LfD LSA: XVIII. bis XX. Tätigkeitsbericht (Sammelband 2021–2023) (2023) — Zahlen und Schwerpunkte
Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt — Aufsicht über Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
XVIII. bis XX. Tätigkeitsbericht (Sammelband 2021–2023) · Berichtsjahr 2023
Für 2025 liegt von dieser Behörde noch kein Bericht vor — die Zahlen sind älter als bei den meisten anderen.
Erschienen August 2025 · 195 Seiten · Leitung: Maria Christina Rost
Die Zahlen des Berichts
Jede Zahl mit wörtlichem Zitat. Ein Klick auf die Seitenzahl öffnet das PDF an der Stelle.
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Beschwerden
1.120
+15 % ggü. Vorjahr
Zählweise: Kalenderjahr 2023 (XX. Bericht im Sammelband 2021–2023). „Beschwerden und Eingaben“ zusammengezählt, öffentlicher und nicht-öffentlicher Bereich. Ein Bericht für 2024 oder 2025 ist bis Oktober 2026 nicht erschienen.
„Beschwerden und Eingaben 1.120"
-
Gemeldete Datenpannen (Art. 33 DSGVO)
366
+20 % ggü. Vorjahr
Zählweise: Kalenderjahr 2023.
„Meldungen von Datenschutzverletzungen 366"
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Beratungen und Anfragen
1.118
Zählweise: Kalenderjahr 2023; „Informations- und Beratungsfälle“.
„Informations- und Beratungsfälle 1.118"
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Bußgeldverfahren
5
Zählweise: Eingeleitete Verfahren im Kalenderjahr 2023.
„Eingeleitete Bußgeldverfahren 5"
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Festgesetzte Bußgelder
nicht ausgewiesen
Zählweise: Im Bericht nicht ausgewiesen.
-
Kontrollen und Prüfungen
nicht ausgewiesen
Zählweise: Im Bericht nicht als Zahl ausgewiesen.
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Personal (Stellen/Beschäftigte)
nicht ausgewiesen
Zählweise: Im Bericht nicht ausgewiesen.
Nur Behörden mit ausgewertetem Bericht und ausgewiesener Zahl. Zählweisen unterscheiden sich.
- Hamburg 225,7
- Bremen 108,2
- Hessen 96,7
- Saarland 77,7
- Berlin 77,2
- Bayern 73,6
- Nordrhein-Westfalen 70,0
- Baden-Württemberg 68,3
- Brandenburg 62,7
- Schleswig-Holstein 62,2
- Mecklenburg-Vorpommern 61,6
- Sachsen-Anhalt 52,8
- Niedersachsen 50,3
- Sachsen 29,5
- Rheinland-Pfalz 26,9
- Thüringen 22,5
Worauf die LfD LSA schaut
-
Videoaufnahmen nach 72 Stunden löschen
- Videoüberwachung
Viele Betreiber löschen Kameraaufnahmen erst, wenn der Speicher voll ist. Die Behörde verweist auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses: In der Regel reichen 72 Stunden. Wer länger speichert, muss das besonders begründen.
„Vielmehr werden Aufnahmen von Überwachungskameras eher erst dann gelöscht, wenn das verwendete Speichermedium an seine Kapazitätsgrenzen stößt."
-
Kameraaufnahmen nur an die Polizei
- Videoüberwachung
Märkte und Geschäfte sollen Privatpersonen, die nach einem Diebstahl Aufnahmen sehen wollen, an die Polizei verweisen. Der Betreiber darf die betreffende Sequenz vor dem automatischen Löschen sichern.
„Herausgabe von Aufnahmen von Überwachungskameras nur an die Polizei."
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Verwarnung und Kosten für ein Taxiunternehmen
- Auskunftsrechte
- Sonstiges
Ein Taxiunternehmen hatte keine Löschfristen umgesetzt, informierte Fahrgäste unzureichend und führte kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Die Behörde verwarnte es und stellte ihm die Kosten des aufwändigen Verfahrens in Rechnung.
„erteilte der Landesbeauftragte letztlich eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO und legte dem Verantwortlichen die Kosten des besonders aufwändigen Verfahrens auf"
-
Mit der Aufsicht kooperieren
- Sonstiges
Wer bei einer Prüfung nicht mitwirkt, verstößt selbst gegen Art. 31 DSGVO. Das wirkt sich zudem negativ auf die Entscheidung über Maßnahmen aus und macht Anweisungen, Zwangsgelder oder Bußgelder wahrscheinlicher.
„Mangelnde Kooperation mit der Aufsichtsbehörde stellt somit nicht nur einen Verstoß gegen Art. 31 DS-GVO dar"
-
Elektronisches Fahrtenbuch mit GPS
- Beschäftigtendatenschutz
Ein elektronisches Fahrtenbuch darf nur das Nötige erfassen. Auswertungen zu Geschwindigkeit, Bremsverhalten, Pausen oder Routenabweichungen sind technisch auszuschließen. Kontrollen sind höchstens als maßvolle Stichproben ohne allgemeinen Überwachungsdruck zulässig.
„wenn es sich um angemessene Stichproben handelt, die keinen allgemeinen Überwachungsdruck entstehen lassen"
Was das für Unternehmen in Sachsen-Anhalt heißt
- Videorekorder auf automatische Löschung nach 72 Stunden einstellen, nicht auf „Überschreiben, wenn voll“.
- Aufnahmen nach Vorfällen nur an die Polizei herausgeben, nicht an Kunden oder Geschädigte.
- Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen und Löschfristen in der Software umsetzen, auch im Kleinbetrieb.
- Bei Anfragen der Aufsicht kooperieren: Fehlende Mitwirkung ist ein eigener Verstoß und kann Kosten auslösen.
Unsere Einordnung aus dem Bericht, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Geprüft am 19. Oktober 2026. Gefunden einen Fehler? Schreiben Sie uns.
Alle 18 Behörden vergleichenHäufige Fragen zur LfD LSA
Aufsicht über Unternehmen, Vereine und öffentliche Stellen mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
Laut XVIII. bis XX. Tätigkeitsbericht (Sammelband 2021–2023) 1.120 (Vorjahr: 971). Kalenderjahr 2023 (XX. Bericht im Sammelband 2021–2023). „Beschwerden und Eingaben“ zusammengezählt, öffentlicher und nicht-öffentlicher Bereich. Ein Bericht für 2024 oder 2025 ist bis Oktober 2026 nicht erschienen. Quelle: Seite 137 des Berichts.
Im Berichtszeitraum 366 Meldungen nach Art. 33 DSGVO (Vorjahr: 305). Kalenderjahr 2023.
Der aktuelle XVIII. bis XX. Tätigkeitsbericht (Sammelband 2021–2023) erschien im August 2025. Die Berichte erscheinen üblicherweise um den August. Wir prüfen die Veröffentlichungsseite monatlich und werten neue Berichte nach demselben Schema aus.
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