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CRA-Hersteller-Check nach der Verordnung (EU) 2024/2847

Elf Fragen, dann wissen Sie, ob der CRA für Sie gilt, in welcher Rolle, in welche Produktklasse Ihr Produkt fällt und welche Pflichten ab wann greifen. Alles rechnet Ihr Browser — nichts wird gespeichert oder gesendet.

Meldepflicht nach Art. 14 gilt
11. Sep. 2026 Meldepflicht nach Art. 14 gilt
die Verordnung gilt vollständig
11. Dez. 2027 die Verordnung gilt vollständig
Frist für die Frühwarnung
24 h Frist für die Frühwarnung
Kategorien in Klasse II und Anhang IV
4 + 3 Kategorien in Klasse II und Anhang IV

Was dieses Werkzeug tut — und was nicht

Eine Einordnung in fünf Minuten. Keine Rechtsberatung.

Die Verordnung (EU) 2024/2847 — der Cyber Resilience Act — verlangt von Herstellern digitaler Produkte, dass sie Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus nachweisen. Seit dem 11. September 2026 gilt die Meldepflicht des Artikels 14; der übrige Pflichtenkatalog folgt am 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2).

Der Fragebogen geht die Prüfung durch, die am Anfang jedes CRA-Projekts steht: erst das Produkt, dann die Rolle, dann die Hauptniederlassung, dann die Produktklasse nach Anhang III und IV, dann die Ausnahmen. Am Ende steht eine Pflichtenliste mit Artikelbezug und Datum, die Sie ausdrucken und zur Akte legen können. Wenn Sie danach ein Werkzeug für Produktregister, Meldeassistent und Fristen suchen, finden Sie unser Angebot unter Hugo Hersteller.

  • Nichts verlässt Ihr Gerät Die Antworten werden im Browser verarbeitet. Es gibt keinen Endpunkt, an den sie gehen könnten.
  • Ein Produkt je Durchgang Die Klasse hängt an den Kernfunktionen des Produkts, nicht am Unternehmen. Für mehrere Produkte lohnen sich mehrere Durchgänge.
  • Stand 5. September 2026 Geprüft gegen den Verordnungstext, die Kommissionsleitlinie C(2026) 5252 vom 27. Juli 2026 und die ENISA-Angaben zur Meldeplattform.

Fragebogen

Ihr Produkt

Schritt 1 von 11

Was stellen Sie auf dem europäischen Markt bereit?

Denken Sie an ein konkretes Produkt. Für mehrere Produkte lohnt sich je ein eigener Durchgang — die Einstufung hängt am Produkt, nicht am Unternehmen.

Was ein „Produkt mit digitalen Elementen“ ist

Nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung ist das ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden. Datenfernverarbeitung ist dabei entfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung entwickelt wird und ohne die das Produkt eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte (Art. 3 Nr. 2).

Wie viele Fragen kommen, hängt von Ihren Antworten ab — die angezeigte Zahl ist die Obergrenze und wird unterwegs kleiner. Tastatur: Mit den Pfeiltasten zwischen den Antworten wechseln, mit der Eingabetaste weitergehen. Ein versehentliches Neuladen übersteht der Fragebogen — die Antworten bleiben für die Dauer des Browser-Tabs erhalten.

Die Termine im Überblick

Die Stichtage des Cyber Resilience Act stehen in Art. 71 Abs. 2 der Verordnung — nicht in Art. 69, der die Übergangsbestimmungen für Bestandsprodukte regelt. Zwei Termine aus dem Umfeld stehen mit dabei, weil sie dieselben Unternehmen treffen.

