Inhalt in Kürze
- Seit dem 2. August 2026: Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass Menschen erkennen, wenn eine Maschine antwortet.
- Kennzeichnen muss der Anbieter: Absatz 1 adressiert nach seinem Wortlaut den Anbieter des KI-Systems, nicht den Betreiber. Die Absätze 3 und 4 adressieren den Betreiber.
- Haften tun Sie: Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind.
- Das Black-Box-Argument zieht nicht: Die technische Unvorhersehbarkeit hindert die Zurechnung nach diesem Urteil nicht.
Ihr Chatbot wurde von einer Agentur eingebaut, läuft auf einem eingekauften Modell und beantwortet Fragen zu Lieferzeiten. Wenn er sich vertut, ist das seit dem 12. Mai 2026 Ihr Problem — und nicht das Ihres Dienstleisters. Dieser Artikel erklärt die Zange, in der Shop-Betreiber jetzt stecken.
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Was Art. 50 Abs. 1 verlangt
Die Verordnung (EU) 2024/1689 — die KI-Verordnung — regelt in Art. 50 die Transparenzpflichten. Absatz 1 betrifft den Fall, um den es hier geht: KI-Systeme, die für die Interaktion mit Menschen bestimmt sind.
Die Vorschrift gilt seit dem 2. August 2026. Sie ist nicht angekündigt, sie ist in Kraft. Verlangt wird, dass das System so gestaltet ist, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht — es sei denn, dies ist ohnehin offensichtlich.
seit 02.08.26
Art. 50 Abs. 1 gilt
12.05.26
Urteil des OLG Hamm
§ 8 II
UWG: Haftung für Beauftragte
Die Rollenfrage: Anbieter oder Betreiber?
Hier wird es genauer, als die meisten Ratgeber es darstellen. Art. 50 verteilt seine Pflichten auf verschiedene Adressaten:
| Absatz | Adressat | Pflicht |
|---|
| Abs. 1 | Anbieter des KI-Systems | System so gestalten, dass Menschen die Maschine erkennen |
| Abs. 3 | Betreiber | Offenlegung bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung |
| Abs. 4 | Betreiber | Offenlegung bei Deepfakes und bei KI-Texten zu Themen öffentlichen Interesses |
Wenn Sie einen fertigen Chatbot einkaufen, sind Sie Betreiber. Die Gestaltungspflicht aus Absatz 1 trifft nach dem Wortlaut den Anbieter des Systems.
Was das praktisch heißt:
Prüfen Sie, ob der eingekaufte Chatbot den Hinweis mitbringt. Wenn ja, ist die Sache erledigt. Wenn nein, ergänzen Sie ihn selbst — ein Satz vor dem ersten Dialog genügt. Auf die Rollenverteilung zu pochen, während auf Ihrer Website ein nicht gekennzeichneter Bot läuft, ist keine gute Position. Und wer den Bot unter eigenem Namen weitergibt oder wesentlich verändert, kann ohnehin selbst zum Anbieter werden.
Die Zange: kennzeichnen muss der Anbieter, haften tun Sie
Der zweite Teil der Geschichte kommt nicht aus Brüssel, sondern aus Hamm. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Aktenzeichen 4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00) drei Punkte entschieden, die für jeden Shop mit Chatbot relevant sind.
- Chatbot-Aussagen sind geschäftliche Handlungen des Betreibers. Was der Bot auf Ihrer Website sagt, sagen im Rechtssinne Sie. Falsche Angaben zu Lieferzeiten, Preisen oder Widerrufsrechten sind damit wettbewerbsrechtlich angreifbar.
- Das Black-Box-Problem hindert die Zurechnung nicht. Das häufigste Verteidigungsargument — „ich kann nicht vorhersagen, was ein Sprachmodell antwortet“ — hat das Gericht nicht gelten lassen.
- Für den IT-Dienstleister haftet der Betreiber nach § 8 Abs. 2 UWG. Die Agentur, die den Bot eingerichtet hat, ist Ihr Beauftragter. Deren Fehler werden Ihnen zugerechnet.
Der dritte Punkt ist der, der in der Praxis wehtut. § 8 Abs. 2 UWG ist keine neue Vorschrift — die Haftung für Beauftragte gibt es seit jeher. Neu ist, dass sie jetzt auch für die Konfiguration eines Sprachmodells greift.
Achtung bei der Vertragsgestaltung:
Eine Freistellungsklausel im Agenturvertrag ändert an der Außenhaftung nichts. Sie regelt nur, wer am Ende im Innenverhältnis zahlt. Abgemahnt werden Sie — mit Ihrer Domain, Ihrem Impressum und Ihrer Unterlassungserklärung.
Aus der Praxis
Wir fragen bei jeder Website-Prüfung, wer den Chatbot betreut. Die Antwort ist erstaunlich oft: Das hat damals die Agentur gemacht. Dann öffnen wir das Chat-Fenster, und da sitzt eine freundliche Person mit Vornamen und Profilbild, die nirgends sagt, dass sie eine Maschine ist. Genau das ist der Fall, den man in fünf Minuten beheben kann — bevor jemand anders ihn findet.
