Grundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 43. Es tritt am 27. September 2026 in Kraft und setzt die Richtlinie (EU) 2024/825 um — die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.

Derselbe Tag ist auch der Stichtag für das EU-Gewährleistungslabel. Zwei Pflichten, ein Datum: Wer sein Sortiment ohnehin anfasst, sollte beides zusammen erledigen. Den Gesamtüberblick über alle vier Pflichten, die Online-Händler 2026 treffen, gibt unser Überblick zum Shop-Recht 2026.

27.09.26
neue UWG-Fassung gilt
5
neue Fälle im Anhang
ohne
Abwägung im Einzelfall

Die fünf neuen Fälle im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist die schwarze Liste des Wettbewerbsrechts. Was dort steht, ist unlauter — Punkt. Keine Prüfung der geschäftlichen Relevanz, keine Interessenabwägung, kein Raum für das Argument, der Verbraucher verstehe das schon richtig.

NummerWas sie erfasstTypisches Beispiel
Nr. 4aAllgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung„umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ ohne Beleg
Nr. 4cUmweltaussage auf Basis von Kompensation„klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ durch Ausgleichszahlungen
Nr. 4bAussage über das ganze Produkt, obwohl nur ein Aspekt betroffen istRecycelte Verpackung, beworben als nachhaltiges Produkt
Nr. 2aNachhaltigkeitssiegel ohne ZertifizierungssystemSelbst gestaltetes Haussiegel im Shop-Layout
Nr. 10aGesetzliche Pflicht, beworben als Besonderheit„Bei uns 2 Jahre Gewährleistung!“
Wichtig:

Nr. 4c verbietet nicht die Klimaneutralität, sondern die Werbung mit einer Klimaneutralität, die auf Ausgleich beruht. Wer Emissionen im eigenen Betrieb tatsächlich vermeidet und das belegen kann, darf das weiterhin sagen. Der Unterschied liegt im Nachweis, nicht im Wort.

Nr. 10a trifft eine Formulierung, die in deutschen Shops sehr verbreitet ist. Die zweijährige Mängelhaftung ist Gesetz — sie als Vorteil des eigenen Angebots zu bewerben, wird ab dem 27. September 2026 zum Verstoß. Ironischerweise verlangt dieselbe Rechtsänderung, dass Sie über genau diese Mängelhaftung mit dem Gewährleistungslabel informieren. Informieren ja, damit werben nein.

Der Unterschied, auf den es ankommt: Zukunftsversprechen

Hier wird es für viele überraschend. „Wir werden bis 2035 klimaneutral“ ist kein Fall der schwarzen Liste. Zukunftsbezogene Umweltversprechen ohne überprüfbaren Plan fallen unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG — die Irreführung.

Der Unterschied ist kein juristisches Detail, sondern entscheidet über den Ausgang:

  • Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3): Der Verstoß genügt. Wer die Aussage trifft, handelt unlauter — unabhängig davon, ob sie irgendjemanden zu irgendetwas bewegt hat.
  • Irreführung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4): Die Aussage muss geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Das muss die Gegenseite vortragen.

Praktisch heißt das: Eine Zukunftsankündigung ist angreifbar, aber sie ist kein Selbstläufer für den Abmahner. Ein „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis dagegen schon.

Achtung beim Nachlesen:

Auf gesetze-im-internet.de steht bis zum 27. September 2026 noch die alte Fassung des UWG. Die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c und 10a finden Sie dort nicht — nicht, weil es sie nicht gibt, sondern weil das Portal die geltende und nicht die künftige Fassung zeigt. Als Beleg gegenüber Ihrer Agentur oder Ihrem Marketing taugt der Link deshalb nicht. Nehmen Sie die Richtlinie (EU) 2024/825 und das BGBl. 2026 I Nr. 43. Der laufend gepflegte UWG-Text ist ab dem Stichtag wieder die richtige Quelle.

Aus der Praxis

Die Frage, die wir gerade am häufigsten hören, lautet: Dürfen wir jetzt gar nichts mehr zur Umwelt sagen? Doch. Sie dürfen alles sagen, was Sie belegen können. Das Problem ist nie die Aussage, sondern der fehlende Nachweis dahinter. Wer eine Ökobilanz in der Schublade hat, muss an seinen Texten oft gar nichts ändern.

Nils Oehmichen Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo

Der Reflex vieler Händler ist, alle grünen Formulierungen zu streichen. Das ist meist zu viel. Sinnvoller ist es, jede Aussage einer der fünf Nummern zuzuordnen und dann zu entscheiden: belegen, präzisieren oder streichen.