  1. gilt bereits Konformitätsbewertungsstellen können notifiziert werden — Kapitel IV der Verordnung gilt. Damit können die Mitgliedstaaten Stellen benennen, die später die Konformitätsbewertung für wichtige und kritische Produkte übernehmen. Für Hersteller entsteht an diesem Tag noch keine Pflicht. Art. 71 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847
  2. steht bevor Meldepflicht nach Artikel 14 gilt — Hersteller melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts — gleichzeitig an das für sie zuständige, als Koordinator benannte CSIRT und an die ENISA. Die Pflicht gilt auch für Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Art. 71 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 VO (EU) 2024/2847
  3. steht bevor Frist zur Umsetzung der neuen Produkthaftungsrichtlinie — Bis zu diesem Tag ist die Richtlinie (EU) 2024/2853 in nationales Recht umzusetzen. Sie gilt für Produkte, die nach diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für frühere Produkte gilt das bisherige Recht weiter. Das deutsche Umsetzungsgesetz war am 5. September 2026 noch nicht verabschiedet. Art. 22 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2024/2853
  4. steht bevor Data Act: keine Wechselentgelte mehr — Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten dürfen für den Vollzug eines Anbieterwechsels kein Entgelt mehr verlangen. Die Wechselrechte selbst gelten bereits seit dem 12. September 2025; bis zum 11. Januar 2027 ist nur ein auf die tatsächlichen Kosten gedeckeltes Entgelt zulässig. Art. 29 und Art. 50 VO (EU) 2023/2854
  5. steht bevor Der Cyber Resilience Act gilt vollständig — Ab diesem Tag gelten die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, die Herstellerpflichten des Artikels 13, die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Für Produkte, die davor in Verkehr gebracht wurden, greifen diese Anforderungen erst mit der nächsten wesentlichen Änderung. Art. 71 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 VO (EU) 2024/2847

Wohin die Meldung geht

Zuständige Meldestelle in Deutschland ist CERT-Bund beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (ENISA, Liste der als Koordinatoren benannten CSIRTs, Stand 4. September 2026). Zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit Ihrer Produkte überwiegend getroffen werden (Art. 14 Abs. 7).

Die Meldung erfolgt über die Weboberfläche der von der ENISA betriebenen einheitlichen Meldeplattform. Zugang haben benannte Ansprechpersonen des Herstellers über ein EU-Login mit Zwei-Faktor-Anmeldung. Eine Programmierschnittstelle stellt die ENISA zum Start nicht bereit (ENISA, FAQ zur Single Reporting Platform, Stand August 2026).

Nach Erhalt einer Meldung leitet das erstempfangende CSIRT sie unverzüglich an die als Koordinatoren benannten CSIRTs der Mitgliedstaaten weiter, in denen das Produkt bereitgestellt wurde (Art. 16 Abs. 2). Unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere auf Antrag des Herstellers kann die Verbreitung so lange hinausgeschoben werden, wie es unbedingt erforderlich ist — Anknüpfungspunkt dafür ist die Sensibilitätseinschätzung, die Sie in der 72-Stunden-Meldung angeben.

Der Bußgeldrahmen

  • bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes

    Nichteinhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhang I oder Verstöße gegen die Pflichten der Artikel 13 und 14.

    Art. 64 Abs. 2 — je nachdem, welcher Betrag höher ist

  • bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes

    Verstöße gegen die Pflichten der Artikel 18 bis 23, 28, 30, 31, 32, 33 Abs. 5 sowie 39, 41, 47, 49 und 53 — darunter die Pflichten von Einführern und Händlern.

    Art. 64 Abs. 3 — je nachdem, welcher Betrag höher ist

  • bis 5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes

    Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gegenüber notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden auf deren Auskunftsverlangen hin.

    Art. 64 Abs. 4 — je nachdem, welcher Betrag höher ist

Gegen Kleinst- und Kleinunternehmen sollen wegen Versäumens der 24-Stunden-Frist für die Frühwarnung keine Geldbußen verhängt werden, gegen Verwalter quelloffener Software überhaupt keine (Art. 64 Abs. 10, Erwägungsgrund 120). Die Größe des Unternehmens ist außerdem ein ausdrücklicher Zumessungsfaktor (Art. 64 Abs. 5 Buchst. c).

