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GPSR im Onlineshop: die vier Pflichtangaben — und die eine, die fast alle vergessen

Inhalt in Kürze

  • Vier Angabenblöcke, keine Absätze: Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 ist in die Buchstaben a bis d gegliedert. „Art. 19 Abs. 1 GPSR“ gibt es nicht.
  • Der Klassiker ist die Abbildung: Buchst. c verlangt die Produktidentifizierung ausdrücklich einschließlich einer Abbildung — nicht nur Text.
  • Gilt seit dem 13. Dezember 2024: Übergangsfristen sind abgelaufen.
  • Abmahnungen sind dokumentiert: unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Ein Gerichtsurteil allein zu dieser Frage ist nicht belegbar.

Die meisten Shops haben nach dem 13. Dezember 2024 einen Textbaustein mit Herstelleradresse unter die Produktbeschreibung gesetzt und das Thema abgehakt. Das reicht in vielen Fällen nicht. Dieser Artikel geht die vier Blöcke der Reihe nach durch — und zeigt, woran es in der Praxis scheitert.

seit 13.12.24
GPSR anwendbar
4
Angabenblöcke in Art. 19
a–d
Buchstaben, keine Absätze

Was Art. 19 verlangt — Buchstabe für Buchstabe

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit regelt in Art. 19, was in einem Online-Angebot stehen muss. Die Norm hat keine Absätze. Sie ist in vier Buchstaben gegliedert, und jeder davon ist eine eigene Pflicht.

BuchstabeWas hineingehört
aName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse
bName, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der Union, falls der Hersteller nicht dort niedergelassen ist
cProduktidentifizierung einschließlich einer Abbildung, Art des Produkts und weitere Produktidentifikatoren
dWarnhinweise und Sicherheitsinformationen
Achtung beim Zitieren:

Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 hat keine Absätze. Zitate wie „Art. 19 Abs. 1 GPSR“ kursieren in Ratgebern und Abmahnschreiben, gehen aber an der Norm vorbei. Richtig ist „Art. 19 Buchst. a bis d“. Wer in einer Auseinandersetzung sauber zitiert, hat sofort die bessere Position.

Die Rolle der verantwortlichen Person in Buchst. b ist keine Erfindung der GPSR. Das EU-Recht kennt sie schon aus Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Praktisch bedeutet sie: Für Ware aus Drittstaaten braucht es einen Ansprechpartner in der Union, dessen Kontaktdaten im Angebot stehen. Wer über einen Importeur bezieht, findet die Angabe in der Regel dort.

Der Punkt, den fast alle übersehen: die Abbildung

Buchst. c verlangt die Produktidentifizierung einschließlich einer Abbildung. Das ist der Satz, an dem die meisten Angebote scheitern — nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus einem Missverständnis.

Der typische Ablauf: Ein Dienstleister baut ein Feld „GPSR-Angaben“ ins Shopsystem, das Team füllt es mit Herstelleradresse und Warnhinweisen, fertig. Ein reines Textfeld erfüllt Buchst. c aber nicht vollständig. Die Angabe muss das Produkt identifizierbar machen, und dazu gehört ausdrücklich das Bild.

  • Produktfoto vorhanden. Das Angebot hat ohnehin meist eines. Entscheidend ist, dass es dem Angebot zugeordnet ist und nicht nur im Kategoriebild steckt.
  • Art des Produkts benannt. Nicht der Marketingname, sondern die sachliche Bezeichnung.
  • Weitere Produktidentifikatoren. Typ-, Chargen- oder Seriennummer, Modellkennung — was das Produkt eindeutig macht.
  • Warnhinweise in deutscher Sprache. Eine englische Herstellerangabe zu übernehmen, genügt für den deutschen Markt nicht.

Für wen die GPSR nicht gilt

Bevor Sie ein Sortiment umbauen, lohnt der Blick in Art. 2. Dort stehen zwei Gruppen von Ausnahmen.

Art. 2 Abs. 2 nimmt ganze Produktkategorien aus, darunter Antiquitäten, Arzneimittel und Lebensmittel. Für diese Bereiche greifen eigene Regelwerke.

Art. 2 Abs. 3 nimmt Produkte aus, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufbereitet werden müssen. Das gilt aber nur, wenn sie entsprechend gekennzeichnet und als solche angeboten werden. Wer Defektware verkauft, muss das also im Angebot deutlich machen — sonst greift die Ausnahme nicht.

Tipp:

Prüfen Sie die Ausnahmen produktgruppenweise, nicht artikelweise. In den meisten Sortimenten fällt entweder alles oder nichts unter eine der beiden Vorschriften. Das spart die Einzelfallprüfung bei tausenden Artikeln.

Aus der Praxis

Wir sehen bei Shops immer wieder dasselbe Muster: Die GPSR-Angaben sind da, aber sie stehen in einem Textblock, den irgendwann jemand einmal angelegt und danach nie wieder angefasst hat. Bei neuen Artikeln bleibt das Feld dann leer, und niemand merkt es. Das ist kein Rechtsproblem, das ist ein Prozessproblem.

Nils Oehmichen Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo

Die Konsequenz daraus ist simpel: Die Angaben gehören in Pflichtfelder der Produktdatenpflege, nicht in einen freien Textbaustein. Ein Artikel ohne ausgefüllte Felder darf gar nicht erst online gehen.

Wie hoch ist das Risiko wirklich?

Hier lohnt sich Genauigkeit, weil im Netz viel Halbwissen kursiert.

