Inhalt in Kürze
- Vier Pflichten treffen deutsche Shops 2026 gleichzeitig. Zwei werden am 27. September 2026 scharf, zwei gelten längst.
- Das EU-Gewährleistungslabel kommt ohne Übergangsfrist (Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) — und es gilt für Waren, nicht für Dienstleistungen, dafür aber auch stationär.
- Umweltwerbung wandert in die schwarze Liste: „klimaneutral” auf Kompensationsbasis ist ab dem 27. September ohne jede Abwägung unzulässig (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4c).
- GPSR und KI-Chatbot sind keine Zukunftsmusik: Art. 19 Buchst. a–d der Verordnung (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024, Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung seit dem 2. August 2026.
Wer einen Shop betreibt, kennt das Gefühl: Es kommt selten eine Pflicht allein. 2026 kommen vier — und zwei davon an ein und demselben Tag. Dieser Beitrag ordnet sie, nennt zu jeder die Fundstelle und sagt, was Sie in welcher Reihenfolge anfassen sollten.
Die vier Pflichten im Überblick
| Pflicht | Ab wann | Fundstelle |
|---|
| Gewährleistungslabel (und Garantielabel) | 27. September 2026 | Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB · Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 |
| Werbung mit Umweltaussagen | 27. September 2026 | Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a |
| Produktsicherheits-Angaben (GPSR) | seit 13. Dezember 2024 | Art. 19 Buchst. a–d der Verordnung (EU) 2023/988 |
| KI-Chatbot-Kennzeichnung | seit 2. August 2026 | Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 |
Zwei liegen also noch vor Ihnen, zwei hätten längst umgesetzt sein müssen. Erfahrungsgemäß ist genau das die unangenehmere Hälfte.
1. Das EU-Gewährleistungslabel: der Stichtag mit der kürzesten Vorwarnzeit
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 (ABl. L 2025/1960 vom 2. Oktober 2025) legt zwei harmonisierte Kennzeichnungen fest. Anhang I ist die Gewährleistungs-Mitteilung — der Hinweis darauf, dass dem Verbraucher die gesetzliche Mängelhaftung zusteht. Anhang II ist die Garantie-Kennzeichnung für den Fall, dass zusätzlich eine Herstellergarantie besteht.
Die europäische Grundlage ist Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2024/825. In deutsches Recht gegossen hat es das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), dessen Art. 3 am 27. September 2026 in Kraft tritt. Für Sie als Händler ist die maßgebliche Norm Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB im Fernabsatz — im Ladengeschäft ist es Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB.
Drei Missverständnisse, die uns dauernd begegnen:
1. „Das betrifft alle B2C-Shops." Nein — die Label-Pflicht knüpft an Waren an. Wer reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte verkauft, schuldet nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung, ohne Grafik.
2. „Das ist eine Onlinepflicht." Auch nicht. Im Ladengeschäft gilt sie über Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB genauso.
3. „Wir packen das in die Bestellbestätigung." Zu spät. Beide Labels sind vorvertragliche Informationen und gehören auf die Produktseite. Die zusätzliche Hervorhebung unmittelbar vor der Bestellung nach Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt nur das Garantielabel.
Das Garantielabel hat außerdem vier Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: Es setzt eine Herstellergarantie voraus, die kostenlos ist, die gesamte Ware abdeckt, länger als zwei Jahre läuft und zu der der Hersteller die Informationen bereitstellt. Eine Garantie, die Sie als Händler selbst geben, löst die Kennzeichnung nach Anhang II nicht aus.
Und noch ein praktischer Punkt, der in der Produktdatenpflege Zeit frisst: Die Grafik ist unveränderbar vorgegeben, trägt einen QR-Code auf das Portal „Ihr Europa” und muss online zwingend farbig ausgeliefert werden. Editierbar sind genau drei Felder — Jahreszahl, Marke und Modellkennung. Bei tausend Artikeln ist das kein Designthema, sondern ein Datenthema. Die Details stehen im Beitrag EU-Gewährleistungslabel: Pflicht ab 27. September 2026. Und falls der Termin nicht mehr zu halten ist: Wie Sie nach dem Stichtag sinnvoll priorisieren, steht in Gewährleistungslabel: Die Pflicht gilt jetzt — was zuerst?.