Die Verordnung setzt nur Obergrenzen. Die Sanktionen selbst erlassen die Mitgliedstaaten (Art. 64 Abs. 1). Zu einem deutschen Durchführungsgesetz mit Bußgeldvorschriften lag am 5. September 2026 keine belastbare Quelle vor.

Häufige Fragen zum Cyber Resilience Act

Anwendungsbereich

Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2024/2847, wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet — gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich. Wer ausschließlich im Auftrag entwickelt und das Ergebnis unter dem Namen des Kunden erscheint, ist für dieses Produkt nicht Hersteller; dann trifft die Pflicht den Kunden. Wer dasselbe Werkzeug mehrfach unter eigenem Namen verkauft, ist es sehr wohl.

Reine Cloud-Dienste fallen nicht unter den Cyber Resilience Act, sondern unter die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) — das stellt Erwägungsgrund 12 ausdrücklich klar. Die Grenze verläuft aber nicht am Geschäftsmodell, sondern an der Software: Wer neben dem Webdienst eine mobile App, einen Desktop-Client, einen Agenten oder ein SDK ausliefert, ist dafür Hersteller. Die zugehörige Backend-Schnittstelle wird dann als Datenfernverarbeitungslösung miterfasst (Art. 3 Nr. 1 und 2, Erwägungsgrund 11).

Nein. Hersteller ohne Hauptniederlassung in der Union sind voll erfasst. Für die Meldung gilt dann die Rangfolge des Art. 14 Abs. 7 Unterabs. 3: zuständig ist das CSIRT des Mitgliedstaats, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist, sonst der Einführer, sonst der Händler, sonst der Mitgliedstaat mit den meisten Nutzern. Für Hersteller mit Hauptniederlassung in der Union ist es der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidungen zur Cybersicherheit der Produkte überwiegend getroffen werden — nicht der Handelsregistersitz.

Produktklassen

Nein — Firewalls, Intrusion-Detection- und Intrusion-Prevention-Systeme stehen in Anhang III Klasse II, nicht in Klasse I. Der Unterschied ist erheblich: Bei Klasse II ist an der Konformitätsbewertung stets ein Dritter beteiligt, auch wenn harmonisierte Normen vollständig angewandt wurden. Klasse II hat insgesamt nur vier Kategorien: Hypervisoren und Container-Runtime-Systeme, Firewalls/IDS/IPS, manipulationssichere Mikroprozessoren und manipulationssichere Mikrocontroller.

In aller Regel nicht. Industrielle Steuerungssysteme sind in Anhang III nicht gelistet. Ein Produkt wird nach Art. 7 Abs. 1 nur dann zum wichtigen Produkt, wenn es die Kernfunktionen einer dort aufgeführten Kategorie aufweist — etwa weil eine Firewall integriert ist. Der Einbau eines solchen Elements führt für sich genommen nicht dazu, dass das umgebende Produkt den strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt. Der übrige Pflichtenkatalog aus Art. 13 und Anhang I gilt trotzdem.

Meldepflicht

Gleichzeitig an das für Sie zuständige, als Koordinator benanntes CSIRT und an die ENISA — über die von der ENISA betriebene einheitliche Meldeplattform, und zwar über den Meldeendpunkt Ihres CSIRT (Art. 14 Abs. 1 und 7, Art. 16 Abs. 1). Die verbreitete Darstellung, man melde an die ENISA und diese leite weiter, dreht die Kette um: Weitergeleitet wird vom erstempfangenden CSIRT an die CSIRTs der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten (Art. 16 Abs. 2). Zuständige Meldestelle in Deutschland ist CERT-Bund beim BSI.

Drei Pflichtstufen — und ein Zwischenbericht, wenn Ihr CSIRT ihn anfordert. Nach Art. 14 Abs. 6 kann das als Koordinator benannte CSIRT einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen verlangen. Wer seinen Ablauf auf 24 Stunden, 72 Stunden und Abschlussbericht auslegt, hat diesen vierten Fall nicht abgedeckt.

