„Wie viele Unterweisungen brauchen wir eigentlich?“ Diese Frage bekommen wir oft, und sie hat keine Zahl als Antwort. Sie hat ein Verfahren als Antwort — und das steht in § 5 Arbeitsschutzgesetz.
Trotzdem lässt sich der Rahmen ziemlich genau umreißen. Dieser Artikel zeigt, wie Sie von Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu einer konkreten Themenliste kommen, welche Themen jeden Betrieb betreffen und wo die Liste je nach Gewerbe wächst.
Inhalt in Kürze
- Es gibt keine Pflichtzahl. Die Themen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab, nicht aus einem Katalog.
- Sechs Themen betreffen praktisch jeden Betrieb — unabhängig von Branche und Größe.
- Unterwiesen wird tätigkeitsbezogen, nicht pauschal. Wer allen alles gibt, verliert Aufmerksamkeit und Glaubwürdigkeit.
- Der Turnus ist jährlich, mit vier Anlässen, die zusätzlich auslösen — und zwei Fällen mit halbjährlicher Pflicht.
Der Denkfehler: vom Katalog her denken
Viele Betriebe gehen so vor: Sie suchen eine Liste mit Unterweisungsthemen, haken ab, was plausibel klingt, und buchen das. Das Ergebnis sind entweder zu viele Themen — dann sitzen Beschäftigte in Unterweisungen, die mit ihrer Arbeit nichts zu tun haben — oder zu wenige, weil das eine Thema fehlt, das im eigenen Betrieb wirklich zählt.
Der Weg führt andersherum: Erst die Gefährdungen, dann die Themen.
Die Reihenfolge ist keine Formsache
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die Grundlage, aus der sich die Unterweisungspflichten erst ableiten. Sie ist Arbeitgeberpflicht und lässt sich nicht auf eine Software übertragen. Eine Unterweisungsplattform setzt um, was die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat — sie ersetzt sie nicht.
Schicht 1: Was jeder Betrieb braucht
Unabhängig davon, ob Sie ein Büro, eine Werkstatt oder eine Praxis führen — diese Themen ergeben sich in praktisch jeder Gefährdungsbeurteilung:
| Thema | Warum überall |
|---|
| Allgemeine Sicherheitsunterweisung | Rechte, Pflichten, Meldewege, Grundverständnis |
| Brandschutz und Verhalten im Brandfall | Jeder Betrieb hat Brandlasten und Menschen darin |
| Flucht- und Rettungswege | Ortskenntnis rettet Sekunden |
| Erste Hilfe — Grundwissen | Ersthelfer sind nicht immer die Ersten am Ort |
| Verhalten bei Arbeitsunfällen und Unfallmeldung | Ohne Meldung kein Versicherungsschutz |
| Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung | Zeichen nützen nur, wenn man sie liest |
Dazu kommen bei Bildschirmarbeit Bildschirm- und Büroarbeitsplatz sowie ergonomisches Sitzen und Stehen, bei Homeoffice das entsprechende Thema, und in fast jedem Betrieb Heben und Tragen sowie Stolpern, Rutschen, Stürzen — die häufigste Unfallart überhaupt.
Ein reiner Bürobetrieb landet damit bei rund einem Dutzend Themen. Das ist die Untergrenze, nicht die Ausnahme.