Was Sie bis zum 27. September tun sollten

  1. Bestand aufnehmen: Alle Produktseiten, Kategorietexte, Banner und Newsletter-Vorlagen nach Umweltbegriffen durchsuchen — auch nach Symbolen wie Blättern, Erdkugeln und Prozentangaben zu CO₂.
  2. Zuordnen: Jede Fundstelle einer der fünf Nummern zuordnen. Was unter keine fällt, bleibt zunächst stehen und wird an § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG gemessen.
  3. Nachweise sammeln: Für jede Aussage, die bleiben soll, den Beleg griffbereit ablegen. Ohne Nachweis fällt die Aussage unter Nr. 4a.
  4. Siegel prüfen: Steht hinter jedem Nachhaltigkeitssiegel ein Zertifizierungssystem? Eigenkreationen im Shop-Design fallen unter Nr. 2a.
  5. Pflichten aus der Werbung nehmen: Hinweise auf die gesetzliche Gewährleistung gehören in die Produktinformation, nicht in den Werbeblock. Sonst greift Nr. 10a.
Das Wichtigste: Ab dem 27. September 2026 sind fünf Umwelt-Werbeaussagen ohne jede Abwägung unzulässig — allen voran „klimaneutral“ auf Kompensationsbasis. Zukunftsversprechen bleiben ein Fall der Irreführung nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG und damit schwerer angreifbar. Entscheidend ist in beiden Fällen der Nachweis.

Ihr nächster Schritt

Der neue Shop-Check durchsucht eine Produktseite kostenlos und ohne Anmeldung nach Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und den drei anderen Pflichten, die 2026 dazugekommen sind. Der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien — ob hinter „umweltfreundlich“ eine belegbare Umweltleistung steht, muss weiterhin ein Mensch beurteilen. Wer Datenschutz, Barrierefreiheit und Shop-Recht in einem Durchgang prüfen will, nimmt Hugo Check; die Fix-Anleitungen je Shop-System gehören dort zum Tarif Pro für 29 € im Monat, die Massenprüfung vieler Domains zum Tarif Agentur für 99 € im Monat.

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Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann ist Werbung mit „klimaneutral“ verboten?

Ab dem 27. September 2026. An diesem Tag tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) in Kraft. Es ergänzt den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG um Nr. 4c, die Umweltaussagen erfasst, die auf dem Ausgleich von Emissionen beruhen. Klimaneutralität, die tatsächlich durch Vermeidung im eigenen Betrieb erreicht und belegt wird, bleibt zulässig.

Welche fünf Umweltaussagen stehen künftig in der schwarzen Liste des UWG?

Nr. 4a erfasst allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung. Nr. 4c erfasst Aussagen auf Basis von Kompensation. Nr. 4b erfasst Aussagen über das ganze Produkt, obwohl nur ein einzelner Aspekt betroffen ist. Nr. 2a erfasst Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem. Nr. 10a erfasst gesetzliche Pflichten, die als Besonderheit des Angebots beworben werden.

Was bedeutet „ohne Abwägung unzulässig“?

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist unabhängig vom Einzelfall unlauter. Es gibt keine Prüfung der geschäftlichen Relevanz und keine Interessenabwägung. Der Verstoß allein genügt, damit ein Mitbewerber oder ein Verband vorgehen kann.

Darf ich noch ankündigen, bis 2035 klimaneutral zu werden?

Zukunftsbezogene Umweltversprechen ohne überprüfbaren Plan stehen nicht in der schwarzen Liste. Sie fallen unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG, also unter die Irreführung mit Relevanzprüfung. Der Unterschied ist praktisch: Die Gegenseite muss mehr vortragen als bei einem Fall aus dem Anhang. Angreifbar bleibt die Aussage trotzdem.

Kann ich die neue UWG-Fassung schon nachlesen?

Auf gesetze-im-internet.de steht bis zum 27. September 2026 noch die alte Fassung ohne die neuen Nummern. Als Beleg für Nr. 2a, 4a, 4b, 4c und 10a taugt sie deshalb nicht. Die europäische Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825, die auf EUR-Lex vollständig abrufbar ist.

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Nils Oehmichen

Nils Oehmichen

Datenschutzberater & Geschäftsführer

Nils ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Seit über 13 Jahren betreut er Mittelständler bei DSGVO, NIS2 und dem EU AI Act. Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der datuno GmbH, leitet außerdem die BVMID-Geschäftsstelle Hamburg Süd/Ost.

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