Inhalt in Kürze
- Ersthelfer sind Pflicht ab dem 2. Mitarbeiter. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 brauchen Sie bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer, bei mehr als 20 Anwesenden 5 % (Verwaltung/Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe).
- Zwei verschiedene Pflichten: die Ersthelfer-Ausbildung (9 Unterrichtseinheiten, Auffrischung alle 2 Jahre) und die jährliche Erste-Hilfe-Unterweisung aller Beschäftigten nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1.
- Online geht die Theorie, nicht die Praxis: Die jährliche Unterweisung über Notruf, Erste-Hilfe-Material und Meldewege lässt sich digital rechtssicher dokumentieren. Der Ersthelfer-Lehrgang mit praktischen Übungen bleibt Präsenz.
Ein Kollege bricht in der Mittagspause zusammen. Wer reagiert? Wer kennt den Standort des Defibrillators? Genau für diesen Moment schreibt der Gesetzgeber Erste Hilfe im Betrieb vor — und zwar nicht erst ab einer bestimmten Betriebsgröße, sondern ab dem zweiten Mitarbeiter. Viele Geschäftsführer verwechseln dabei zwei Dinge, die rechtlich getrennt sind. Wir räumen damit auf.
Wer muss Ersthelfer stellen — und wie viele?
Die Pflicht steht in § 26 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Sie gilt für jeden Arbeitgeber mit mindestens zwei Beschäftigten. Die Anzahl der ausgebildeten Ersthelfer richtet sich nach Betriebsgröße und Branche.
1
Ersthelfer bei 2–20 Anwesenden
5 %
in Verwaltung & Handel ab 21
10 %
in sonstigen Betrieben ab 21
Entscheidend ist das Wort „anwesend”. Maßgeblich sind nicht die Mitarbeiter auf dem Papier, sondern die, die zur selben Zeit im Betrieb sind. Bei Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit müssen Sie also genug Ersthelfer ausbilden, damit die Quote zu jeder Zeit gehalten wird — auch in der Spätschicht und an Brückentagen.
Praxis-Tipp:
Rechnen Sie nie mit der Mindestzahl. Wenn Ihr einziger Ersthelfer im Urlaub ist, sind Sie nicht mehr rechtskonform aufgestellt. Faustregel aus unserer Beratung: doppelt so viele ausbilden wie die Vorschrift verlangt — dann bleibt die Erste Hilfe auch bei Ausfällen lückenlos.
Ausbildung vs. Unterweisung: der Unterschied, den viele übersehen
Hier liegt der häufigste Denkfehler. Die Ersthelfer-Ausbildung und die jährliche Erste-Hilfe-Unterweisung sind zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Adressaten.
| Merkmal | Ersthelfer-Ausbildung | Erste-Hilfe-Unterweisung |
|---|
| Wer? | Die benannten Ersthelfer | Alle Beschäftigten |
| Rechtsgrundlage | § 26 DGUV Vorschrift 1 | § 12 ArbSchG / § 4 DGUV V1 |
| Umfang | 9 Unterrichtseinheiten Grundlehrgang | kurze, betriebsbezogene Unterweisung |
| Wo? | Präsenz, ermächtigte Stelle | online möglich (Theorie) |
| Wie oft? | Fortbildung alle 2 Jahre | mindestens jährlich |
| Kostenträger | Berufsgenossenschaft (Lehrgang) | Arbeitgeber |
Die Ersthelfer-Ausbildung findet bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle statt — etwa beim Roten Kreuz, bei den Maltesern oder den Johannitern. Der Grundlehrgang umfasst neun Unterrichtseinheiten, die Fortbildung muss in der Regel alle zwei Jahre wiederholt werden. Die Kosten für den Lehrgang übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die Erste-Hilfe-Unterweisung dagegen betrifft jeden im Betrieb. Sie ist Teil der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, die nach § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens jährlich zu wiederholen ist, und sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter wissen, wie sie im Notfall reagieren — auch die, die keine Ersthelfer sind. Wie die jährliche Frist genau zu berechnen ist, lesen Sie im Ratgeber Jährliche Unterweisung: Pflicht, Fristen & Nachweis.
Aus der Praxis
Viele Unternehmer denken, sie hätten das Thema mit dem Ersthelfer-Schein abgehakt. Dann fragen wir: Und wissen Ihre anderen 40 Mitarbeiter, wo der Verbandkasten hängt und welche Nummer sie wählen? Stille. Genau diese Lücke schließt die jährliche Unterweisung — die wird nämlich gern vergessen, weil sie so selbstverständlich klingt.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
Was in die jährliche Erste-Hilfe-Unterweisung gehört
Die Unterweisung muss arbeitsplatzbezogen sein. Ein Bürobetrieb braucht andere Inhalte als eine Schreinerei. Diese Punkte gehören in jede Erste-Hilfe-Unterweisung:
- Notruf absetzen. Welche Nummer (112), welche fünf W-Fragen, welcher interne Meldeweg.