Schicht 2: Was Ihre Tätigkeiten hinzufügen
Ab hier entscheidet, was in Ihrem Betrieb tatsächlich getan wird. Zur Orientierung die Größenordnungen aus unserem Katalog:
| Bereich | Zusätzliche Themen | Typische Auslöser |
|---|
| Handwerk & Produktion | 23 | Maschinen, Werkzeuge, Lärm, Gefahrstoffe |
| Gesundheit, Pflege & Pharma | 26 | Biostoffe, Medizinprodukte, Transfer, Gewalt |
| Bau, Montage & Höhe | 13 | Absturz, Gerüst, Baustellenverkehr |
| Schule, Kita & Soziales | 13 | Aufsichtspflicht, Fachräume, Deeskalation |
| Lager, Logistik & Transport | 11 | Flurförderzeuge, Rampen, innerbetrieblicher Verkehr |
| Elektro, Energie & Kfz | 11 | Elektrische Anlagen, Hochvolt, Hebebühnen |
| Gastronomie & Küche | 8 | Messer, Fritteuse, CO2, Kühlräume |
| Reinigung & Facility | 7 | Reinigungsmittel, Feuchtarbeit, Maschinen |
| Landwirtschaft, Tier & Entsorgung | 7 | Tiere, Maschinen, Zoonosen |
| Einzelhandel & Verkauf | 6 | Regale, Cutter, Kasse, Überfall |
| Fahrer & Kraftverkehr | 3 | UVV-Fahrerunterweisung, Ladungssicherung |
Ein Handwerksbetrieb mit Lager und Fuhrpark kommt damit schnell auf 25 bis 35 Themen — verteilt auf verschiedene Personengruppen, nicht alle für jeden.
~12
Themen im reinen Bürobetrieb
13
Branchenprofile mit eigenen Zusatzthemen
1×
jährlich als Mindest-Turnus
Der entscheidende Schritt: Zuordnung statt Gießkanne
Die häufigste Ineffizienz in der Praxis: Alle bekommen alles. Das kostet Arbeitszeit, langweilt die Beschäftigten und macht die Unterweisung unglaubwürdig — wer zum dritten Mal etwas hört, das ihn nicht betrifft, hört beim vierten Mal auch beim Relevanten nicht mehr zu.
Besser ist die Zuordnung nach Tätigkeitsbereich:
- Die Buchhalterin: Grundlagen, Brandschutz, Erste Hilfe, Bildschirmarbeit, Ergonomie
- Der Lagermitarbeiter: dazu Flurförderzeuge, Regalsicherheit, PSA, innerbetrieblicher Verkehr
- Die Servicetechnikerin: dazu Alleinarbeit, Außendienst, elektrische Gefahren, Baustellenbesuch
Drei Personen, drei unterschiedliche Listen — aus derselben Gefährdungsbeurteilung.
Wann zusätzlich unterwiesen werden muss
Der Jahresturnus nach § 4 DGUV Vorschrift 1 ist die Grundregel. Zusätzlich lösen aus:
- Einstellung: vor Aufnahme der Tätigkeit, nicht beim nächsten Sammeltermin.
- Versetzung oder neue Aufgabe: Wer vom Büro ins Lager wechselt, braucht die Lagerthemen vorher.
- Neue Arbeitsmittel oder Verfahren: Eine neue Maschine ist ein Unterweisungsanlass, auch mitten im Jahr.
- Nach Unfällen und Beinaheunfällen: Der beste Zeitpunkt für eine Unterweisung ist unmittelbar nach dem Ereignis, das sie begründet.
- Bei geänderter Rechtslage: Wenn eine technische Regel neu gefasst wird, veraltet der Inhalt — nicht nur der Termin.
Zwei Fälle mit halbjährlicher Pflicht: Jugendliche nach § 29 JArbSchG und Verkaufsstellen nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25 („Überfallprävention“, im Einzelhandel seit 1. September 2021, für Apotheken seit 1. April 2021).
Es kam wirklich häufig vor, dass es dann ein Aha-Erlebnis war — wenn Geschäftsführer merken, dass es nicht um Bürokratie geht, sondern um ihre eigene Verantwortung.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
Was passiert, wenn Unterweisungen fehlen
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen, und die Unterweisungspflicht ist bußgeldbewehrt. Praktisch bedeutsamer ist aber der Fall nach einem Unfall: Fehlt der Nachweis, steht die Frage nach dem Organisationsverschulden im Raum — mit möglichen Folgen für den Versicherungsschutz und die persönliche Haftung der Verantwortlichen.