Belegt: Abmahnungen wegen fehlender GPSR-Angaben. Unter anderem der Verband Sozialer Wettbewerb ist in diesem Feld aktiv geworden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind der Regelweg bei Informationspflichten, und die GPSR liefert dafür Anknüpfungspunkte.

Nicht belegt: eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben. Solche Behauptungen finden sich in Ratgebern, wir haben dafür aber keine belastbare Fundstelle. Deshalb führen wir sie nicht an — und Sie sollten sich in einer Auseinandersetzung auch nicht darauf verlassen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Stichprobe ziehen: Zehn Artikel aus verschiedenen Kategorien öffnen und die vier Buchstaben durchgehen. Wenn dort schon Lücken sind, ist es ein Systemproblem.
  2. Ausnahmen klären: Fällt Ihr Sortiment unter Art. 2 Abs. 2 oder Abs. 3? Wenn ja, dokumentieren Sie das einmal sauber, statt es jedes Mal neu zu diskutieren.
  3. Pflichtfelder einrichten: Hersteller, verantwortliche Person, Identifikatoren und Warnhinweise als Pflichtfelder im Shopsystem, nicht als Freitext.
  4. Abbildung zuordnen: Sicherstellen, dass jedes Angebot ein eigenes Produktbild trägt — Buchst. c verlangt es ausdrücklich.
  5. Lieferanten einbinden: Die Angaben kommen vom Hersteller oder Importeur. Nehmen Sie sie in den Onboarding-Prozess für neue Lieferanten auf.
Das Wichtigste: Art. 19 Buchst. a–d der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt vier Angabenblöcke — und Buchst. c ausdrücklich eine Abbildung. Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024 ohne Übergangsfrist. Prüfen Sie zuerst die Ausnahmen in Art. 2, dann die Pflichtfelder in Ihrem Shopsystem.

Ihr nächster Schritt

Die GPSR ist eine von vier Pflichten, die Online-Händler 2026 gleichzeitig beschäftigen. Zwei davon — das EU-Gewährleistungslabel und die neuen Regeln für Umweltaussagen — werden am 27. September 2026 scharf. Den Gesamtüberblick gibt unser Leitfaden zum Shop-Recht 2026.

Ob die Angaben in Ihrem Shop überhaupt auf der Seite stehen, zeigt der Shop-Check — kostenlos und ohne Anmeldung. Der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien; ob ein Produkt unter eine Ausnahme des Art. 2 fällt, ergibt sich aus dem Produkt und nicht aus dem Quelltext. Wer Datenschutz, Barrierefreiheit und Shop-Recht zusammen prüfen will, nimmt Hugo Check; Fix-Anleitungen je Shop-System gehören zum Tarif Pro für 29 € im Monat, die Massenprüfung vieler Domains zum Tarif Agentur für 99 € im Monat.

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Häufige Fragen (FAQ)

Welche Angaben verlangt die GPSR im Online-Angebot?

Art. 19 Buchst. a bis d der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt vier Blöcke: Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Marke des Herstellers samt Postanschrift und E-Mail-Adresse; Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der Union, falls der Hersteller nicht dort niedergelassen ist; die Produktidentifizierung einschließlich einer Abbildung, der Art des Produkts und weiterer Produktidentifikatoren; sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Warum ist „Art. 19 Abs. 1 GPSR“ ein falsches Zitat?

Weil Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 keine Absätze hat. Die Norm ist in die Buchstaben a bis d gegliedert. Wer „Art. 19 Abs. 1“ schreibt, zitiert eine Vorschrift, die es nicht gibt — das fällt in einer Auseinandersetzung sofort auf.

Muss wirklich eine Abbildung des Produkts im Angebot stehen?

Ja. Buchst. c verlangt die Produktidentifizierung ausdrücklich einschließlich einer Abbildung, dazu die Art des Produkts und weitere Produktidentifikatoren. In der Praxis ist das der am häufigsten übersehene Punkt, weil viele Händler die Angabenblöcke in einen reinen Textbaustein packen.

Seit wann gilt die GPSR?

Die Verordnung (EU) 2023/988 ist seit dem 13. Dezember 2024 anwendbar. Eine Übergangsfrist für die Angaben nach Art. 19 gibt es nicht mehr.

Für welche Produkte gilt die GPSR nicht?

Art. 2 Abs. 2 nimmt mehrere Produktgruppen aus, darunter Antiquitäten, Arzneimittel und Lebensmittel. Art. 2 Abs. 3 nimmt zusätzlich Produkte aus, die vor der Verwendung repariert oder wiederaufbereitet werden müssen — vorausgesetzt, sie sind entsprechend gekennzeichnet und werden als solche angeboten.

Wird die GPSR tatsächlich abgemahnt?

Abmahnungen wegen fehlender GPSR-Angaben sind dokumentiert, unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb. Eine gerichtliche Unterlassungsentscheidung allein wegen fehlender GPSR-Angaben ist uns dagegen nicht belegbar bekannt; wir führen sie deshalb auch nicht an.

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Nils Oehmichen

Nils Oehmichen

Datenschutzberater & Geschäftsführer

Nils ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Seit über 13 Jahren betreut er Mittelständler bei DSGVO, NIS2 und dem EU AI Act. Geschäftsführer der frag.hugo Informationssicherheit GmbH und der datuno GmbH, leitet außerdem die BVMID-Geschäftsstelle Hamburg Süd/Ost.

TÜV-zertifiziert BVMID Hamburg 13+ Jahre DSB 200+ Mandate
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