Digital Services Act gilt für alle Vermittlungsdienste
Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 2022/2065
Was zu tun ist: Betreiben Sie eine Plattform, einen Marktplatz oder Hosting mit Nutzerinhalten, brauchen Sie u. a. eine Kontaktstelle, ein Melde- und Abhilfeverfahren und transparente AGB.
Nachweis
„(2) Diese Verordnung gilt ab dem 17. Februar 2024.“
Eintrag zuletzt geändert: 19.10.2026