2. Umweltwerbung: fünf Fälle wandern in die schwarze Liste
Am selben Tag tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) in Kraft. Es erweitert den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — die sogenannte schwarze Liste. Was dort steht, ist ohne jede Abwägung unzulässig: keine Prüfung der Spürbarkeit, keine Interessenabwägung.
- Nr. 4a: allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung — „umweltfreundlich", „grün", „öko".
- Nr. 4c: Aussage auf Basis von Kompensation — „klimaneutral", „CO₂-neutral", soweit die Aussage auf dem Ausgleich von Emissionen beruht.
- Nr. 4b: Aussage über das ganze Produkt oder Unternehmen, obwohl nur ein Aspekt betroffen ist — etwa die Verpackung.
- Nr. 2a: Nachhaltigkeitssiegel ohne dahinterstehendes Zertifizierungssystem. Trifft vor allem selbst gestaltete Haussiegel.
- Nr. 10a: gesetzliche Pflichten, die als Besonderheit des Angebots beworben werden.
Wichtig ist die Abgrenzung nach unten: Ein Zukunftsversprechen wie „bis 2035 klimaneutral” ohne überprüfbaren Plan steht nicht in der schwarzen Liste. Es fällt unter § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG — eine Irreführung, bei der zusätzlich die geschäftliche Relevanz geprüft wird. Der Unterschied ist praktisch spürbar: Bei einem Fall aus dem Anhang genügt der Verstoß, hier muss die Gegenseite mehr vortragen.
Zum Nachlesen:
gesetze-im-internet.de zeigt bis zum 27. September 2026 noch die alte Fassung des UWG und taugt deshalb nicht als Beleg für die neuen Nummern. Wer die europäische Grundlage sehen will, liest die Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex.
Was das für konkrete Formulierungen in Ihrem Shop heißt, steht im Beitrag Greenwashing-Verbot im UWG 2026.
3. GPSR: gilt seit fast zwei Jahren — und fehlt trotzdem oft
Die EU-Produktsicherheitsverordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar. Art. 19 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt vier Angabenblöcke in jedem Onlineangebot:
- Buchst. a: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse.
- Buchst. b: die verantwortliche Person in der Union mit Anschrift und E-Mail-Adresse, falls der Hersteller nicht dort niedergelassen ist.
- Buchst. c: die Produktidentifizierung — einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und weiterer Produktidentifikatoren.
- Buchst. d: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, in deutscher Sprache.
Buchstabe c ist der Punkt, den Shops am häufigsten übersehen — die Abbildung wird als Selbstverständlichkeit abgetan und fehlt dann in genau den Angeboten, in denen nur ein Datenblatt verlinkt ist. Nebenbei: Art. 19 hat keine Absätze. Wer „Art. 19 Abs. 1 GPSR” zitiert, zitiert eine Norm, die es nicht gibt.
Ausnahmen stehen in Art. 2 Abs. 2 — dort sind unter anderem Antiquitäten, Arzneimittel und Lebensmittel genannt — sowie in Art. 2 Abs. 3 für Produkte, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufbereitet werden müssen und entsprechend gekennzeichnet sind. Zum Risiko: Abmahnungen wegen fehlender GPSR-Angaben sind dokumentiert, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben ist uns nicht belegbar bekannt — wir führen sie deshalb auch nicht an. Mehr dazu im Beitrag GPSR-Abmahnung im Onlineshop.
4. Der Chatbot muss sich zu erkennen geben
Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689. Ein KI-System, das für die Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss so gestaltet sein, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht — es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich.
Adressat dieses Absatzes ist nach dem Wortlaut der Anbieter des KI-Systems, nicht der Betreiber; die Absätze 3 und 4 adressieren dagegen ausdrücklich den Betreiber. Für einen Shop heißt das praktisch: Prüfen Sie, ob der eingekaufte Chatbot den Hinweis mitbringt, und ergänzen Sie ihn, wenn er fehlt. Ein Satz vor dem ersten Dialog genügt.
Für das, was der Bot sagt, stehen Sie allerdings gerade. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind, dass das Black-Box-Problem der Zurechnung nicht entgegensteht und dass der Betreiber für seinen IT-Dienstleister nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat. Die Einordnung im Detail: KI-Chatbot-Kennzeichnung nach Art. 50 und das OLG-Hamm-Urteil.