Nils OehmichenDatenschutzberater bei frag.hugo
Die Ausnahme in Art. 50 Abs. 1 — „es sei denn, dies ist offensichtlich“ — wird gern überdehnt. Ein Chat-Widget mit menschlichem Namen und Foto ist das Gegenteil von offensichtlich. Wer sich darauf beruft, argumentiert gegen sein eigenes Design.
Was Sie jetzt tun sollten
- Hinweis prüfen. Öffnen Sie das Chat-Fenster wie ein Kunde. Steht vor dem ersten Dialog, dass eine KI antwortet? Wenn nein: ergänzen.
- Menschliche Tarnung entfernen. Vorname plus Porträtfoto suggerieren einen Menschen. Ein neutraler Name und ein Symbol lösen das Problem, ohne den Service zu verschlechtern.
- Auskunftsbereich eingrenzen. Der Bot sollte zu Preisen, Lieferzeiten, Gewährleistung und Widerruf auf die verbindlichen Seiten verweisen, statt frei zu formulieren.
- Gesprächsverläufe stichprobenweise lesen. Nur so merken Sie, wo der Bot Dinge behauptet, die nicht stimmen.
- Zuständigkeit benennen. Jemand im Haus muss den Bot verantworten. „Das macht die Agentur“ ist nach dem Urteil des OLG Hamm keine Antwort mehr.
Das Wichtigste: Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 und richtet sich nach seinem Wortlaut an den Anbieter des KI-Systems. Für das, was der Bot auf Ihrer Website sagt, haften Sie als Betreiber — einschließlich der Fehler Ihres IT-Dienstleisters nach § 8 Abs. 2 UWG. Ein Hinweissatz vor dem ersten Dialog und ein enger Auskunftsbereich reduzieren das Risiko erheblich.
Ihr nächster Schritt
Die Chatbot-Kennzeichnung ist eine von vier Pflichten, die Online-Händler 2026 gleichzeitig treffen — neben den GPSR-Pflichtangaben, dem EU-Gewährleistungslabel und den neuen Regeln für Umweltaussagen. Den Gesamtüberblick gibt unser Leitfaden zum Shop-Recht 2026.
Ob auf Ihrer Seite ein Chat-Widget eingebunden ist und ob davor ein Hinweis steht, zeigt der Shop-Check — kostenlos und ohne Anmeldung. Der automatische Scan erkennt einen Teil der Kriterien: Er sieht die Einbindung, aber nicht jeden Dialogverlauf. Wer Datenschutz, Barrierefreiheit und Shop-Recht zusammen prüfen will, nimmt Hugo Check; die Fix-Anleitungen je Shop-System gehören zum Tarif Pro für 29 € im Monat, die Massenprüfung vieler Domains zum Tarif Agentur für 99 € im Monat. Wer seine KI-Systeme insgesamt sauber dokumentieren muss — Register, Klassifizierung, Schulung nach Art. 4 —, findet das in Hugo KI.
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Häufige Fragen (FAQ)
Seit wann muss ein KI-Chatbot gekennzeichnet werden?
Seit dem 2. August 2026. Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 verlangt, dass ein KI-System, das für die Interaktion mit Menschen bestimmt ist, so gestaltet ist, dass die betroffene Person erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht — es sei denn, dies ist ohnehin offensichtlich.
Wen verpflichtet Art. 50 Abs. 1 — den Anbieter oder den Betreiber?
Nach dem Wortlaut den Anbieter des KI-Systems. Er muss das System so gestalten, dass Menschen die Maschine erkennen. Die Absätze 3 und 4 des Art. 50 adressieren dagegen ausdrücklich den Betreiber. Für einen Shop heißt das praktisch: Prüfen Sie, ob der eingekaufte Chatbot den Hinweis mitbringt, und ergänzen Sie ihn, wenn er fehlt.
Wer haftet für falsche Aussagen eines Chatbots?
Der Betreiber der Website. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (4 UKl 3/25, ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00) entschieden, dass Chatbot-Aussagen geschäftliche Handlungen des Betreibers sind. Das Black-Box-Problem steht der Zurechnung nicht entgegen. Für den IT-Dienstleister, der den Bot einrichtet, haftet der Betreiber nach § 8 Abs. 2 UWG.
Was bedeutet das Black-Box-Argument im Chatbot-Urteil?
Betreiber argumentieren häufig, sie könnten nicht vorhersagen, was ein Sprachmodell antwortet, und seien deshalb nicht verantwortlich. Das OLG Hamm ist dem in seinem Urteil vom 12. Mai 2026 nicht gefolgt: Die technische Unvorhersehbarkeit hindert die Zurechnung der Aussagen zum Betreiber nicht.
Wann brauche ich keinen KI-Hinweis?
Art. 50 Abs. 1 enthält eine Ausnahme für den Fall, dass die Maschine ohnehin offensichtlich ist. Darauf sollten Sie sich aber nicht vorschnell verlassen: Ein Chat-Fenster mit menschlich klingendem Namen und Profilbild ist genau nicht offensichtlich. Ein Satz vor dem ersten Dialog kostet nichts und beendet die Diskussion.