Nein. Meldepflichtig sind aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts (Art. 14 Abs. 1 und 3). Erwägungsgrund 68 nimmt Schwachstellen ausdrücklich aus, die ohne böswillige Absicht bei gutgläubigen Tests, Untersuchungen, Korrekturen oder Offenlegungen gefunden werden — Bug-Bounty- und Pentest-Funde lösen also keine Meldung aus. Nach der Kommissionsleitlinie C(2026) 5252 (Randnummer 218) ist eine Schwachstelle in einer Drittkomponente nur zu melden, wenn sie im eigenen Produkt ausgenutzt wurde.

Pflichten ab 2027

Nur, wenn Ihr Produkt voraussichtlich weniger als fünf Jahre genutzt wird. Der Maßstab ist nach Art. 13 Abs. 8 die voraussichtliche Nutzungsdauer; fünf Jahre sind die Untergrenze, kein Wahlrecht. Erwägungsgrund 60 nennt ausdrücklich Router, Betriebssysteme und Produkte für industrielle Umgebungen als Fälle, in denen längere Zeiträume geboten sind. Unabhängig davon müssen bereitgestellte Sicherheitsaktualisierungen mindestens zehn Jahre verfügbar bleiben (Art. 13 Abs. 9).

Nein. Die Software-Stückliste ist in einem gängigen maschinenlesbaren Format zu erstellen und muss mindestens die obersten Abhängigkeiten ausweisen (Anhang I Teil II Nr. 1). Sie gehört in die technische Dokumentation und geht auf begründetes Verlangen an die Marktüberwachungsbehörde (Anhang VII Nr. 2 Buchst. b und Nr. 8). Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht; Erwägungsgrund 22 betont sogar den Schutz ihrer Vertraulichkeit. CycloneDX und SPDX schreibt die Verordnung nicht vor — Format und Elemente kann die Kommission per Durchführungsrechtsakt festlegen (Art. 13 Abs. 24).

Open Source

Das hängt an der Geschäftstätigkeit. Freie und quelloffene Software fällt nur unter den CRA, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird (Art. 3 Nr. 22, Erwägungsgrund 18). Finanzielle Unterstützung durch Hersteller oder regelmäßige Veröffentlichungen von Versionen machen daraus für sich genommen keine Geschäftstätigkeit. Der Herstellerbegriff erfasst allerdings ausdrücklich auch die Vermarktung „zur Monetarisierung“ — wer die Software kostenlos abgibt und über Support, Dual-Lizenz oder eine Pro-Version verdient, ist Hersteller.

Für sie gilt eine reduzierte Regelung: eine auf überprüfbare Weise dokumentierte Cybersicherheitsstrategie (Art. 24 Abs. 1) und die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen (Art. 24 Abs. 2). Die Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen nach Art. 14 Abs. 1 gilt aber auch für sie, soweit sie an der Entwicklung beteiligt sind — sie ist nicht freiwillig (Art. 24 Abs. 3). Dafür dürfen Verwalter keine CE-Kennzeichnung anbringen (Erwägungsgrund 19), und Geldbußen sind gegen sie bei jedem Verstoß ausgeschlossen (Art. 64 Abs. 10 Buchst. b).

Sanktionen

Für Verstöße gegen die Artikel 13 und 14 und gegen die grundlegenden Anforderungen des Anhang I sieht Art. 64 Abs. 2 Geldbußen von bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für ein Unternehmen unterhalb von 600 Mio. € Umsatz ist damit immer der Festbetrag die Obergrenze. Wichtig für kleine Anbieter: Gegen Kleinst- und Kleinunternehmen sollen wegen Versäumens der 24-Stunden-Frist keine Geldbußen verhängt werden, gegen Verwalter quelloffener Software überhaupt keine (Art. 64 Abs. 10, Erwägungsgrund 120). Die Sanktionen selbst erlässt der nationale Gesetzgeber (Art. 64 Abs. 1).

Werkzeuge zeigen Lücken. Schließen muss sie jemand.

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