Aus der Praxis
Bei den beiden Pflichten mit Stichtag höre ich fast immer denselben Satz: „Das machen wir im Dezember." Das Problem ist nicht die Rechtsfrage, das Problem sind die Artikeldaten. Wer 4.000 Artikel führt, braucht für Marke und Modellkennung keinen Anwalt, sondern jemanden, der den Datenexport aufmacht. Und das dauert länger als der Termin hergibt.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
In welcher Reihenfolge Sie das angehen sollten
- Erst das, was schon gilt. GPSR und Chatbot-Hinweis sind kein Projekt, sondern eine Korrektur. Beides lässt sich in Tagen erledigen und beendet ein laufendes Risiko.
- Dann die Umweltaussagen. Eine Volltextsuche über Produkttexte, Kategorieseiten und Newsletter nach „klimaneutral", „umweltfreundlich", „nachhaltig" und den eigenen Siegeln kostet einen Nachmittag.
- Dann die Labeldaten. Marke und Modellkennung je Artikel sind der Aufwandstreiber. Klären Sie früh, ob Ihr Shopsystem oder Ihr PIM die Felder überhaupt führt.
- Zuletzt die Garantiefrage. Sie ist selten und muss je Hersteller geklärt werden — vier Voraussetzungen, alle gleichzeitig.
Das Wichtigste: Zwei der vier Pflichten haben einen harten Stichtag ohne Übergangsfrist, zwei gelten längst. Der Aufwand liegt fast nie in der Rechtsfrage, sondern in der Produktdatenpflege — und die skaliert mit der Zahl Ihrer Artikel, nicht mit der Zahl der Paragrafen.
Fazit
Vier Pflichten, zwei Stichtage, ein gemeinsamer Nenner: Alles davon steht auf der Produktseite oder gehört dorthin. Wer sich einen Überblick verschaffen will, bevor er anfängt, kann eine Produktseite kostenlos und ohne Anmeldung durch unseren Shop-Check schicken. Er meldet je Pflicht, was er gefunden hat — der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien und ersetzt keine Rechtsberatung, aber er reduziert das Risiko, eine offensichtliche Lücke zu übersehen. Die Prüfpunkte für Shop und Werbung sind Teil von Hugo Check und in allen Tarifen enthalten; die Fix-Anleitungen je Shopsystem gehören zum Tarif Pro (29 €/Monat), die Massenprüfung vieler Domains zum Tarif Agentur (99 €/Monat).
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Häufige Fragen (FAQ)
Welche neuen Pflichten treffen Onlinehändler 2026?
Vier: das EU-Gewährleistungslabel auf der Produktseite ab dem 27. September 2026 (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960), die verschärften Regeln für Werbung mit Umweltaussagen ab demselben Tag (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), die Produktsicherheits-Angaben nach Art. 19 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/988 seit dem 13. Dezember 2024 und die Kennzeichnung von KI-Chatbots nach Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 seit dem 2. August 2026.
Gilt das Gewährleistungslabel für alle Onlineshops?
Nein, es gilt für Waren. Wer reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte verkauft, schuldet nach Nr. 11b nur einen Hinweis auf die gesetzliche Mängelhaftung, aber kein Label. Umgekehrt ist die Pflicht keine reine Onlinepflicht: Im Ladengeschäft gilt sie über Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB genauso.
Gibt es für das Gewährleistungslabel eine Übergangsfrist?
Nein. Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025 setzt den Geltungsbeginn auf den 27. September 2026, ohne Schonfrist. Auch Art. 3 des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) tritt an diesem Tag in Kraft.
Darf ich mein Produkt ab dem 27. September 2026 noch klimaneutral nennen?
Nicht, wenn die Aussage auf Kompensation beruht. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) ergänzt den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG um Nr. 4c, die genau diesen Fall erfasst. Was in diesem Anhang steht, ist ohne weitere Abwägung unzulässig.
Wer haftet für falsche Aussagen eines KI-Chatbots im Shop?
Der Betreiber der Website. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind, dass das Black-Box-Problem der Zurechnung nicht entgegensteht und dass der Betreiber für seinen IT-Dienstleister nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat.
Sind fehlende GPSR-Angaben schon abgemahnt worden?
Abmahnungen wegen fehlender GPSR-Angaben sind dokumentiert, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben ist uns dagegen nicht belegbar bekannt.