Deshalb ist der Nachweis kein Nebenprodukt der Unterweisung, sondern gleichwertiger Teil davon.
Das Wichtigste: Die Frage ist nicht, wie viele Unterweisungen es gibt, sondern welche Ihre Gefährdungsbeurteilung ergibt — und wem davon welche zugeordnet ist.
So kommen Sie zu Ihrer Liste
- Tätigkeitsbereiche bilden: Nicht Abteilungen, sondern Tätigkeitsprofile. Meist reichen drei bis fünf.
- Gefährdungen je Bereich erfassen: Was passiert dort tatsächlich, mit welchen Mitteln, unter welchen Bedingungen?
- Themen ableiten: Zu jeder wesentlichen Gefährdung gehört ein Unterweisungsthema — und umgekehrt sollte jedes Thema eine Gefährdung im Betrieb haben.
- Zuordnen und dokumentieren: Welche Person bekommt welche Themen? Diese Matrix ist das Herzstück und der erste Punkt, den ein Prüfer sehen will.
- Turnus festlegen und Erinnerungen setzen: Ein fester Jahresmonat ist leichter zu halten als individuelle Fristen — die Zusatzanlässe kommen ohnehin dazwischen.
Ihr nächster Schritt
Themen finden statt raten
Der Unterweisungskatalog von Hugo Safe zeigt 156 Themen aus 13 Branchen — filterbar nach Branche, mit Rechtsgrundlage und Turnus je Thema. Gut geeignet, um die eigene Liste gegenzuprüfen.
Zum Unterweisungskatalog →
Die Abgrenzung zwischen beiden Pflichten klärt Unterweisung oder Gefährdungsbeurteilung?. Ob die Umsetzung online zulässig ist, steht in Online-Unterweisung: Ist das rechtssicher?. Und wie der Nachweis aussehen muss, zeigt Unterweisungsnachweis rechtssicher dokumentieren.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie viele Unterweisungen braucht ein Betrieb?
Es gibt keine feste Zahl. Die Themen leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ab. Ein reiner Bürobetrieb kommt typischerweise mit rund einem Dutzend allgemeiner Themen aus. Kommen Lager, Werkstatt, Fahrdienst oder Publikumsverkehr dazu, wächst die Liste entsprechend — in der Pflege sind es leicht zwei Dutzend.
Muss jeder Mitarbeiter alle Unterweisungen bekommen?
Nein, und das wäre auch kontraproduktiv. Unterwiesen wird tätigkeitsbezogen: Die Buchhalterin braucht Bildschirmarbeit und Brandschutz, nicht die Gabelstapler-Unterweisung. Umgekehrt braucht der Lagermitarbeiter beides. Eine saubere Zuordnung nach Tätigkeitsbereich spart Zeit und macht die Unterweisung glaubwürdiger.
Gibt es Unterweisungen, die jeder Betrieb braucht?
Ja. Unabhängig vom Gewerbe sind das die allgemeine Sicherheitsunterweisung, Brandschutz und Verhalten im Brandfall, Flucht- und Rettungswege, Erste Hilfe, das Verhalten bei Arbeitsunfällen sowie die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. Alles Weitere hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten ab.
Wie oft muss unterwiesen werden?
Mindestens einmal jährlich nach § 4 DGUV Vorschrift 1, zusätzlich bei Einstellung, bei Versetzung, bei Einführung neuer Arbeitsmittel und nach Unfällen oder Beinaheunfällen. Für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein halbjährlicher Rhythmus, ebenso in Verkaufsstellen nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 25.
Was passiert, wenn Unterweisungen fehlen?
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen; die Unterweisungspflicht ist bußgeldbewehrt. Praktisch relevanter ist meist der Fall nach einem Unfall: Fehlt der Nachweis, steht die Frage nach dem Organisationsverschulden im Raum — mit möglichen Folgen für Versicherungsschutz und persönliche Haftung der Verantwortlichen.