- Standort des Erste-Hilfe-Materials. Verbandkasten, Augenspülung, Defibrillator (AED) — jeder muss sie finden.
- Wer sind die Ersthelfer? Namen und Erreichbarkeit, am besten im Aushang sichtbar.
- Verhalten bei typischen Notfällen. Bewusstlosigkeit, starke Blutung, Verätzung — passend zu den Gefährdungen am Arbeitsplatz.
- Dokumentation von Unfällen. Verbandbuch führen und jeden Bagatellunfall eintragen — wichtig für spätere Ansprüche.
Das Verbandbuch ist dabei mehr als Bürokratie. Stellt sich Wochen nach einer kleinen Schnittverletzung eine Komplikation heraus, ist der Eintrag der Nachweis, dass es ein Arbeitsunfall war. Ohne Eintrag wird die Anerkennung schwierig.
Wie oft, und was sich rechtssicher online erledigen lässt
Die jährliche Erste-Hilfe-Unterweisung ist die Theorie — und genau die lässt sich digital sauber abbilden und dokumentieren. Der praktische Ersthelfer-Lehrgang mit Übungen wie der stabilen Seitenlage oder der Herz-Lungen-Wiederbelebung bleibt dagegen Präsenz vor Ort.
Wichtig — klare Abgrenzung:
Eine Online-Unterweisung ersetzt nicht die Ersthelfer-Ausbildung und auch nicht die betriebliche Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Sie deckt die theoretische, jährliche Unterweisung aller Beschäftigten ab — und liefert den Nachweis auf Knopfdruck. Die praktischen Reanimationsübungen müssen weiterhin in Präsenz stattfinden.
So sieht ein sauberer Ablauf aus:
- Ersthelfer benennen und ausbilden lassen. Anzahl nach § 26 berechnen, Lehrgang bei ermächtigter Stelle buchen (BG zahlt).
- Alle Beschäftigten jährlich unterweisen. Theorie zu Notruf, Material und Meldewegen — digital, mit Verständnisfrage am Ende.
- Nachweis dokumentieren. Teilnahme, Datum und Inhalt revisionssicher festhalten, mindestens zwei Jahre aufbewahren.
- Fristen überwachen. Ersthelfer-Fortbildung alle 2 Jahre, Unterweisung jährlich — ein System erinnert automatisch.
Wie genau eine solche digitale Unterweisung den Anforderungen der DGUV standhält, lesen Sie im Pillar-Artikel Online-Unterweisung: Ist das rechtssicher?. Den Überblick über alle 156 Unterweisungsthemen aus 13 Branchen und die Tarife finden Sie auf der Seite zu Hugo Safe sowie im Unterweisungskatalog.
Das Wichtigste: Ersthelfer sind ab dem 2. Mitarbeiter Pflicht (1 bei 2–20 Anwesenden, 5 %/10 % darüber). Trennen Sie die Ersthelfer-Ausbildung (Präsenz, alle 2 Jahre) von der jährlichen Erste-Hilfe-Unterweisung aller Beschäftigten (online möglich) — beide sind Pflicht, nur eine wird gern vergessen.
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Häufige Fragen (FAQ)
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht ein Betrieb einen Ersthelfer?
Bereits ab dem zweiten Beschäftigten. Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer vorhanden sein. Bei mehr als 20 Anwesenden sind es 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben.
Muss die Erste-Hilfe-Unterweisung jährlich wiederholt werden?
Ja. Die Unterweisung aller Beschäftigten zu Erster Hilfe ist Teil der jährlichen Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. Davon zu unterscheiden ist die Ersthelfer-Ausbildung, deren Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre fällig ist.
Kann man die Erste-Hilfe-Unterweisung online machen?
Die theoretische jährliche Unterweisung aller Mitarbeiter zu Notruf, Erste-Hilfe-Material und Meldewegen lässt sich online rechtssicher durchführen und dokumentieren. Die Ersthelfer-Ausbildung mit praktischen Übungen (z. B. Reanimation) muss dagegen in Präsenz bei einer ermächtigten Stelle erfolgen.
Wer trägt die Kosten für die Ersthelfer-Ausbildung?
Die Kosten für den Grundlehrgang und die Fortbildung der Ersthelfer übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft, sofern der Lehrgang bei einer ermächtigten Stelle absolviert wird. Die jährliche Unterweisung organisiert und bezahlt der Arbeitgeber.
Wie lange müssen Erste-Hilfe-Nachweise aufbewahrt werden?
Unterweisungsnachweise sollten mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden; eine feste Frist schreiben weder DGUV Vorschrift 1 noch DGUV Regel 100-001 vor. Einträge im Verbandbuch über Erste-Hilfe-Leistungen sind sogar fünf Jahre aufzubewahren, da sie bei späteren Ansprüchen als Unfallnachweis dienen.